ThürAPOhVetD
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Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Veterinärdienst (ThürAPOhVetD) Vom 18. November 1997

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Veterinärdienst (ThürAPOhVetD) Vom 18. November 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 236)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Veterinärdienst (ThürAPOhVetD) vom 18. November 199720.12.1997
Inhaltsverzeichnis03.11.2000
Eingangsformel20.12.1997
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen20.12.1997
§ 1 - Geltungsbereich20.12.1997
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen03.11.2000
§ 3 - Antrag auf Einstellung01.10.2011
§ 4 - Einstellung20.12.1997
§ 5 - Rechtsstellung20.12.1997
§ 6 - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis20.12.1997
§ 7 - Beendigung des Beamtenverhältnisses20.12.1997
Zweiter Abschnitt - Vorbereitungsdienst20.12.1997
§ 8 - Ziel des Vorbereitungsdienstes20.12.1997
§ 9 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter01.09.2013
§ 10 - Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes01.09.2013
§ 11 - Einzelausbildungsplan20.12.1997
§ 12 - Gestaltung des Vorbereitungsdienstes20.12.1997
§ 13 - Zwischenzeugnisse20.12.1997
§ 14 - Vorstellung zur Laufbahnprüfung20.12.1997
Dritter Abschnitt - Laufbahnprüfung20.12.1997
§ 15 - Zweck der Prüfung20.12.1997
§ 16 - Zulassung zur Prüfung20.12.1997
§ 17 - Prüfungsausschuß03.11.2000
§ 18 - Inhalt der Prüfung20.12.1997
§ 19 - Häusliche Prüfungsarbeit20.12.1997
§ 20 - Aufsichtsarbeit20.12.1997
§ 21 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten20.12.1997
§ 22 - Mündliche Prüfung03.11.2000
§ 23 - Bewertung der mündlichen Prüfung03.11.2000
§ 24 - Bewertung der Prüfungsleistungen20.12.1997
§ 25 - Gesamtergebnis20.12.1997
§ 26 - Verhinderung, Prüfungsabbruch, Fernbleiben von der Prüfung20.12.1997
§ 27 - Ordnungswidriges Verhalten20.12.1997
§ 28 - Prüfungszeugnis20.12.1997
§ 29 - Einsicht in die Prüfungsakten20.12.1997
§ 30 - Wiederholung der Prüfung20.12.1997
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen20.12.1997
§ 31 - Übergangsbestimmung03.11.2000
§ 32 - Gleichstellungsbestimmung03.11.2000
§ 33 - Inkrafttreten20.12.1997
Anlage 1 - Rahmen-Ausbildungsplan01.09.2013
Anlage 2 - Prüfungsstoff-Verzeichnis01.09.2013
Anlage 3 - Prüfungsfächer und Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung01.09.2013
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Einstellungsvoraussetzungen
§ 3Antrag auf Einstellung
§ 4Einstellung
§ 5Rechtsstellung
§ 6Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
§ 7Beendigung des Beamtenverhältnisses
Zweiter Abschnitt Vorbereitungsdienst
§ 8 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 9Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter
§ 10Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes
§ 11Einzelausbildungsplan
§ 12Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 13Zwischenzeugnisse
§ 14Vorstellung zur Laufbahnprüfung
Dritter Abschnitt Laufbahnprüfung
§ 15Zweck der Prüfung
§ 16Zulassung zur Prüfung
§ 17Prüfungsausschuß
§ 18Inhalt der Prüfung
§ 19Häusliche Prüfungsarbeit
§ 20Aufsichtsarbeit
§ 21Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 22Mündliche Prüfung
§ 23Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 24Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 25Gesamtergebnis
§ 26Verhinderung, Prüfungsabbruch, Fernbleiben von der Prüfung
§ 27Ordnungswidriges Verhalten
§ 28Prüfungszeugnis
§ 29Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30Wiederholung der Prüfung
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 31Übergangsbestimmung
§ 32Gleichstellungsbestimmung
§ 33Inkrafttreten
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 320), verordnet die Ministerin für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Innenminister unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst) in Thüringen.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann auf Antrag eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die Approbation als Tierarzt besitzt,
3.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; § 16 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt, und
4.
mindestens ein Jahr nach der Erlangung der Approbation hauptberuflich in einer tierärztlichen Praxis, davon mindestens sechs Monate in einer Großtierpraxis, tätig war; als hauptberufliche Tätigkeit gilt eine Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung unter Einhaltung der angestellten und beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelungen; § 46 Abs. 7 ThürLbVO gilt entsprechend.
(2) Das für tierärztliche Berufsangelegenheiten zuständige Ministerium kann von den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 3 Antrag auf Einstellung

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das für tierärztliche Berufsangelegenheiten zuständige Ministerium (Einstellungsbehörde) zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein), gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Geburtsurkunden der Kinder,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf,
3.
ein Nachweis der allgemeinen Hochschulreife,
4.
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Zeugnisse über die tierärztliche Prüfung,
5.
eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde über die Approbation als Tierarzt,
6.
ein Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 geforderte Tätigkeit,
7.
eine Erklärung des Bewerbers, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen, eine Disziplinarmaßnahme oder berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist,
8.
eine Erklärung des Bewerbers, ob seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
9
zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,
10.
einen Nachweis, ob der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels
11.
des Grundgesetzes oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, sofern dies nicht aus den Personenstandsurkunden hervorgeht.

