ThürJubVO
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Thüringer Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Thüringer Jubiläumszuwendungsverordnung - ThürJubVO) Vom 30. März 1995

Thüringer Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Thüringer Jubiläumszuwendungsverordnung - ThürJubVO)
Vom 30. März 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472, 524)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Thüringer Jubiläumszuwendungsverordnung - ThürJubVO) vom 30. März 199521.04.1995
Inhaltsverzeichnis28.06.2002
Eingangsformel21.04.1995
§ 1 - Jubiläumszuwendung01.06.2001
§ 2 - Höhe der Jubiläumszuwendung09.01.2002
§ 3 - Anzurechnende Dienstzeit01.07.2008
§ 401.06.2001
§ 5 - Fortfall der Zuwendung bei bereits gewährter Jubiläumszuwendung21.04.1995
§ 6 - Zum Land abgeordnete Beamte anderer Dienstherren01.06.2001
§ 7 - Zurückstellung der Jubiläumszuwendung bei Disziplinarmaßnahmen01.01.2015
§ 8 - Gewährung durch die oberste Dienstbehörde21.04.1995
§ 9 - Anwendung der Bestimmungen auf Richter des Landes21.04.1995
§ 10 - Durchführungsbestimmungen01.07.2008
§ 1128.06.2002
§ 12 - Gleichstellungsbestimmung01.06.2001
§ 13 - Inkrafttreten01.06.2001
Inhaltsübersicht
§ 1 Jubiläumszuwendung
§ 2 Höhe der Jubiläumszuwendung
§ 3 Anzurechnende Dienstzeit
§ 4 aufgehoben
§ 5 Fortfall der Zuwendung bei bereits gewährter Jubiläumszuwendung
§ 6 Zum Land abgeordnete Beamte anderer Dienstherrn
§ 7 Zurückstellung der Jubiläumszuwendung bei Disziplinarmaßnahmen
§ 8 Gewährung durch die oberste Dienstbehörde
§ 9 Anwendung der Bestimmungen auf Richter des Landes
§ 10 Durchführungsbestimmungen
§ 11 aufgehoben
§ 12 Gleichstellungsbestimmung
§ 13 Inkrafttreten
Aufgrund des § 89 des Thüringer Beamtengesetzes
vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Jubiläumszuwendung

Die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde.

§ 2 Höhe der Jubiläumszuwendung

(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 306,78 Euro,
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 409,03 Euro,
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 511,29 Euro.
(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des Dienstjubiläums übergeben werden oder so rechtzeitig überwiesen werden, daß der Beamte am Tag des Dienstjubiläums über sie verfügen kann. Hat der Beamte bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach
§ 1 vollendet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch nicht erhalten, so erhält er sie nach seiner Ernennung.

§ 3 Anzurechnende Dienstzeit

Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungsverhältnis oder ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des
§ 25 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG)
. Für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit ist
§ 24 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 ThürBesG sinngemäß anzuwenden.

§ 4

(aufgehoben)

§ 5 Fortfall der Zuwendung bei bereits gewährter Jubiläumszuwendung

Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben Anlaß eine Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

§ 6 Zum Land abgeordnete Beamte anderer Dienstherren

(1) Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Land, zu Gemeinden, zu Gemeindeverbänden, zu Landkreisen oder zu den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnet sind, entfällt die Jubiläumszuwendung, wenn ihnen von ihrem Dienstherrn eine Geldzuwendung aus demselben Anlaß gewährt worden ist oder gewährt werden kann.
(2) Vollendet ein Beamter, der ohne Bezüge beurlaubt ist, während der Zeit der Beurlaubung eine Dienstzeit nach
§ 1 , so wird ihm bei Wiederaufnahme des Dienstes die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.

§ 7 Zurückstellung der Jubiläumszuwendung bei Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hinausgeschoben,
1.
wenn die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von mehr als 150 Euro verhängt worden ist, bis zum Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Verhängung,
2.
wenn die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge verhängt worden ist, bis zum Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils,
3.
wenn die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren seit dem Tage der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf
§ 13 Abs. 1 des Thüringer Disziplinargesetzes
(ThürDG) nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem dem Beamten die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens zugestellt oder, soweit dies ausreicht, mitgeteilt wird.
(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Beamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, gegen ihn Anklage erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren schwebt. Werden nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder wird der Beamte rechtskräftig freigesprochen, so ist ihm die Zuwendung nachträglich zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt oder der Beamte rechtskräftig freigesprochen wird, es sei denn, daß eine Kürzung des Ruhegehalts nur im Hinblick auf
§ 13 Abs. 1 ThürDG nicht verhängt worden ist. Erreicht ein Beamter auf Probe ein Dienstjubiläum, dann ist die Gewährung der Jubiläumszuwendung zurückzustellen, wenn gegen den Beamten ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren schwebt.

§ 8 Gewährung durch die oberste Dienstbehörde

(1) Die Jubiläumszuwendung wird von der obersten Dienstbehörde gewährt; sie kann die Ausübung dieser Befugnis sowie die Entscheidung über die Versagung der Zuwendung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich bisher eine Jubiläumszuwendung anderer Art gewährt wurde, kann bestimmen, daß eine solche Zuwendung unter Anrechnung auf die Jubiläumszuwendung nach
§ 2 Abs. 1 weiterhin gewährt wird.

§ 9 Anwendung der Bestimmungen auf Richter des Landes

Für Richter des Landes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

§ 10 Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Innenministerium. Die Festsetzung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit erfolgt für Beamte und Richter des Landes durch die Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltstelle -, ansonsten durch die personalführende Dienststelle.

§ 11

(aufgehoben)

§ 12 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 30. März 1995
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Innenminister
Dr. Vogel Dr. Dewes
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