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Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens Vom 11. Februar 2003

Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens Vom 11. Februar 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 9 geändert und §§ 2b und 2c eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 200328.02.2003
Eingangsformel28.02.2003
§ 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung28.02.2003
§ 2 - Weiterbildungsbezeichnungen13.07.2016
§ 2a - Feststellung und Anerkennung der Gleichwertigkeit01.05.2014
§ 2b - Partieller Zugang zu einer Weiterbildungsbezeichnung13.07.2016
§ 2c - Sprachkenntnisse13.07.2016
§ 3 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten31.07.2009
§ 4 - Durchführung der Weiterbildung28.02.2003
§ 5 - Abschluss der Weiterbildung28.02.2003
§ 6 - Aufsicht28.02.2003
§ 7 - Ermächtigungen31.10.2007
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten28.02.2003
§ 9 - Zuständigkeit13.07.2016
§ 10 - Übergangsbestimmungen28.02.2003
§ 11 - Gleichstellungsbestimmung28.02.2003
§ 12 - In-Kraft-Treten28.02.2003
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Der Regelungsbereich dieses Gesetzes umfasst die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens, für die eine Regelung der Ausbildung durch oder aufgrund eines Gesetzes besteht, soweit die Weiterbildung nicht bereits durch besondere Rechtsvorschriften erfasst ist. Ferner ist die Weiterbildung für Heimleiter nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Heimpersonalverordnung (HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung Gegenstand dieses Gesetzes.
(2) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten nach Abschluss einer Berufsausbildung und mindestens einjähriger Berufsausübung mit dem Ziel, die Berufsqualifikation zu erhöhen und zur Tätigkeit in speziellen Bereichen besonders zu befähigen. Die Weiterbildung vermittelt fachbezogen theoretisches Wissen und praktische Fertigkeiten.

§ 2 Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Weiterbildungsbezeichnungen sind Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Fachbereich innerhalb des Berufs (Weiterbildungsbereich) hinweisen. Sie können nach erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen neben der Berufsbezeichnung geführt werden.
(2) Das Führen einer Weiterbildungsbezeichnung bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Die Erlaubnis wird auf Antrag Personen erteilt, die nachweisen, dass sie
1.
eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Fachberufs im Gesundheits- oder Sozialwesen erhalten haben oder
2.
die fachliche Qualifikation nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV besitzen und
3.
einen Weiterbildungslehrgang an einer nach § 3 Abs. 1 anerkannten Weiterbildungsstätte gemäß den Regelungen dieses Gesetzes oder einen gleichwertigen Weiterbildungslehrgang erfolgreich absolviert haben und
4.
über die für die Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.
(3) Eine Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung, die auf der Grundlage
1.
eines Weiterbildungslehrgangs nach einer Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
2.
von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland,
3.
von Empfehlungen des für das Gesundheits- und Sozialwesen zuständigen Ministeriums oder
4.
eines Weiterbildungslehrgangs an einer Bezirksakademie oder Betriebsakademie des Gesundheits- und Sozialwesens auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 3. Oktober 1990 erworben worden ist, gilt als Erlaubnis nach § 2 Abs. 2.
(4) Für das Führen von Weiterbildungsbezeichnungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen nach § 7 erworben wurden und nicht unter die Regelungen des Absatzes 3 fallen, kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit der Weiterbildung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 feststellt. Das Gleiche gilt für Weiterbildungsbezeichnungen, die im Ausland erworben wurden.
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen bei ihrer Erteilung nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn die Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestandskräftig aufgehoben ist.
(6) Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

§ 2a Feststellung und Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1) Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ist auf Antrag nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (ThürBQFG) festzustellen.
(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 ThürBQFG liegen aufgrund der Ausbildungsdauer wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation auch dann vor, sofern die von dem Antragsteller nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in einer auf diesem Gesetz beruhenden Verordnung festgesetzten Weiterbildungszeit liegt.

§ 2b Partieller Zugang zu einer Weiterbildungsbezeichnung

Die zuständige Behörde prüft im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag, ob im Einzelfall gegebenenfalls ein partieller Zugang zu einer der von den in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen umfassten Tätigkeit möglich ist, sofern die in Artikel 4f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bedingungen erfüllt sind. Wird im Einzelfall ein partieller Zugang gewährt, muss die Tätigkeit, zu der der im Herkunftsmitgliedstaat erworbene fachliche Weiterbildungsnachweis berechtigt, unter der Bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt werden. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten, die vom Weiterbildungsnachweis abgedeckt sind, angeben. Der partielle Zugang kann von der zuständigen Stelle verweigert werden, wenn zwingende Gründe des allgemeinen Interesses, insbesondere die Gewährleitung der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

§ 2c Sprachkenntnisse

Die Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen und darf erst nach der Anerkennung der Weiterbildung oder nach Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen werden. Gegen die Überprüfung der Sprachkenntnisse können Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.

§ 3 Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Anerkennung der Weiterbildungsstätten wird auf Antrag für einen oder mehrere bestimmte Weiterbildungsbereiche durch die zuständige Behörde erteilt, wenn personelle, räumliche und sachliche Mindesterfordernisse erfüllt sind. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass
1.
die Leitung der Weiterbildungsstätte einer geeigneten Person oder einem Kollegium von bis zu drei geeigneten Personen obliegt,
2.
die erforderlichen fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
3.
dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind und
4.
die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens vertraglich sichergestellt ist.
(2) Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Mindesterfordernisse sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Anerkennung als Weiterbildungsstätte kann widerrufen werden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Mindesterfordernisse bei ihrer Erteilung nicht vorgelegen hat, nachträglich entfällt oder der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht entsprochen wird.
(4) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a ThürVwVfG.