§ 4 Einstellung

Auf Anforderung der Einstellungsbehörde hat der Bewerber bei der für ihn zuständigen Meldebehörde einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde zu stellen sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß der Einzustellende die gesundheitliche Eignung für eine ordnungsgemäße Berufsausübung besitzt. Das Gesundheitszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

§ 5 Rechtsstellung

Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Während des Vorbereitungsdienstes wird die Dienstbezeichnung "Veterinärreferendar" geführt.

§ 6 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Der Veterinärreferendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Berufung in das Beamtenverhältnis rechtfertigen würde,
2.
der Veterinärreferendar in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, insbesondere wenn er das Ziel eines Ausbildungsabschnitts trotz Verlängerung nach § 10 Abs. 4 nicht erreicht hat oder
3.
der Veterinärreferendar länger als sechs Monate dienstunfähig ist und nicht zu erwarten ist, daß er innerhalb von drei Monaten wieder dienstfähig wird; § 11 Abs. 1 der Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Vor der Entlassung nach Absatz 1 ist der Veterinärreferendar anzuhören.

§ 7 Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis des Veterinärreferendars, der die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Die sonstigen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt Vorbereitungsdienst

§ 8 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildung von Nachwuchskräften für den höheren Veterinärdienst, die den Anforderungen an eine leitende Tätigkeit gewachsen sind.
(2) Im Vorbereitungsdienst soll der Veterinärreferendar einen Überblick über den Aufbau und die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung gewinnen und besonders in den Aufgabenbereichen des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung einschließlich ihrer wissenschaftlichen Grundlagen ausgebildet werden.

§ 9 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Ausbildungsstellen, denen der Veterinärreferendar nach dem Rahmen-Ausbildungsplan (§ 10 Abs. 3 Satz 1) zugewiesen wird.
(3) Die Ausbildungsbehörde bestimmt einen approbierten Tierarzt der zuständigen Fachabteilung zum Ausbildungsleiter. Dieser ist für die Ausbildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
(4) Die Ausbildung im einzelnen obliegt dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder einem von ihm Beauftragten mit entsprechender fachlicher Eignung.

§ 10 Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 27 Monate einschließlich der Laufbahnprüfung.
(2) Die Ausbildungszeit im Rahmen des Vorbereitungsdienstes gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte und ein Fachseminar einschließlich Einführungskurs:
Abschnitt I: Landesamt für Verbraucherschutz (für den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen zuständige Vollzugsabteilung),
Abschnitt II: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt,
Abschnitt III: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mit einem besonderen Sachgebiet Fleischhygiene,
Abschnitt IV: Landesamt für Verbraucherschutz (für die Lebensmittel- und die Veterinäruntersuchung zuständige Abteilungen),
Fachseminar: nach Festlegung durch die Einstellungsbehörde.
(3) Die Dauer und der Ausbildungsinhalt ergeben sich aus dem Rahmen-Ausbildungsplan (Anlage 1). Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelfall bestimmt die Ausbildungsbehörde in einem Einzelausbildungsplan (§ 11).
(4) Ein nachfolgender Ausbildungsabschnitt ist dem Veterinärreferendar erst zuzuweisen, wenn das Ziel des laufenden Ausbildungsabschnitts erreicht ist (§ 13 Abs. 1). Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht (§ 13 Abs. 3), so kann die Dauer des Ausbildungsabschnitts I bis zu zwei Monaten, die der Ausbildungsabschnitte II und III jeweils bis zu drei Monaten, die des Ausbildungsabschnitts IV bis zu einem Monat verlängert werden. Eine Verlängerung aus dem vorgenannten Grund ist nur einmal zulässig. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann weiter verlängert werden, wenn dies aus anderen Gründen, insbesondere wegen längerer Krankheit, Beurlaubung oder Mutterschutzzeiten, angebracht erscheint. Urlaub aus besonderen Anlässen, Krankheitszeiten und Mutterschutzzeiten innerhalb eines Ausbildungsjahres bis zu insgesamt einem Monat führen nicht zur Verlängerung des Vorbereitungsdienstes; sie können in diesem Fall auf verschiedene Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Über die Verlängerung entscheidet die Einstellungsbehörde.
(6) Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag folgende nach Erwerb der Approbation ausgeübte Tätigkeiten angerechnet werden:
1.
Zeiten einer Tätigkeit in einem Veterinär und Lebensmittelüberwachungsamt auf den Ausbildungsabschnitt II bis zu fünf Monate,
2.
Zeiten einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Fleischhygiene in einem EG-zugelassenen Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieb auf den Abschnitt III bis zu zwei Monate,
3.
Zeiten anderer gleichwertiger Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung ganz oder teilweise zu ersetzen, auf den Ausbildungsabschnitt IV bis zu drei Monate. Die Entscheidung hierüber trifft die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde.

