Thüringer Gesetz über die Verwaltungsfachhochschule (Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz - ThürVFHG -) Vom 23. März 1994
Thüringer Gesetz über die Verwaltungsfachhochschule (Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz - ThürVFHG -) Vom 23. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. 537) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Gesetz über die Verwaltungsfachhochschule (Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz - ThürVFHG -) vom 23. März 1994 | 01.04.1994 |
Inhaltsverzeichnis | 31.12.2010 |
Eingangsformel | 01.04.1994 |
§ 1 - Errichtung, Rechtsstellung und Aufgaben | 31.12.2005 |
§ 2 - Finanzierung | 01.10.1999 |
§ 3 - Organe | 01.10.1999 |
§ 4 - Rektor und Stellvertreter | 01.10.1999 |
§ 5 - Aufgaben des Senats | 01.10.1999 |
§ 6 - Zusammensetzung des Senats | 01.04.1994 |
§ 7 - Fachbereichsleiter und Stellvertreter | 31.12.2005 |
§ 8 - Aufgaben des Fachbereichsrates | 01.04.1994 |
§ 9 - Zusammensetzung des Fachbereichsrates | 01.04.1994 |
§ 10 - Lehrkräfte | 31.12.2005 |
§ 11 - Studierende | 01.04.1994 |
§ 12 - Abschlüsse | 01.03.2009 |
§ 13 - Kuratorium | 01.04.1994 |
§ 14 - Übergangsbestimmungen | 01.10.1999 |
§ 15 - Gleichstellungsbestimmung | 01.10.1999 |
§ 16 - Durchführungsbestimmung | 31.12.2005 |
§ 17 - Inkrafttreten | 31.12.2010 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Errichtung, Rechtsstellung und Aufgaben |
§ 2 | Finanzierung |
§ 3 | Organe |
§ 4 | Rektor, Stellvertreter und Kanzler |
§ 5 | Aufgaben des Senats |
§ 6 | Zusammensetzung des Senats |
§ 7 | Fachbereichsleiter und Stellvertreter |
§ 8 | Aufgaben des Fachbereichsrates |
§ 9 | Zusammensetzung des Fachbereichsrates |
§ 10 | Lehrkräfte |
§ 11 | Studierende |
§ 12 | Abschlüsse |
§ 13 | Kuratorium |
§ 14 | Übergangsbestimmungen |
§ 15 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 16 | Durchführungsbestimmung |
§ 17 | Inkrafttreten |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Für die Ausbildung der Beamten der Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes wird eine Verwaltungsfachhochschule als verwaltungsinterne Einrichtung des Landes errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung"(nachstehend Verwaltungsfachhochschule genannt) und hat ihren Sitz in Gotha. Die Verwaltungsfachhochschule wird in Fachbereiche gegliedert, die jeweils für ihre Fachrichtungen die Aufgaben der Verwaltungsfachhochschule erfüllen. Als Fachbereiche werden errichtet:
1.
der Fachbereich Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung in Gotha,
2.
der Fachbereich Steuern in Gotha,
3.
der Fachbereich Polizei in Meiningen.
Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können weitere Fachbereiche errichtet und deren Sitze bestimmt werden.
(2) Die Verwaltungsfachhochschule untersteht der Aufsicht des für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministeriums. Die Aufsicht über die Fachbereiche wird jeweils von der für die Regelung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt. Wird in einem Fachbereich für mehrere Geschäftsbereiche ausgebildet, so ist das Einvernehmen mit demjenigen Ministerium herzustellen, dessen Geschäftsbereich die meisten Studierenden angehören. Die übrigen beteiligten Ministerien sind zu hören.
(3) Im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre beschränkt sich die Aufsicht nach Absatz 2 auf die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und der Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsfachhochschule, insbesondere auf die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Studienpläne.
(4) Die Verwaltungsfachhochschule hat das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(5) Die Verwaltungsfachhochschule vermittelt den Studierenden durch anwendungsorientierte Lehre auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden eine Ausbildung, die auf die Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn bezogen ist und zur Erfüllung der Dienstaufgaben befähigt. In diesem Rahmen kann die Verwaltungsfachhochschule eigene Untersuchungen durchführen und praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrnehmen. Die Verwaltungsfachhochschule hat die Aufgabe, die Fähigkeit der Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu entwickeln.
