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Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG -) Vom 23. Dezember 2005

Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG -) Vom 23. Dezember 2005
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472, 523 )
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23. Dezember 2005.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG -) vom 23. Dezember 200501.01.2006
§ 1 - Anwendungsbereich01.10.2011
§ 2 - Anspruch auf Umzugskostenvergütung01.01.2006
§ 3 - Zusage der Umzugskostenvergütung01.01.2015
§ 4 - Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen01.04.2009
§ 5 - Beförderungsauslagen01.10.2011
§ 6 - Reisekosten01.01.2006
§ 7 - Mietentschädigung01.01.2006
§ 8 - Andere Auslagen, Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen01.01.2006
§ 9 - Umzugskostenvergütung in Sonderfällen01.10.2011
§ 10 - Trennungsgeld01.01.2006
§ 11 - Auslandsumzüge01.01.2006
§ 12 - Dienstortbestimmung, Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften, Verweisungen01.01.2006
§ 13 - Übergangsbestimmung01.01.2006
§ 14 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2006
§ 15 - Inkrafttreten01.08.2014

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 10 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind
1.
Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und zu diesen Dienstherrn abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter,
3.
Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) im Ruhestand,
4.
frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
5.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
(4) Die Umzugskostenvergütung umfasst
1.
Beförderungsauslagen (§ 5),
2.
Reisekosten (§ 6),
3.
Mietentschädigung (§ 7),
4.
andere Auslagen, Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 8) und
5.
Auslagen nach § 9.
(5) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.

§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.
(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzugs gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Beschäftigungsbehörde, von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) bei der letzten Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit der Bekanntgabe des Widerrufs. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.
(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des für das Umzugskostenrecht zuständigen Ministeriums diese Frist auf Antrag des Berechtigten in besonders begründeten Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zu stellen.

§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
1.
aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 50 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist (Einzugsgebiet) oder im neuen Dienstort liegt oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
In Fällen, in denen aus dienstrechtlichen Gründen die Zustimmung des Bediensteten zur Personalmaßnahme erforderlich ist, tritt an die Stelle der Entfernung von 50 Kilometern nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c eine solche von 30 Kilometern.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass
1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes,
4.
des Übertritts oder der Übernahme nach § 16 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder § 14 des Thüringer Beamtengesetzes in den Dienst eines in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Dienstherrn.

§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
1.
der Abordnung,
2.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 BeamtStG oder § 123a BRRG,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
5.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 1 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

§ 5 Beförderungsauslagen

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung außerhalb des Landes, so werden im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Beförderungsauslagen bis zur Landesgrenze erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder sowie Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

§ 6 Reisekosten

(1) Für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3) vom bisherigen zum neuen Wohnort werden die Fahrkosten wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet. Dasselbe gilt bei Umzügen aus Anlass einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 über die Landesgrenze hinaus für die Erstattung der entstandenen, notwendigen Übernachtungskosten für die Nächte zwischen dem Einlade- und Ausladetag, wenn eine Übernachtung in der bisherigen oder neuen Wohnung nicht möglich war.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Für jede Reise aus Anlass einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 über die Landesgrenze hinaus werden höchstens die entstandenen, notwendigen Übernachtungskosten für eine Nacht erstattet.
(3) Für eine Reise des Berechtigten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3) zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs werden Fahrkosten nach Absatz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzugs am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort nach Absatz 1 erstattet.
(4) § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Mietentschädigung

(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

§ 8 Andere Auslagen, Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden bei Umzügen aus Anlass von Maßnahmen nach den §§ 3 und 4, die über die Landesgrenze hinausgehen, erstattet.
(2) Bei einer Versetzung aus einem anderen Bundesland werden die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 5 Abs. 3 Satz 2) bis zu einem Betrag von 630 Euro für jedes Kind erstattet.
(3) Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen in Höhe von 400 Euro. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben, erhält der Berechtigte eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen in Höhe von 150 Euro.
(4) Für jede in § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 um 300 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 2 um 115 Euro.
(5) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 3 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung und -entsorgung sowie Toilette.
(6) In den Fällen des § 9 Abs. 2 werden die entstandenen, notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(7) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3 oder 4 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 40 vom Hundert der Pauschvergütung nach den Absätzen 3 und 4 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 vorgelegen haben.
(8) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt.
(9) Die Pauschvergütung nach den Absätzen 3 und 4 wird auch gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

§ 9 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen

(1) Die Beförderungsauslagen (§ 5) für das Umzugsgut des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners werden auch erstattet, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder § 4 zugesagt worden ist.
(2) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzugs entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.

§ 10 Trennungsgeld

(1) Trennungsgeld wird gewährt
1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d und
2.
in den Fällen des § 4, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird,
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Erhält ein Berechtigter die Zusage der Umzugskostenvergütung, wird Trennungsgeld grundsätzlich für längstens zwei Jahre gewährt. Die Frist beginnt
1.
mit dem Tag des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme oder
2.
mit dem Tag der Dienstantrittsreise, wenn dieser Tag nach dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme liegt.
Erhält der Berechtigte die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem ersten Jahr des Bezugs von Trennungsgeld, wird Trennungsgeld von diesem Tag an längstens ein Jahr weitergewährt. Die oberste Dienstbehörde kann, bei Landesbeamten mit Zustimmung des für das Trennungsgeldrecht zuständigen Ministeriums, in außergewöhnlichen Härtefällen über diese Fristen hinaus Trennungsgeld gewähren.
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebiets (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tag erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten ein Hinderungsgrund entgegensteht. Die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind dabei unbeachtlich. Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber ein Hinderungsgrund vorliegt. Liegt bei Wegfall eines Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden.
(4) Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann insbesondere bestimmt werden, dass der Berechtigte in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d anstelle des Trennungsgeldes Fahrkostenbeteiligung für Heimfahrten befristet erhält.

§ 11 Auslandsumzüge

(1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland.
(2) Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge
1.
in das Ausland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie
2.
aus Anlass einer Versetzung oder Abordnung und der in § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Maßnahmen im Inland, wenn die bisherige oder die neue Wohnung im Ausland liegt.
In den Fällen des Satzes 1 werden für die Umzugsreise (§ 6 Abs. 1) Fahr- und Übernachtungskosten nur für die notwendige Reisedauer erstattet; § 6 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
(3) Das für das Umzugskostenrecht und das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.

§ 12 Dienstortbestimmung, Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften, Verweisungen

(1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Umzugskostenrecht zuständigen Ministerium benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.
(2) Das für das Umzugskostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,
1.
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen,
2.
durch Rechtsverordnung die in § 8 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
(3) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 13 Übergangsbestimmung

Ist die Umzugskostenvergütung nach den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zugesagt worden, so behält die Zusage mit den für sie geltenden Einschränkungen ihre Gültigkeit.

§ 14 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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