§ 11 Einzelausbildungsplan

(1) Die Ausbildungsbehörde stellt für jeden Veterinärreferendar unter Berücksichtigung des Rahmen-Ausbildungsplanes einen Einzelausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im einzelnen bestimmt.
(2) Dem Veterinärreferendar ist eine Ausfertigung des Einzelausbildungsplanes auszuhändigen.
(3) Der dem Veterinärreferendar zustehende Urlaub ist unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse zwischen den Ausbildungsabschnitten des Einzelausbildungsplanes einzuordnen.

§ 12 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist der Veterinärreferendar mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Ihm ist Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbständige Tätigkeit zu fördern. Er soll die Fähigkeit erwerben, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen. Hierauf ist er durch Teilnahme an Beratungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen zu schulen.
(2) Während des Fachseminars sind dem Veterinärreferendar die im Rahmen-Ausbildungsplan genannten Gebiete durch geeignete Lehrveranstaltungen nahezubringen mit dem Ziel einer Vertiefung der fachlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse.

§ 13 Zwischenzeugnisse

(1) Jeweils am Ende der Ausbildungsabschnitte erstellt der Leiter der Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit dem nach § 9 Abs. 4 Beauftragten ein Zwischenzeugnis über Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie Fleiß und Führung des Veterinärreferendars. Das Zwischenzeugnis muß erkennen lassen, mit welchen Arbeiten der Veterinärreferendar beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Die Gesamtleistung im Ausbildungsabschnitt ist nach § 24 Abs. 1 zu bewerten.
(2) Die Zwischenzeugnisse nach Absatz 1 sind mit einem Sichtvermerk des Veterinärreferendars dem Ausbildungsleiter jeweils umgehend vorzulegen und anschließend zu den Personalakten bei der Einstellungsbehörde zu nehmen.
(3) Das Ziel eines Ausbildungsabschnitts ist nicht erreicht, wenn die Leistung schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wird.
(4) Am Ende des Fachseminars hat der Veterinärreferendar der Ausbildungsbehörde die Bescheinigung des Leiters der Ausbildungsstelle über die regelmäßige Teilnahme umgehend vorzulegen.

§ 14 Vorstellung zur Laufbahnprüfung

(1) Unmittelbar vor Beendigung des letzten Ausbildungsabschnitts stellt die Ausbildungsbehörde den Veterinärreferendar mit einem Abschlußzeugnis der Einstellungsbehörde zur Prüfung vor. In dem Abschlußzeugnis sind Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie Fleiß und Führung des Veterinärreferendars zusammenfassend darzustellen. Ferner ist eine aus dem Durchschnitt der Bewertungen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 zu bildende Gesamtnote des Vorbereitungsdienstes aufzunehmen. Die Gesamtnote ist entsprechend § 24 Abs. 1 und 3 auszudrücken.
(2) Bei Anrechnung von Zeiten anderer Tätigkeiten auf bestimmte Ausbildungsabschnitte (§ 10 Abs. 6) erstreckt sich das Abschlußzeugnis nach Absatz 1 nur auf die abgeleisteten Ausbildungszeiten.

Dritter Abschnitt Laufbahnprüfung

§ 15 Zweck der Prüfung

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Veterinärreferendar nach seinen fachlichen Kenntnissen die Befähigung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes besitzt.

§ 16 Zulassung zur Prüfung

(1) Das erfolgreiche Absolvieren des Vorbereitungsdienstes in Thüringen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Erfolgreich ist das Erreichen einer Gesamtpunktzahl von mindestens 20 Punkten aus den vier Ausbildungsabschnitten nach § 10 Abs. 2.
(2) Über das Ergebnis der abschließenden Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst und die Zulassung zur Prüfung wird der Bewerber vor der häuslichen Prüfungsarbeit von der Einstellungsbehörde schriftlich unterrichtet.