§ 4 Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird an anerkannten Weiterbildungsstätten in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht oder in tätigkeitsbegleitenden Lehrgängen durchgeführt.
(2) Eine Unterbrechung zwischen der nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Berufsausübung und dem Beginn der Weiterbildung darf nicht mehr als zwölf Monate betragen. Liegt eine Unterbrechung von mehr als zwölf Monaten vor, so muss dem Beginn der Weiterbildung eine erneute zwölfmonatige Berufsausübung vorausgehen. Davon ausgenommen sind Unterbrechungen wegen Inanspruchnahme von Elternzeit.
(3) Bei einem tätigkeitsbegleitenden Lehrgang werden auf die Dauer des Lehrgangs je Weiterbildungsjahr Unterbrechungen für die Dauer des Erholungsurlaubs des laufenden Urlaubsjahrs einschließlich eines gesetzlich oder tariflich zustehenden Zusatzurlaubs sowie zuzüglich etwaiger Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit, durch Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung, auf den ein arbeitsvertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht, oder wegen Schwangerschaft bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen angerechnet.
(4) Bei Lehrgängen mit Vollzeitunterricht werden Unterbrechungen bis zu zehn vom Hundert der Gesamtstundenzahl auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet.
(5) Die zuständige Behörde entscheidet über von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 abweichende Unterbrechungen im Einzelfall.

§ 5 Abschluss der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung umfasst in der Regel einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Ausnahmen können in den jeweiligen Weiterbildungsverordnungen festgelegt werden.
(2) Zur Durchführung der Abschlussprüfung ist an jeder Weiterbildungsstätte für jeden Weiterbildungsbereich ein Prüfungsausschuss zu bilden. Diesem gehören an
1.
ein Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender,
2.
der Leiter der Weiterbildungsstätte und
3.
mindestens zwei an der Weiterbildungsstätte tätige Lehrkräfte, die in Hauptgebieten des Lehrgangs unterrichtet haben.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Für den Ausnahmefall, dass ein Vertreter nach Satz 2 Nr. 1 den Prüfungstermin nicht wahrnehmen kann, besteht die Möglichkeit, den Prüfungsvorsitz an die Weiterbildungsstätte zu delegieren.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet auf Antrag der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Voraussetzung für die Zulassung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen sowie an den nach der jeweiligen Weiterbildungsverordnung erforderlichen Praktika.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(5) Wer die Prüfung nicht besteht, kann auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung des Nichtbestehens zur einmaligen Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile zugelassen werden.
(6) Der Prüfling kann in begründeten Fällen, insbesondere wegen Krankheit oder aus sonstigen, von ihm nicht zu vermeidenden Umständen, mit Genehmigung des Prüfungsvorsitzenden von der Prüfung oder von Teilprüfungen zurücktreten oder Prüfungsteile abbrechen. Er hat die Verhinderungsgründe in geeigneter Form, im Krankheitsfall durch ein ärztliches Attest, nachzuweisen. Die Prüfung wird dann an einem vom Prüfungsvorsitzenden zu bestimmenden Termin nachgeholt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang bereits geprüfte Prüfungsanteile anzurechnen sind. Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Begründung zur Prüfung nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Prüfungsvorsitzenden von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 6 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die anerkannten Weiterbildungsstätten obliegt der zuständigen Behörde.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der Mindesterfordernisse nach § 3 Abs. 1 Auf Verlangen sind zu Beginn eines weiteren Weiterbildungslehrgangs Nachweise nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Der Aufsicht führenden Behörde sind Begehungen der Weiterbildungsstätte sowie der für Praktika genutzten Einrichtungen wie auch Hospitationen in Unterrichtsveranstaltungen zu ermöglichen.

§ 7 Ermächtigungen

Das für das Gesundheits- und Sozialwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG Einzelheiten zu regeln über
1.
die Weiterbildungsbezeichnungen nach § 2,
2.
die Zulassung zur Weiterbildung,
3.
Inhalt, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung der Weiterbildungslehrgänge, Art und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts und der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung sowie die Durchführung der Prüfungen und
4.
die Mindesterfordernisse für die Anerkennung der Weiterbildungsstätten nach § 3 Abs. 1.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 2 ohne Erlaubnis eine Weiterbildungsbezeichnung führt oder
2.
ohne Anerkennung nach § 3 eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Weiterbildungslehrgänge nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 9 Zuständigkeit

Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen nimmt das Landesverwaltungsamt auch die Aufgaben der zuständigen Stelle für die Bearbeitung von eingehenden und ausgehenden Warnungen nach Maßgabe des § 13b ThürBQFG wahr. Die Aufgaben der am Vorwarnmechanismus beteiligten Koordinierungsstellen nach § 2 des Thüringer EU-Amtshilfegesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -599-) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 10 Übergangsbestimmungen

(1) Weiterbildungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und der Rechtsverordnungen nach § 7 begonnen wurden, können nach den bis dahin geltenden Maßgaben abgeschlossen werden. Für die Anerkennung der Abschlüsse gilt § 2 Abs. 4 entsprechend.
(2) Für eine bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Weiterbildungsstätte kann bei der Anerkennung von der Erfüllung einzelner Mindesterfordernisse des § 3 Abs. 1 Satz 2 vorübergehend abgesehen werden. Die Anerkennung ist mit entsprechenden Auflagen über die Erfüllung der Mindesterfordernisse in einem Zeitraum von zwei Jahren zu verbinden, welche die Beendigung von begonnenen Weiterbildungslehrgängen ermöglichen sollen. Vor Beginn weiterer Weiterbildungslehrgänge sind die Mindesterfordernisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu erfüllen.

§ 11 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 11. Februar 2003
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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