(6) Die Fachbereiche erfüllen die Aufgaben, die sich aus der für die jeweilige Laufbahn erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung ergeben. Die Bestimmungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten bleiben unberührt. Die Einzelheiten des jeweiligen Studienganges regelt der zuständige Fachbereich in einem Studienplan.
(7) Der Verwaltungsfachhochschule können durch Rechtsverordnung der Landesregierung weitere Bildungsaufgaben aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes übertragen werden.
§ 2 Finanzierung
(1) Das Land ist Träger der Verwaltungsfachhochschule und stellt die erforderlichen Mittel im Landeshaushalt zur Verfügung.
(2) Zur Deckung der laufenden Kosten des Fachbereichs Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung, die durch die Ausbildung nach § 1 Abs. 5 und 6 von Bediensteten des Landes, der Landkreise, der Gemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der Zweckverbände entstehen, wird eine Umlage von allen Landkreisen und Gemeinden in Höhe der Hälfte der laufenden Kosten erhoben. Zur Deckung der laufenden Kosten für die Ausbildung Bediensteter sonstiger Dienstherren wird eine Gebühr erhoben. Diese ist so zu bemessen, dass sie den laufenden Kosten je Teilnehmer entspricht, die dem Land für einen Teilnehmer entstehen. Die laufenden Kosten sind die Sachaufwendungen nach den Ergebnissen der Haushaltsrechnung, die nicht auf Grunderwerb, Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten entfallen, sowie die Personalkosten. Das Nähere regelt das für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
(3) Zur Deckung der laufenden Kosten für die weiteren Bildungsaufgaben nach § 1 Abs. 7 von Bediensteten anderer Dienstherren werden Gebühren erhoben. Das Nähere regelt das für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 3 Organe
(1) Zentrale Organe der Verwaltungsfachhochschule sind
1.
der Senat,
2.
der Rektor.
(2) Organe der Fachbereiche sind
1.
die Fachbereichsräte,
2.
die Fachbereichsleiter.
(3) Die Kollegialorgane sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse werden, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen, die mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Kollegialorgane beschlossen werden. Die Geschäftsordnung des Senats bedarf der Genehmigung des für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministeriums. Die Geschäftsordnungen der Fachbereichsräte werden im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium von dem für die Regelung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium genehmigt. Wird in einem Fachbereich für mehrere Geschäftsbereiche ausgebildet, so bedarf die Geschäftsordnung der Genehmigung des Ministeriums, dessen Geschäftsbereich die meisten Studierenden angehören. Die übrigen beteiligten Ministerien sind zu hören.
§ 4 Rektor und Stellvertreter
(1) Der Rektor leitet und vertritt die Verwaltungsfachhochschule. Er koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen. Gegenüber dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium ist er für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsfachhochschule verantwortlich.
(2) Der Rektor bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen, führt Beschlüsse des Senats aus und erstattet ihm den Jahresbericht. Der Rektor kann in dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Senats vorläufige Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Der Senat ist nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Rektor ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachbereichsräte teilzunehmen und Anträge zu stellen. Er ist zu jeder Sitzung der Fachbereichsräte unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Ihm sind die Protokolle aller Sitzungen zuzuleiten. Er kann die kurzfristige Einberufung einer Sitzung des Fachbereichsrates fordern.
(4) Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Verwaltungsfachhochschule.
(5) Der Stellvertreter des Rektors unterstützt den Rektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung. Der Rektor kann ihm bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
(6) Der Rektor und sein Stellvertreter werden nach Maßgabe der Satzung vom Senat der Verwaltungsfachhochschule aus dem Kreis der Fachbereichsleiter auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und durch das für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Ministerium bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Stellung als Fachbereichsleiter bleibt unberührt.
§ 5 Aufgaben des Senats
(1) Der Senat berät über alle die gesamte Verwaltungsfachhochschule berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und kann insoweit Stellungnahmen abgeben sowie Vorschläge unterbreiten.