§ 17 Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem bei dem für tierärztliche Berufsangelegenheiten zuständigen Ministerium gebildeten Prüfungsausschuß abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
1.
zwei Beamten des höheren Veterinärdienstes der zuständigen Fachabteilung in dem für tierärztliche Berufsangelegenheiten zuständigen Ministerium als Vorsitzendem und stellvertretenden Vorsitzendem,
2.
sechs Amtstierärzten und
3
einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuß führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes im Freistaat Thüringen".
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem für tierärztliche Berufsangelegenheiten zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren, im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 auf Vorschlag des Landesverbandes der beamteten Tierärzte Thüringen e.V., berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Für den stellvertretenden Vorsitzenden sowie für jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 muß ein Stellvertreter berufen werden; Satz 1 gilt entsprechend. Erfolgt die Berufung im Laufe der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses, so gilt diese nur für den Rest seiner Amtszeit. Bei der Berufung der Mitglieder ist darauf zu achten, daß für jedes Prüfungsfach zwei Prüfer zur Verfügung stehen. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds und seines Stellvertreters kann das für tierärztliche Berufsangelegenheiten zuständige Ministerium für einzelne Prüfungstermine auch Ersatzpersonen bestellen.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und leitet die Prüfung. Er legt insbesondere die Prüfungstermine fest und bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüfer für die einzelnen Prüfungsabschnitte und Fächer der mündlichen Prüfung. Er hat der mündlichen Prüfung in allen Fächern beizuwohnen; im Falle seiner Verhinderung oder bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Prüfungstermine beauftragt er seinen Stellvertreter oder gegebenenfalls ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen verantwortlich.
(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

§ 18 Inhalt der Prüfung

Die Prüfung besteht aus der häuslichen Prüfungsarbeit, der Aufsichtsarbeit und der mündlichen Prüfung.

§ 19 Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit dient der Feststellung, ob der Veterinärreferendar fähig ist, unter Einsatz seiner fachlichen Kenntnisse Aufgaben aus der Praxis der Veterinärverwaltung und Lebensmittelüberwachung klar und übersichtlich zu lösen.
(2) Die Prüfungsarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Aufgabe beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung abzugeben. Auf Antrag kann der Vorsitzende dem Veterinärreferendar eine angemessene Nachfrist bewilligen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die Arbeit vor Ablauf der Frist oder Nachfrist bei einem Postamt aufgegeben worden ist; maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
(3) Benutzte Literatur und gegebenenfalls Aktenvorgänge sind jeweils im Text und in einer Literaturübersicht anzugeben. Auf gesondertem Blatt ist am Ende der Arbeit die unterschriebene Versicherung beizufügen, daß die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt worden sind. Die Arbeit muß in Maschinenschrift geschrieben, geheftet und mit Seitenzahlen versehen sein.
(4) Von der Ausbildungsbehörde sind Themenvorschläge für die häusliche Prüfungsarbeit in Zusammenarbeit mit den Leitern der Ausbildungsstellen zu erarbeiten. Von den Themenvorschlägen darf der Veterinärreferendar keine Kenntnis erhalten. Der Prüfungsausschuß wählt für jeden Veterinärreferendar ein Thema für die häusliche Prüfungsarbeit aus und teilt es diesem nach dem Zulassungsbescheid zur Prüfung zu.

§ 20 Aufsichtsarbeit

(1) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mit mindestens "mangelhaft" (2 Punkte) bewertet worden, wird der Veterinärreferendar zu der Aufsichtsarbeit schriftlich geladen.
(2) Die Aufsichtsarbeit dient der Feststellung, ob der Veterinärreferendar fähig ist, in begrenzter Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln Aufgaben aus den Bereichen nach Anlage 2 Nr. 1 bis 5 rasch und sicher zu erfassen, zu lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.
(3) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeit aus Vorschlägen der Ausbildungsbehörde, die diese in Zusammenarbeit mit den Leitern der Ausbildungsstellen erarbeitet. Von den Themenvorschlägen darf der Veterinärreferendar keine Kenntnis erhalten. Es sind zwei Themen aus verschiedenen Fachgebieten nach Anlage 2 Nr. 1 bis 5 festzulegen, die dem Kandidaten am Anfertigungstag bekanntgegeben werden. Eines der Themen wählt der Kandidat als Aufsichtsarbeit aus. Diese ist innerhalb von fünf Stunden zu bearbeiten.
(4) Mit dem Thema wird auch bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Arbeit benutzt werden dürfen. Ferner ist eine Belehrung über die Bestimmungen des Absatzes 5 Satz 2 und 3 sowie des § 27 Abs. 1 und 2 beizufügen.
(5) Die Aufsicht während der Anfertigung der Arbeit führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragter Beamter. Der Veterinärreferendar hat die Arbeit jeweils spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit mit seiner Unterschrift versehen an den aufsichtführenden Beamten abzugeben. Eine nicht oder nicht unverzüglich abgegebene Arbeit wird mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet; Ausnahmen hiervon regelt § 26 Abs. 1. Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Aufsichtsarbeit und über besondere Vorkommnisse an.

