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DE - Landesrecht Thüringen

Anordnung zur Errichtung des Thüringer Landesrechenzentrums und Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten Vom 15. November 2011

Anordnung zur Errichtung des Thüringer Landesrechenzentrums und Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten Vom 15. November 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 2 neu gefasst, § 3 aufgehoben, bisheriger § 4 wird § 3 durch Verordnung vom 12. Januar 2017 (GVBl. S. 1)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Errichtung des Thüringer Landesrechenzentrums und Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten vom 15. November 201101.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
§ 1 - Errichtung01.02.2017
§ 2 - Zuständigkeiten01.02.2017
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.02.2017
Die Landesregierung ordnet aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), an und verordnet aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. S. 1768), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2):

§ 1 Errichtung

Das Thüringer Landesrechenzentrum wird als eine dem für Finanzen zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Oberbehörde mit Sitz in Erfurt errichtet.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Das Landesrechenzentrum unterstützt die Erledigung von Verwaltungsaufgaben und anderen Aufgaben der Landesverwaltung durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik und mit weiteren Dienstleistungen. Es stellt an zentraler Stelle den technischen Betrieb der Fachverfahren der Landesverwaltung sicher.
(2) Das Landesrechenzentrum ist technischer Dienstleister für das E-Government der Landesverwaltung. Im Rahmen der gemeinsamen Nutzung von E-Government-Anwendungen durch die Landesverwaltung und die Kommunen ist das Landesrechenzentrum auch technischer Dienstleister für kommunale Einrichtungen.
(3) Das Landesrechenzentrum kann in Einzelfällen auch fachbezogene Aufgaben für Dritte übernehmen, soweit hierdurch die Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Übernahme des Betriebes von informationstechnischen Verfahren und Diensten sowie weiterer Dienstleistungen durch das Landesrechenzentrum ist nur nach Genehmigung durch die Fachaufsicht möglich.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung und Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Errichtungserlass für das Thüringer Landesrechenzentrum vom 11. August 1993 (StAnz. Nr. 34 S. 1478) außer Kraft.
Erfurt, den 15. November 2011
Die Landesregierung
Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister
Ch. Lieberknecht W. Voß
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