ThürMitwVO
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Mitwirkung der Landesschülersprecher, der Landeselternsprecher und des Landesschulbeirats (Thüringer Mitwirkungsverordnung - ThürMitwVO -) Vom 14. November 1996

Thüringer Verordnung über die Mitwirkung
der Landesschülersprecher, der Landeselternsprecher und des Landesschulbeirats
(Thüringer Mitwirkungsverordnung - ThürMitwVO -)
Vom 14. November 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 neu gefasst durch Verordnung vom 17. Juli 2014 (GVBl. S. 562)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Mitwirkung der Landesschülersprecher, der Landeselternsprecher und des Landesschulbeirats (Thüringer Mitwirkungsverordnung - ThürMitwVO -) vom 14. November 199601.08.1996
Eingangsformel01.08.1996
§ 1 - Mitwirkung der Landesschülersprecher und der Landeselternsprecher sowie ihrer Vertreter01.08.1996
§ 2 - Landesschülersprecher und ihre Vertreter23.02.2011
§ 3 - Gemeinsame Landesschülervertretung01.08.1996
§ 4 - Freistellung01.08.1996
§ 5 - Landeselternsprecher und ihre Vertreter01.08.1996
§ 6 - Gemeinsame Landeselternvertretung01.08.1996
§ 7 - Einrichtung des Landesschulbeirats23.02.2011
§ 8 - Mitgliedschaft im Landesschulbeirat29.08.2014
§ 9 - Sitzungen des Landesschulbeirats23.02.2011
§ 10 - Sachausgaben01.08.1996
§ 11 - Gleichstellungsklausel01.08.1996
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten20.12.2013
Aufgrund des § 28 Abs. 3
, des § 32 Abs. 5 , des
§ 39 Satz 4 und des § 60 Satz 1 Nr. 8 und 10 sowie Satz 2
des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) verordnet der Kultusminister, hinsichtlich der
§§ 1 bis 6 sowie 10
und 11 im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:

§ 1 Mitwirkung der Landesschülersprecher und der Landeselternsprecher sowie ihrer Vertreter

Die Mitwirkung der Landesschülersprecher und der Landeselternsprecher sowie ihrer Vertreter besteht in Anhörungs-, Auskunfts- und Initiativrechten in schulischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere wirken sie mit bei:
1.
der Bestimmung von Bildungszielen,
2.
der Erstellung und Änderung von Schulordnungen und
3.
der Erstellung und Änderung von Regelungen zur Mitwirkung.

§ 2 Landesschülersprecher und ihre Vertreter

(1) Für jede Schulart, mit Ausnahme der Grundschule, wird auf der Ebene des Landes die Schülervertretung durch einen Landesschülersprecher und seinen Stellvertreter ausgeübt.
(2) Die Kreisschülersprecher und ihre Stellvertreter wählen auf Einladung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums jeweils für ihre Schulart aus ihrer Mitte den Landesschülersprecher und seinen Stellvertreter.
(3) Die Amtszeit der Landesschülersprecher und ihrer Stellvertreter beträgt zwei Schuljahre; Wiederwahl ist möglich. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Nach Beendigung ihrer Amtszeit nehmen die Landesschülersprecher und ihre Stellvertreter die Aufgaben der Schülervertretung auf der Ebene des Landes bis zur Neuwahl wahr.
(4) Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt ein beauftragter Mitarbeiter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums die Aufgaben des Wahlleiters wahr. Die Wahl findet in getrennten und geheimen Wahlgängen statt.
(5) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(7) Auf eigenen Wunsch, bei Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen oder wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen, scheidet ein Landesschülersprecher oder Stellvertreter aus seinem Amt aus. Für den Rest der Amtszeit findet eine Neuwahl des Landesschülersprechers oder Stellvertreters statt.

§ 3 Gemeinsame Landesschülervertretung

(1) Die Landesschülersprecher der Schularten und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Landesschülervertretung. Die gemeinsame Landesschülervertretung ist Organ der gemeinsamen Beratung der Schülervertretungen auf der Ebene des Landes. Sie kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter wählen.
(2) Der § 2 Abs. 3 bis 7
gilt entsprechend.

§ 4 Freistellung

Der Landesschülersprecher und sein Stellvertreter werden vom Schulleiter auf Antrag für die Wahrnehmung ihrer ihnen nach den
§§ 1 und 3 obliegenden Aufgaben vom Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen freigestellt, soweit nicht zwingende schulische Gründe entgegenstehen.

§ 5 Landeselternsprecher und ihre Vertreter

(1) Für jede Schulart wird auf der Ebene des Landes die Elternvertretung durch einen Landeselternsprecher und seinen Stellvertreter ausgeübt.
(2) Der § 2 Abs. 2 bis 7
gilt entsprechend.

§ 6 Gemeinsame Landeselternvertretung

(1) Die Landeselternsprecher der Schularten und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Landeselternvertretung. Die gemeinsame Landeselternvertretung ist Organ der gemeinsamen Beratung der Elternvertretungen auf der Ebene des Landes. Sie kann aus ihrer Mitte den gemeinsamen Landeselternsprecher und seine beiden Stellvertreter wählen.
(2) Der § 2 Abs. 3 bis 7
gilt entsprechend.

