SchwbGErstZustV TH 2010
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstattung der Fahrgeldausfälle durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr Vom 6. Mai 2010

    Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstattung der Fahrgeldausfälle durch die unentgeltliche Beförderung
    schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
    Vom 6. Mai 2010
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstattung der Fahrgeldausfälle durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr vom 6. Mai 201030.06.2010
    Eingangsformel30.06.2010
    § 130.06.2010
    § 230.06.2010
    § 330.06.2010
    Aufgrund des § 148 Abs. 4 Satz 1
    und des § 150 Abs. 3 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen-
    vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046 -1047-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), und des
    § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
    vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

    § 1

    Das für die Rehabilitation behinderter Menschen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bekanntmachung des Prozentsatzes nach
    § 148 Abs. 4 SGB IX .

    § 2

    Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für das Erstattungs- und Vorauszahlungsverfahren nach
    § 150 Abs. 1 und 2 SGB IX und für die Entscheidung nach
    § 150 Abs. 4 SGB IX .

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 6. Mai 2010
    Die Landesregierung
    Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit
    Ch. Lieberknecht Heike Taubert
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