(2) Der Senat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Satzung der Verwaltungsfachhochschule (§ 1 Abs. 4). Die Satzung und deren Änderung genehmigt das für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 zuständigen Ministerium.
(3) Der Senat ist zu hören zu
1.
der Bestellung der Fachbereichsleiter,
2.
der Bestellung der hauptamtlich Lehrenden,
3.
dem Beitrag zum Haushaltsvoranschlag für die Verwaltungsfachhochschule,
4.
der Errichtung, der Aufhebung und dem Sitz der Fachbereiche,
5.
der Übertragung weiterer Aufgaben auf die Verwaltungsfachhochschule (§ 1 Abs. 7).
(4) Der Senat berät und unterstützt den Rektor. Er kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 6 Zusammensetzung des Senats
(1) Dem Senat gehören an
1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
die übrigen Fachbereichsleiter,
3.
von jedem Fachbereich je ein für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter der hauptamtlich Lehrenden,
4.
von jedem Fachbereich je ein für die Dauer eines Jahres gewählter Vertreter der Studierenden,
5.
ein für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter des Verwaltungspersonals.
(2) Für jedes der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt nach Maßgabe der Satzung der Verwaltungsfachhochschule. Die Satzung regelt auch eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft.
(3) Zu den Sitzungen des Senats können Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befaßt sind, mit beratender Stimme zugezogen werden.
§ 7 Fachbereichsleiter und Stellvertreter
(1) Der Fachbereichsleiter vertritt den Fachbereich und führt dessen laufende Geschäfte. Er kann Vorschläge für die Bestellung hauptamtlicher Lehrkräfte unterbreiten. Er ist gegenüber dem nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 zuständigen Ministerium für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich.
(2) Der Fachbereichsleiter bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und leitet sie. Er führt die Beschlüsse des Fachbereichsrates aus.
(3) Dem Fachbereichsleiter obliegen für die Studiengänge seines Fachbereichs insbesondere
1.
die Verantwortung für die Aufstellung der Studienpläne nach Maßgabe der für die jeweilige Laufbahn erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften,
2.
die Verantwortung für die Aufstellung der Pläne der Lehrveranstaltungen,
3.
die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrveranstaltungen.
Die Studienpläne (Satz 1 Nr. 1) bedürfen der Genehmigung des nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Ministeriums.
(4) Der Fachbereichsleiter und sein Stellvertreter werden nach Anhörung des Senats (§ 5 Abs. 3 Nr. 1) von der Dienstaufsichtsbehörde (§ 1 Abs. 2 Satz 2) bestellt.
(5) Der Stellvertreter des Fachbereichsleiters unterstützt diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung. Der Fachbereichsleiter kann seinem Stellvertreter bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
§ 8 Aufgaben des Fachbereichsrates
(1) Der Fachbereichsrat berät über die Angelegenheiten des Fachbereiches und unterstützt den Fachbereichsleiter bei der Leitung des Fachbereiches. Er kann insoweit Stellungnahmen abgeben und Vorschläge, insbesondere zur Bestellung des Fachbereichsleiters und seines Stellvertreters, unterbreiten. Zur fachlichen und pädagogischen Eignung zu bestellender hauptamtlich Lehrender äußert er sich gutachterlich.
(2) Der Fachbereichsrat ist zu beteiligen bei
1.
der Vorbereitung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu maßgebenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
2.
der Aufstellung der Studienpläne,
3.
der Aufstellung der Pläne der Lehrveranstaltungen, einschließlich der Bestimmung der Fachgebiete der Lehrkräfte,
4.
der Erstellung des Beitrages zum Haushaltsvoranschlag des Fachbereiches.
§ 9 Zusammensetzung des Fachbereichsrates
(1) Dem Fachbereichsrat gehören an
1.
der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
2.
der Stellvertreter des Fachbereichsleiters,
3.
drei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der hauptamtlichen Lehrkräfte des Fachbereiches,
4.
drei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden des Fachbereiches,
5.
ein für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter des Verwaltungspersonals des Fachbereiches.