§ 21 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten (häusliche Prüfungsarbeit und Aufsichtsarbeit) bewerten jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander.
(2) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so werden die von den Prüfern gegebenen Punktzahlen zusammengezählt und die Summe durch zwei geteilt. Bei größeren Abweichungen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in dem von den beiden Prüfern gesetzten Rahmen die Punktzahl fest.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit "ungenügend" oder beide Arbeiten mit "mangelhaft" beurteilt werden.

§ 22 Mündliche Prüfung

(1) Der Veterinärreferendar wird spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur mündlichen Prüfung schriftlich geladen. Mit der Ladung ist dem Veterinärreferendar das Ergebnis der häuslichen Prüfungsarbeit und der Aufsichtsarbeit mitzuteilen.
(2) In der mündlichen Prüfung soll der Veterinärreferendar neben dem Wissen und Können in seiner Fachrichtung sein Verständnis für rechtliche Fragestellungen in fachbezogenem Zusammenhang erkennen lassen. Dabei soll er auch Urteilsvermögen und überzeugende Argumentation beweisen.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf sechs Prüfungsfächer sowie den Vortrag nach Absatz 5; sie ist auf zwei Tage zu verteilen. Falls sich nur ein Veterinärreferendar der mündlichen Prüfung stellt, kann sie an einem Tag durchgeführt werden, wenn sich der Veterinärreferendar hiermit schriftlich einverstanden erklärt. Prüfungsfächer und Prüfungsdauer ergeben sich aus der Anlage 3. Die Prüfungsdauer gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Veterinärreferendaren. Sie kann, wenn dies zur Beurteilung der Prüfungsleistung notwendig erscheint, angemessen verlängert werden. Bei weniger als drei Prüfungsteilnehmern ist die Prüfungsdauer entsprechend zu verkürzen.
(4) Der Prüfungsstoff für die einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfungsstoff-Verzeichnis der Anlage 2 zu entnehmen.
(5) Innerhalb der mündlichen Prüfung hat der Veterinärreferendar einen Vortrag von etwa 15 Minuten aus einem der Fachgebiete der Anlage 2 Nr. 1 bis 5 zu halten. Das Thema stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Woche vor der Prüfung im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß. Der Veterinärreferendar hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten und dies zu versichern.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein protokollführender Beamter nimmt an der Prüfung und den Beratungen teil. Den Leitern der Ausbildungsstellen ist gestattet, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. In der Ausbildung befindlichen Veterinärreferendaren und anderen Personen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erlauben. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Beratung (einschließlich Zwischenberatung). Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrates richtet sich nach dem Thüringer Personalvertretungsrecht.
(7) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist in jedem Prüfungsfach eine Niederschrift anzufertigen. Darin werden festgehalten:
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
2.
die Namen der geprüften Veterinärreferendare,
3.
Beginn und Ende sowie die wesentlichen Inhalte der Prüfung,
4.
die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen, bei Bewertungen mit der Note "ungenügend" oder "mangelhaft" auch eine kurze Begründung,
5.
besondere Vorkommnisse. Die Niederschrift ist von den jeweiligen Prüfern sowie vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem an seiner Stelle nach § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 der Prüfung beiwohnenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 23 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung wird jedes Prüfungsfach nach Anlage 3 von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemeinsam geprüft. Die Leistungen des Veterinärreferendars in jedem der Prüfungsfächer sowie sein Vortrag nach § 22 Abs. 5 sind nach § 24 Abs. 1 zu bewerten. Weichen die Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses voneinander ab, so gilt für das einzelne Prüfungsfach und für den Vortrag § 21 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Abweichungen von mehr als drei Punkten das nach § 17 Abs. 5 Satz 3 jeweils den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses in dem von den Prüfern gesetzten Rahmen die Punktzahl festsetzt.
(2) Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist der nach § 24 Abs. 1 und 3 errechnete Durchschnittswert der sechs Prüfungsfächer und des Vortrags.
(3) Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem Prüfungsfach oder dem Vortrag mit der Note "ungenügend" oder in zwei Prüfungsfächern oder einem Prüfungsfach und dem Vortrag mit der Note "mangelhaft" beurteilt wurden.

