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DE - Landesrecht Thüringen

Anordnung über die Auflösung, die Errichtung und den Sitz der Staatlichen Schulämter und Thüringer Verordnung über deren örtliche Zuständigkeit Vom 7. Dezember 2011

Anordnung über die Auflösung, die Errichtung und den Sitz der Staatlichen Schulämter und Thüringer Verordnung über deren örtliche Zuständigkeit Vom 7. Dezember 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Auflösung, die Errichtung und den Sitz der Staatlichen Schulämter und Thüringer Verordnung über deren örtliche Zuständigkeit vom 7. Dezember 201101.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
§ 1 - Auflösung der bisherigen Staatlichen Schulämter01.01.2012
§ 2 - Neuerrichtung der Staatlichen Schulämter01.01.2012
§ 3 - Übergangsbestimmung01.01.2012
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2012
Die Landesregierung ordnet aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), an und verordnet
aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2):

§ 1 Auflösung der bisherigen Staatlichen Schulämter

Die Staatlichen Schulämter Artern, Bad Langensalza, Eisenach, Erfurt, Gera/Schmölln, Jena/Stadtroda, Neuhaus am Rennweg, Rudolstadt, Schmalkalden, Weimar und Worbis werden aufgelöst.

§ 2 Neuerrichtung der Staatlichen Schulämter

Die Staatlichen Schulämter werden als untere Schulaufsichtsbehörde mit dem jeweils nachfolgenden Sitz und Zuständigkeitsbereich errichtet:
1.
Staatliches Schulamt Mittelthüringen mit Sitz in Weimar für den Bereich der kreisfreien Stadt Erfurt, der kreisfreien Stadt Weimar, des Landkreises Sömmerda und des Landkreises Weimarer Land,
2.
Staatliches Schulamt Nordthüringen mit Sitz in Leinefelde-Worbis für den Bereich des Kyffhäuserkreises, des Landkreises Eichsfeld, des Landkreises Nordhausen und des Unstrut-Hainich-Kreises,
3.
Staatliches Schulamt Ostthüringen mit Sitz in Gera für den Bereich der kreisfreien Stadt Gera, der kreisfreien Stadt Jena, des Landkreises Altenburger Land, des Landkreises Greiz, des Saale-Holzland-Kreises und des Saale-Orla-Kreises,
4.
Staatliches Schulamt Südthüringen mit Sitz in Suhl für den Bereich der kreisfreien Stadt Suhl, des Landkreises Hildburghausen, des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, des Landkreises Schmalkalden-Meiningen und des Landkreises Sonneberg sowie
5.
Staatliches Schulamt Westthüringen mit Sitz in Gotha für den Bereich der kreisfreien Stadt Eisenach, des Ilm-Kreises, des Landkreises Gotha, des Wartburgkreises.

§ 3 Übergangsbestimmung

Abweichend von § 2 Nr. 5 wird für das Staatliche Schulamt Westthüringen bis zum Abschluss der erforderlichen baulichen Maßnahmen am Sitz in Gotha übergangsweise Eisenach als Sitz festgelegt. Der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am Sitz in Gotha wird durch den Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Amtsblatt des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegeben.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Anordnung und Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten
1.
die Organisationsverfügung des Kultusministeriums zur Errichtung von Staatlichen Schulämtern nach dem Thüringer Gesetz über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 25. Juli 1993 (GVBl. S. 397) vom 22. Dezember 1993 (GABl. 1994 S. 2) und
2.
die Organisationsverfügung des Kultusministeriums über die örtliche Zuständigkeit und den Sitz der Staatlichen Schulämter nach dem Thüringer Gesetz über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 25. Juli 1993 (GVBl. S. 397) zuletzt geändert am 25. Juni 2001 (GVBl. S. 64) vom 11. Januar 2007 (ABl. TKM S. 10)
außer Kraft.
Erfurt, den 7. Dezember 2011
Die Landesregierung
Die Ministerpräsidentin Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Ch. Lieberknecht Matschie
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