(2) Für jedes der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Mitglieder ist ein Stellvertreter zu wählen. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Zu den Sitzungen können Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befaßt sind, mit beratender Stimme zugezogen werden.
§ 10 Lehrkräfte
(1) Die Lehraufgaben der Verwaltungsfachhochschule werden in der Regel von hauptamtlichen Lehrkräften wahrgenommen.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für die hauptamtlichen Lehrkräfte sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1.
ein einschlägiges abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine einschlägige Promotion nachgewiesen wird und
4.
eine einschlägige Berufserfahrung von in der Regel mindestens fünf Jahren.
Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Satz 1 als hauptamtliche Lehrkraft auch bestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(3) Die hauptamtlichen Lehrkräfte werden nach Anhörung des Fachbereichsrats (§ 8 Abs. 1 Satz 3) und des Senats (§ 5 Abs. 3 Nr. 2) von der Dienstaufsichtsbehörde (§ 1 Abs. 2 Satz 2) bestellt.
(4) Der Umfang der Lehrveranstaltungen der hauptamtlichen Lehrkräfte kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden. Dabei ist auch die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Befreiung von Lehr- und Prüfungsverpflichtungen zur Ausübung einer Tätigkeit in der Berufspraxis vorzusehen.
(5) Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben können auch Lehrbeauftragte betraut werden. Sie müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Verwaltungsfachhochschule entsprechen. Die Lehraufträge erteilt der jeweilige Fachbereichsleiter. Die Höhe der Vergütung regelt das für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
§ 11 Studierende
(1) Studierende sind die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes werden während der Teilnahme an dem Studiengang den Studierenden gleichgestellt. Die Zulassung zum Studium und zur Prüfung richtet sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) über die Zulassung von Gasthörern zu einzelnen Lehrveranstaltungen entscheidet der Fachbereichsleiter.
§ 12 Abschlüsse
Die Verwaltungsfachhochschule verleiht ihren Absolventen nach bestandener Laufbahnprüfung in Diplomstudiengängen einen Diplomgrad mit dem Zusatz "(FH)" und in Bachelorstudiengängen einen Bachelorgrad jeweils als akademischen Grad. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, die nicht eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, erhalten nach abgelegter Aufstiegsprüfung einen Diplomgrad mit dem Zusatz "(FH)" als staatliche Bezeichnung. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 13 Kuratorium
Die Satzung der Verwaltungsfachhochschule kann die Bildung eines Kuratoriums zur Beratung und Unterstützung der Verwaltungsfachhochschule in ihrer Entwicklung und Arbeit vorsehen. In dem Kuratorium sollen insbesondere die kommunalen Spitzenverbände sowie die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vertreten sein. Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 14 Übergangsbestimmungen
(1) Das für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium der Verwaltungsfachhochschule eine vorläufige Satzung geben, in der die für die Übergangszeit erforderlichen Regelungen getroffen werden. Die vorläufige Satzung tritt mit dem Wirksamwerden der vom Senat beschlossenen Satzung außer Kraft.
(2) Der erste Rektor und sein Stellvertreter werden von dem für die innere Landesverwaltung zuständigen Ministerium vorläufig bestellt; ihre Amtszeit endet mit der Bestellung nach § 4 Abs. 6 Satz 1. Entsprechendes gilt für die ersten Fachbereichsleiter und deren Stellvertreter (§ 7 Abs. 4), mit Ausnahme des Fachbereichsleiters "Steuern" und dessen Stellvertreters, die im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bestellt werden.
(3) Bis zur Konstituierung der Kollegialorgane, die spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen hat, werden deren Aufgaben vom ersten Rektor und den ersten Fachbereichsleitern wahrgenommen.
(4) Das Bildungszentrum der Thüringer Steuerverwaltung in Gotha wird in die Thüringer Verwaltungsfachhochschule einbezogen, soweit diesem die Ausbildung des gehobenen Dienstes obliegt. Die von der Überleitung erfaßten Bediensteten gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltungsfachhochschule Fachbereich Steuern versetzt.
§ 15 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 16 Durchführungsbestimmung
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 zuständigen Ministerien.
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 23. März 1994
Der Präsident des Landtags
Dr. Müller
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