§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15,00 bis 14,00 Punkte = sehr gut (1)
= für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13,99 bis 11,00 Punkte = gut (2)
= für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10,99 bis 8,00 Punkte = befriedigend (3)
= für eine Leistung, die den Anforderungen im allgemeinen entspricht;
7,99 bis 5,00 Punkte = ausreichend (4)
= für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4,99 bis 2,00 Punkte = mangelhaft (5)
= für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1,99 bis 0 Punkte = ungenügend (6)
= für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Bei der Bewertung von Einzelleistungen sind insbesondere die Richtigkeit der Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(3) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt.

§ 25 Gesamtergebnis

(1) Für die Bildung des Gesamtergebnisses wird
1.
das Punktzahlergebnis des Vorbereitungsdienstes nach § 14 Abs. 1 mit dem Faktor 2,5,
2.
das Punktzahlergebnis der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 21 Abs. 1 und 2 mit dem Faktor 1,5,
3.
das Punktzahlergebnis der schriftlichen Aufsichtsarbeit nach § 21 Abs. 1 und 2 mit dem Faktor 2,5,
4.
das Punktzahlergebnis der mündlichen Prüfung nach § 23 Abs. 2 mit dem Faktor 3,5 multipliziert und die Summe aus den Nummern 1 bis 4 durch zehn geteilt.
(2) Das Gesamtergebnis ist durch eine Note nach § 24 Abs. 1 und 3 auszudrücken. Die erreichte Endpunktzahl ist im Prüfungszeugnis (§ 28) hinter der Note in einer Klammer anzugeben.
(3) Das Gesamtergebnis und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen sind dem Veterinärreferendar im Anschluß an die mündliche Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekanntzugeben.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Veterinärreferendar mindestens die Abschlußnote "ausreichend" erzielt hat.

§ 26 Verhinderung, Prüfungsabbruch, Fernbleiben von der Prüfung

(1) Ist der Veterinärreferendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Gründe an der Ablegung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung verhindert oder bricht er die Prüfung aus diesen Gründen ab, so hat er dies bei Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob ein von dem Veterinärreferendar nicht zu vertretender Grund vorliegt.
(2) Wird die schriftliche oder mündliche Prüfung aus den in Absatz 1 genannten Gründen unterbrochen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Teile der Prüfung als abgelegt. Für die Fortsetzung der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der nächstmögliche Termin festzusetzen.
(3) Erscheint der Veterinärreferendar ohne ausreichende Entschuldigung nach Absatz 1 an einem Prüfungstag nicht oder bricht er die Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung ab, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 sind dem Veterinärreferendar unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Vor belastenden Entscheidungen ist dem Veterinärreferendar Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erörtern.

§ 27 Ordnungswidriges Verhalten

(1) Versucht ein Veterinärreferendar, das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Täuschung zu beeinflussen, oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung des Prüfungsverfahrens, so ist das betreffende Prüfungsfach mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. In schweren Fällen kann der Kandidat durch den Prüfungsausschuß von der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.
(2) Wird eine Verfehlung nach Absatz 1 erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Vor den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 1 ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erörtern.

§ 28 Prüfungszeugnis

(1) Hat der Veterinärreferendar die Prüfung bestanden, so ist ihm ein Zeugnis auszuhändigen.
(2) Hat der Veterinärreferendar die Prüfung nicht bestanden, so erhält er darüber einen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.

§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten

Der Prüfungsteilnehmer hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständigen Prüfungsakten persönlich einzusehen; Nebenakten, deren Kenntnis dem Prüfungsteilnehmer vorenthalten werden soll, dürfen nicht geführt werden.

§ 30 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, darf sie innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch drei Monate nach der ersten Prüfung einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß befindet darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf. Für diese Zeit wird der Veterinärreferendar zur weiteren Ausbildung an die Ausbildungsstellen zurückverwiesen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einstellungsbehörde eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich zumindest auf mit der Note "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertete schriftliche Prüfungsarbeiten sowie auf die mit der Note "ungenügend" oder "mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung. Bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen kann der Prüfungsausschuß die Wiederholung der gesamten mündlichen und schriftlichen Prüfung beschließen; in die Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 28 Abs. 2 ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 31 Übergangsbestimmung

Tierärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mindestens fünf Jahren in der Veterinärverwaltung und Lebensmittelüberwachung des Landes tätig sind und das Zeugnis über die von dem für tierärztliche Berufsangelegenheiten zuständigen Ministerium durchgeführte Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Landes Thüringen erhalten haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes im Sinne dieser Verordnung.

