Thüringer Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern außerhalb des Bereichs der Aufenthaltsgestattung Vom 7. Juni 2011
Thüringer Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern außerhalb des Bereichs der Aufenthaltsgestattung Vom 7. Juni 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, neuer § 2 eingefügt, bisheriger § 2 wird § 3, Anlage aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 156) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern außerhalb des Bereichs der Aufenthaltsgestattung vom 7. Juni 2011 | 01.07.2011 |
Eingangsformel | 01.07.2011 |
§ 1 | 01.07.2013 |
§ 2 | 01.07.2013 |
§ 3 | 01.07.2013 |
Anlage - (aufgehoben) | 01.07.2013 |
Aufgrund des § 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Asylbewerber, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Abs. 1 AsylVfG zu wohnen, dürfen sich ohne Erlaubnis außer in dem Bezirk der Ausländerbehörde, auf den der Aufenthalt nach § 56 Abs. 2 AsylVfG räumlich beschränkt ist, vorübergehend auch im Gebiet des übrigen Landes aufhalten.
(2) Die Verpflichtung der Asylbewerber, in der ihnen zugewiesenen Gemeinde und Unterkunft zu wohnen, bleibt unberührt.
§ 2
Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 7. Juni 2011
Die Landesregierung | |
Die Ministerpräsidentin | Der Innenminister |
Ch. Lieberknecht | Geibert |
Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2)
(aufgehoben)
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