Thüringer Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht im Bereich der Kriegsopferversorgung Vom 8. April 2005
Thüringer Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht im Bereich der Kriegsopferversorgung Vom 8. April 2005
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung der Geltungsdauer von Gesetzen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit und zur Regelung der Dienstaufsicht im Bereich der Kriegsopferversorgung vom 8. April 2009 (GVBl. S. 322)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht im Bereich der Kriegsopferversorgung vom 8. April 2005 | 23.04.2009 |
§ 1 | 23.04.2009 |
§ 1
(1) Zuständige Behörde für die Versorgung der Kriegsopfer ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt in dem in Absatz 1 genannten Bereich das für die Kriegsopferversorgung zuständige Ministerium. Abweichend von § 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung untersteht das Landesverwaltungsamt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Aufgaben der Dienstaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.
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