§ 32 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 18. November 1997
Die Ministerin für Soziales und Gesundheit
Ellenberger

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 3 Satz 1)
Rahmen-Ausbildungsplan
Ausbildungs-
abschnitt dauer (Monate) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I 4 für den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen zuständige Vollzugsabteilung im Landesamt für Verbraucherschutz Aufbau, Aufgaben und Funktion der Verwaltung, insbesondere auf den Gebieten Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung:
Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht, Haushalts und Personalangelegenheiten, Bearbeitung von Vorgängen, Verfügungen, Genehmigungen, Zulassungen, Gutachten, Widerspruchsverfahren; Koordinierung des Vollzugs nach dem Tierseuchenrecht, Lebensmittelrecht, Fleischhygienerecht, Geflügelfleischhygienerecht, Arzneimittelrecht, Futtermittelrecht, Tierschutzrecht; Überwachung der Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2; Rechtsvorschriften auf den Gebieten Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung; Staatsrecht, Ordnungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht; Teile des besonderen Verwaltungsrechts.
II 6 Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Maßnahmen gegen ständige und besondere Gefahren von Tierseuchen, Maßnahmen bei speziellen Tierseuchen; Überwachung des Tierverkehrs, Ein- und Ausfuhrangelegenheiten; - Zusammenarbeit mit der Ordnungsbehörde, Anordnung vorläufiger Maßnahmen; Abwicklung von Entschädigungsfällen; Überwachung der Gewinnung, Herstellung, Be- und Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie von Wein, Durchführung von Betriebskontrollen und Probenahmen, Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden, Maßnahmen bei gesundheitlichen Gefahren sowie bei Warnmeldungen; Organisation und Durchführung der Untersuchungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügel- fleischhygienerecht einschließlich Einfuhruntersuchungen sowie Abrechnungsverfahren; Aus- und Fortbildung von Untersuchungs- und Überwachungspersonal (amtliche Fachassistenten); Überwachung der pharmazeutischen Großhändler, tierärztlichen Hausapotheken, Tierhalterbetriebe sowie des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, Überwachung des Verkehrs mit Fütterungsarzneimitteln; Durchführung von Maßnahmen aufgrund des Tierschutzgesetzes; Beteiligung an der Abfassung von Berichten, Schriftsätzen und Gutachten, Einweisung in die Aufgaben als Sachverständiger und Zeuge vor Gericht; Zusammenarbeit mit Behörden, praktischen Tierärzten, - Organisationen, Verbänden; Aufgaben des Strahlen- und Katastrophenschutzes; tierärztliche Tierzuchtangelegenheiten.
III 5 Veterinär- und Lebensmittelüber-wachungsamt mit einem besonderen Sachgebiet Fleischhygiene siehe Ausbildungsabschnitt II
davon 2 Tätigkeit im Sachgebiet Fleischhygiene Leitung und Verwaltung eines Sachgebietes Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung; Beaufsichtigung und Anleitung von amtlichen Fachassistenten; Überwachung der Gewinnung, der Be- und Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Fleisch und Geflügelfleisch; Überwachung von Schlachttiertransporten, des Umgangs mit Schlachttieren, der Betäubung und des Schlachtens aufgrund tierschutzrechtlicher Vorschriften; Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleisch- hygienerecht.
IV 3 für die Lebensmittel- und die Veterinäruntersuchung zuständige Abteilungen im Landesamt für Verbraucherschutz Vertiefung der Kenntnisse in allen zur Anwendung kommenden Untersuchungsverfahren zur Diagnostik von Tierseuchen und Tierkrankheiten sowie Untersuchungen nach dem Lebensmittel-, Wein-, Milchhygiene-, Fleischhygiene-, Arzneimittel- und Futtermittelrecht; vorbereitende Mitarbeit an der Erstellung von Gutachten, Einweisung in die Aufgaben als Sachverständiger oder Zeuge vor Gericht.
Fachseminar einschließlich Einführungskurs 3 nach Festlegung durch die Einstellungsbehörde Vertiefung der wissenschaftlichen und der Verwaltungskenntnisse, insbesondere auf folgenden Gebieten: Lebensmittelhygiene, Untersuchung von Lebensmitteln, Lebensmitteltechnologie, Ernährungslehre; Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Hygiene in Schlachtbetrieben; allgemeine und spezielle Tierseuchenlehre und Tierseuchendiagnostik, Parasitologie; Tierschutz; gerichtliche Tierheilkunde; Tierarzneimittelwesen; Tierische Nebenprodukte-Beseitigung; Tierhygiene und Tiergesundheit; Staatsrecht, Verwaltungsorganisation, allgemeines Verwaltungsrecht, fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften, Berufs- und Standesrecht; Tierzucht, Erbpathologie, Tierernährung, Futtermittelrecht.
etwa 12 Wochen Erholungsurlaub
insgesamt 24 Monate

