VerpflGZustV TH 2005
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz Vom 28. November 2005

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz Vom 28. November 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2010 (GVBl. S. 582)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. November 200524.12.2005
Eingangsformel24.12.2005
§ 124.12.2005
§ 224.12.2005
§ 331.12.2010
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 - 547-), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), und des § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes sind zuständig
1.
im Fall der Nummer 1 der Leiter oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter der Behörde oder Stelle, bei der die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,
2.
im Fall der Nummer 2 der Leiter oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter der Behörde oder Stelle, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt,
3.
im Fall der Nummer 3 der Leiter oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter der Behörde oder Stelle, von der der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist.
In besonderen Fällen kann die oberste Dienstaufsichtsbehörde der nach Satz 1 zuständigen Behörde oder Stelle, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde, und im Übrigen das zuständige Fachministerium durch Rechtsverordnung eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.

§ 2

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Verpflichtung von nichtbeamteten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 30. August 1996 (GVBl. S. 167) außer Kraft.
Erfurt, den 28. November 2005
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Innenminister
Dieter Althaus Karl Heinz Gasser
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