ThürLMChemG
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Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (Thüringer Lebensmittelchemikergesetz - ThürLMChemG -) Vom 29. Juni 1995

Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (Thüringer Lebensmittelchemikergesetz - ThürLMChemG -) Vom 29. Juni 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (Thüringer Lebensmittelchemikergesetz - ThürLMChemG -) vom 29. Juni 199508.07.1995
Eingangsformel08.07.1995
§ 1 - Berufsbezeichnung08.07.1995
§ 2 - Erteilung der Erlaubnis01.05.2014
§ 2a - Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen13.07.2016
§ 3 - Entziehung der Erlaubnis03.12.2004
§ 4 - Zuständigkeiten13.07.2016
§ 5 - Übergangsbestimmungen08.07.1995
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2013
§ 7 - Inkrafttreten08.07.1995
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch führen, wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland dazu berechtigt ist.

§ 2 Erteilung der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird durch Ausstellung einer Befähigungsurkunde auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller
1.
ein Studium im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule der Bundesrepublik Deutschland von mindestens acht Studienhalbjahren erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
nach Abschluß des Studiums eine praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr an einer hierfür von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium zugelassenen Ausbildungsstätte erhalten hat und
3.
die Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker erfolgreich abgelegt hat.
Die Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln, insbesondere zu Inhalt und Ablauf der praktischen Ausbildung und der Prüfung, zur Anrechnung von Tätigkeiten auf die Ausbildungszeit, zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der Prüfungsausschüsse, zum Prüfungsverfahren und zur Bewertung der Prüfungsleistungen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium auch Regelungen zur Umsetzung der mit der Umstellung der Hochschulausbildung auf Bachelor- und Masterabschlüsse verbundene Anpassungen, insbesondere das Verhältnis des Bachelor- und Masterabschlusses zu bisherigen Abschlüssen, getroffen werden.

§ 2a Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

(1) Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, können auf Antrag als gleichwertig zu den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Für die Anerkennung gelten die Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG), sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht besondere Bestimmungen getroffen sind oder im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelnen nicht besondere Bestimmungen anzuwenden sind.
(1a) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass im Fall erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 ThürBQFG entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist.
(2) Personen, deren Berufsqualifikation als gleichwertig anerkannt wird, müssen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Zeugnisse zum Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel am Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse, kann von der zuständigen Behörde durch Bescheid eine kostenpflichtige Überprüfung der Sprachkenntnisse unter Beachtung des Artikels 53 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/ EG angeordnet werden. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse kann von der zuständigen Behörde oder einer von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium hierfür als geeignet benannten Stelle durchgeführt werden.
(3) Wer sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Thüringen begibt und zur Ausübung des Berufs rechtmäßig in dem anderen Staat niedergelassen ist, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 nicht. Sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, gilt dies unter den in Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/ EG genannten Voraussetzungen. Die beabsichtigte Berufsausübung ist der zuständigen Behörde unter Beifügung der in Artikel 7 Abs. 2 Buchst. a bis c und gegebenenfalls Buchst. d der Richtlinie 2005/36/ EG genannten Dokumente vorher schriftlich zu melden und nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/ EG einmal jährlich zu erneuern, soweit nicht eine ordnungsgemäß erfolgte Meldung in einem anderen Land nach Artikel 7 Abs. 2a Satz 1 der Richtlinie 2005/36/ EG zur Berufsausübung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. In diesem Fall ist auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Nachweis über die Meldung vorzulegen. In dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die Dienstleistung wird unter der im Niederlassungsmitgliedstaat maßgebenden Bezeichnung erbracht.
(4) Für das Verfahren der Meldung nach Absatz 3 Satz 3 und 5 gelten die Bestimmungen über eine elektronische Übermittlung der Unterlagen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürBQFG sowie § 13 Abs. 8 Satz 1 und 2 ThürBQFG entsprechend.

§ 3 Entziehung der Erlaubnis

(1) Hat eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 nicht vorgelegen, ist die Erlaubnis schriftlich zurückzunehmen; eine elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker in Ausübung seines Berufes Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet, so kann ihm die zuständige Behörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung entziehen.
(3) Der Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis nach den allgemeinen Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt zulässig.

§ 4 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2a Abs. 1, ist das Landesamt für Verbraucherschutz auch zuständige Stelle für die Bearbeitung von ein- und ausgehenden Vorwarnungen nach Maßgabe des § 13b ThürBQFG, sofern nicht nach Bundesrecht eine andere Stelle zuständig ist. Die Aufgaben der am Vorwarnmechanismus beteiligten Koordinierungsstelle nach § 1 Nr. 4 der Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 5 Übergangsbestimmungen

Diplom-Lebensmittelchemikern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anerkennung als Diplom-Lebensmittelchemiker im Hygienedienst oder als Fach-Lebensmittelchemiker der Medizin erworben und an einem Fortbildungslehrgang über Lebensmittelrecht teilgenommen haben, ist auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" zu erteilen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 29. Juni 1995
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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