Anlage 2

(zu § 20 Abs. 2 und 3 sowie § 22 Abs. 4 und 5)
Prüfungsstoff-Verzeichnis
1.
Tierseuchenbekämpfung
Maßnahmen gegen allgemeine und besondere Seuchengefahr, Bestimmungen für das Ein- und Ausführen sowie das Verbringen von Tieren, Desinfektionsverfahren; Diagnostik von anzeigepflichtigen Tierseuchen, meldepflichtigen Tierkrankheiten und Zoonosen unter besonderer Berücksichtigung differential-diagnostisch wichtiger Erkrankungen (Klinik, Epidemiologie, Pathologie, diagnostische Verfahren am Tier und im Labor);
Maßnahmen bei speziellen Seuchen und bei der Bekämpfung von Parasitosen aufgrund geltender Rechtsvorschriften; freiwillige Bekämpfungsverfahren bei Tierseuchen; Tierseuchenkasse, Tierseuchenentschädigung, Beihilfen bei Tierverlusten;
Tierische Nebenprodukte-Beseitigung: Verfahren und Durchführung.
2.
Tierschutz
Tiertransporte, Anforderungen an Tiertransportfahrzeuge; Überwachung gewerbsmäßiger Tierhaltung und Tierhandelsbetriebe; Eingriffe an Tieren;
wissenschaftliche Tierversuche, Genehmigungsverfahren, Überwachung von Tierversuchen;
Betäubung von Schlachttieren;
Tötung und Schlachtung von Tieren;
Veranstaltungen mit Tieren, Zurschaustellen von Tieren;
Mindestanforderungen an die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, Heim-, Zirkus-, Wild- und Versuchstieren.
3.
Lebensmittelüberwachung
Allgemeine und spezielle Lebensmittelhygiene;
Lebensmittelmikrobiologie;
Ursachen von Gesundheitsschädigungen durch Lebensmittel (Mikroorganismen, Parasiten, Rückstände);
Lebensmittelinfektionen und -intoxikationen, Zoonosen;
technologische Grundlagen und Hygiene der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, des Transportes und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer und nichttierischer Herkunft (außer Fleisch);
Grundlagen der Warenkunde;
Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen;
Beurteilung von Lebensmittelproben durch sensorische Prüfung und Laboruntersuchungen.
4.
Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
Technologische Grundlagen und Hygiene der Gewinnung sowie der Be- und Verarbeitung von Fleisch und Geflügelfleisch;
Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (auch bei Geflügel) einschließlich der Trichinenuntersuchung, Beurteilung und Kennzeichnung;
von nicht zum Genuß für Menschen geeigneten Tierkörperteilen;
Überwachung von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben;
Rechtsstellung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten;
Dokumentation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Gebührenerhebung, Statistik.
5.
Tierärztliches Arzneimittel- und Futtermittelwesen
Begriffsbestimmung Arzneimittel, Fütterungsarzneimittel;
Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, personelle und technische Voraussetzungen;
Herstellung von Fütterungsarzneimitteln;
Überwachung der Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und Sera zur Anwendung bei Tieren;
Arzneimittelherstellung durch Apotheker und Tierärzte;
Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln, Impfstoffen und Sera;
Futtermittelherstellung, Futtermittelvertrieb; Mitwirkung des Amtstierarztes bei der amtlichen Futtermittelkontrolle, Futtermittelzusatzstoffe;
6.
Allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen, fachbezogene
Rechts- und Verwaltungsvorschriften Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern;
Staatsrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union;
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsbarkeit;
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen;
Beamtenbesoldungs- und Tarifrecht;
Personalvertretungsrecht;
Organisation der Veterinärverwaltung und Lebensmittelüberwachung bei Bund und Ländern;
Rechtsstellung des Amtstierarztes im Tierseuchenrecht, Lebensmittelrecht, Fleischhygienerecht, Geflügelfleischhygienerecht und Tierschutzrecht;
Grundsätze für den Erlaß von Verordnungen und Verfügungen sowie die Erteilung von Genehmigungen und Zulassungen auf den Gebieten Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung;
Gebühren und Vergütungen auf den Gebieten Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung;
Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sowie Rechtsetzungsakte der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union auf den Gebieten Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Anlage 3

(zu § 22 Abs. 3)
Prüfungsfächer und Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung
Stunden
1. Tierseuchenbekämpfung, Tierische Nebenprodukte-Beseitigung 1 1/2
2. Tierschutz 1 1/2
3. Lebensmittelüberwachung 1 1/2
4. Fleisch- und Geflügelfleischhygiene 1
5. Tierarzneimittel- und Futtermittelrecht 3/4
6. Allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen;
fachbezogene Rechts- und
Verwaltungsvorschriften 1
insgesamt 7 1/4
Verteilung:
erster Tag: Nummern 1, 2, 6
zweiter Tag: Nummern 3, 4, 5
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