§ 7 Einrichtung des Landesschulbeirats

(1) Der Landesschulbeirat wird zu wichtigen Vorhaben auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung durch den für das Schulwesen zuständigen Minister angehört. Der Beratung durch den Landesschulbeirat bedarf es insbesondere bei:
1.
Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, soweit sie grundsätzliche schulische Fragen betreffen,
2.
grundlegenden Maßnahmen im Bereich der Lehrpläne, Stundentafeln und Richtlinien,
3.
dem Erlaß oder der grundlegenden Änderung von
a)
Schulordnungen,
b)
Regelungen über die Vorbereitung und Verbreitung von Schülerzeitungen,
c)
Rechtsverordnungen über die Schüler- und Elternvertretung,
4.
wichtigen Schul- und Modellversuchen und ihren Ergebnissen.
(2) Der Landesschulbeirat besteht aus 32 stimmberechtigten Mitgliedern. In ihn werden vom für das Schulwesen zuständigen Minister berufen:
1.
fünf Mitglieder aus dem Kreis der Schüler auf Vorschlag der gemeinsamen Landesschülervertretung,
2.
fünf Mitglieder aus dem Kreis der Eltern auf Vorschlag der gemeinsamen Landeselternvertretung,
3.
fünf Mitglieder aus dem Kreis der Lehrer auf Vorschlag des Hauptpersonalrats für den Bereich Schulen,
4.
ein Mitglied aus dem Kreis der Erzieher auf Vorschlag des Hauptpersonalrats für den Bereich Schulen,
5.
ein Mitglied aus dem Kreis der Sonderpädagogischen Fachkräfte auf Vorschlag des Hauptpersonalrats für den Bereich Schulen,
6.
je ein Mitglied auf Vorschlag
a)
der Evangelischen Kirchen,
b)
der Katholischen Kirche,
c)
des Volkshochschulverbandes,
d)
des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen,
e)
des Thüringischen Landkreistags,
f)
des Landesjugendhilfeausschusses,
g)
der Industrie- und Handelskammern,
h)
der Handwerkskammern,
i)
des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
j)
des Deutschen Beamtenbundes,
k)
der Hochschulen und
l)
der Schulen in freier Trägerschaft sowie
7.
drei Mitglieder, die unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Ergänzung des Beirats aus den Bereichen Frühpädagogik, berufliche Bildung und Erwachsenenbildung auf Vorschlag des Landesschulbeirats berufen werden.
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter vorgeschlagen und berufen. Der Stellvertreter tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.

§ 8 Mitgliedschaft im Landesschulbeirat

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung. Die Tätigkeit als Mitglied des Landesschulbeirats ist ehrenamtlich.
(2) Die Mitgliedschaft endet
1.
am 31. Dezember des auf das Jahr der Berufung folgenden Jahres für Mitglieder aus dem Kreis der Schüler und aus dem Kreis der Eltern,
2.
am 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Berufung folgenden Jahres für alle übrigen Mitglieder,
3.
durch Abberufung auf Wunsch des jeweiligen Mitglieds.
(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit nehmen die Mitglieder ihre Aufgaben bis zur Berufung eines Nachfolgers wahr.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Landesschulbeirat tritt der jeweilige Stellvertreter für den Rest der laufenden Amtszeit an dessen Stelle. In diesem Fall sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Stellvertreters wird für den Rest der Amtszeit ein neuer Stellvertreter berufen.
(5) Für Mitglieder, die Schüler sind, gilt
§ 4 entsprechend.

§ 9 Sitzungen des Landesschulbeirats

(1) Der Landesschulbeirat soll mindestens dreimal jährlich zur Beratung zusammentreten. Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen teilnehmen; ein Vertreter muss an der Sitzung teilnehmen, wenn der Landesschulbeirat dies verlangt und rechtzeitig vor der Sitzung dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium mitteilt.
(2) Die Mitglieder des Landesschulbeirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Endet die Mitgliedschaft des Vorsitzenden im Landesschulbeirat während seiner Amtszeit oder scheidet er vorzeitig aus seinem Amt aus, weil
zwei Drittel der Mitglieder dies verlangen oder er selbst dies wünscht, wählen die Mitglieder für den
Rest der laufenden Amtszeit einen neuen Vorsitzenden. Für den Stellvertreter gelten die Sätze 2
und 3 entsprechend.
(3) Jedes Mitglied des Landesschulbeirats hat eine Stimme. Der Landesschulbeirat trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums, die an der Sitzung teilnehmen, haben kein Stimmrecht.
(4) Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Sachausgaben

Die notwendigen Sachausgaben für die Schüler- und Elternvertretungen auf der Ebene des Landes, die gemeinsame Landesschülervertretung, die gemeinsame Landeselternvertretung sowie den Landesschulbeirat trägt das Land. Die Teilnehmer an den Sitzungen dieser Gremien erhalten entsprechend den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 Reisekostenvergütung nach dem
Thüringer Reisekostengesetz .

§ 11 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Thüringer Mitwirkungsverordnung vom 13. November 1992 (GVBl. S. 578) außer Kraft.
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