LehrFortBInstAufgV TH 2011
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Organisation des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien Vom 2. November 2011

Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Organisation des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien Vom 2. November 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 294)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Organisation des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien vom 2. November 201109.12.2011
Eingangsformel09.12.2011
§ 1 - Aufgaben30.12.2017
§ 2 - Organisationsstruktur, Sitz09.12.2011
§ 3 - Leitungs- und Personalstruktur09.12.2011
§ 4 - Arbeitsorganisation09.12.2011
§ 5 - Überprüfung der Leistungen und Weiterentwicklung09.12.2011
§ 6 - Beirat09.12.2011
§ 7 - Gleichstellungsbestimmung09.12.2011
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten09.12.2011
Aufgrund des § 40a Abs. 2 und des § 60 Satz 1 Nr. 19 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 530), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Aufgaben

(1) Neben den im Thüringer Schulgesetz und im Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben werden folgende Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung, der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung von Bildungseinrichtungen dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien übertragen:
1.
Planung, Organisation und Koordinierung landesübergreifender Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung,
2.
Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung von Unterricht (fachbezogen und fächerübergreifend) und Schule,
3.
Mitwirkung bei der Qualitätsentwicklung im Bildungsbereich (frühkindliche Bildung und Schulen),
4.
Qualifizierung der Unterstützer im Unterstützungssystem,
5.
Fortbildung und Begleitung von Kindertageseinrichtungen zur Qualitätsentwicklung,
6.
Erarbeitung von Lehrplanentwürfen, Erprobung von Lehrplänen und wissenschaftliche Begleitung einschließlich der Evaluation,
7.
Mitwirkung bei der Vorbereitung zentraler Prüfungen und länderübergreifender Vergleichsarbeiten,
8.
Planung, Organisation, Koordinierung und Begleitung von Schulversuchen und Projekten an Schulen,
9.
Medienkompetenzentwicklung/Medienentwicklung,
10.
Beratung der Schulen, Einrichtungen der frühkindlichen Bildung, Studienseminare und regionalen Medienzentren in medienpädagogischen und medientechnischen Fragen,
11.
Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung des Thüringer Bildungsservers und des Thüringer Schulportals,
12.
Dokumentation und Auswertung des bildungs- und erziehungswissenschaftlichen Schrifttums für den Unterricht und die Fortbildung,
13.
Zuarbeiten an das für das Schulwesen zuständige Ministerium (Ministerium) nach Maßgabe der von diesem Ministerium erteilten Aufträge,
14.
Organisation und Durchführung von Fortbildungen für Schulen zu neureligiösen Bewegungen und Sondergemeinschaften, Beratung von Schulen, Schulämtern und Studienseminaren, Erarbeitung von Materialien und Lernobjekten für den Einsatz in der Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen auf Bundes- und Länderebene, allgemeine Beratungs- und Informationstätigkeit,
15.
Organisation der Nachqualifizierung von Lehrkräften an berufsbildenden Schulen, die über keine abgeschlossene Lehrerausbildung nach der Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung vom 21. Februar 2017 (GVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung verfügen,
16.
Übernahme der Aufgaben einer Stelle für Bildungsgerechtigkeit und Berufsorientierung (Agentur für Bildungsgerechtigkeit und Berufsorientierung - ABBO) im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Freistaats Thüringen zur Steigerung der Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit sowie zur Förderung von schulischen Berufsorientierungsmaßnahmen (ESF-Schulförderrichtlinie) - Förderrichtlinie gemäß Prioritätsachse C, Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen des Programms Europäischer Sozialfonds 2014 bis 2020 im Freistaat Thüringen vom 13. Januar 2015 (ThürStAnz Nr. 11/2015, S. 593) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien mit Einrichtungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung nach § 33 Abs. 1 ThürLbG Kooperationsvereinbarungen nach § 4 Abs. 2 ThürLbG abschließen. Darüber hinaus kann das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien mit weiteren Einrichtungen außerhalb Thüringens und ausländischen Einrichtungen Kooperationsvereinbarungen abschließen. In diesen Vereinbarungen sind das Ziel der Angebote, die Angaben zu einzelnen Arbeitsschritten, der Zeitplan, die Projektleitung, der Einsatz finanzieller und personeller Ressourcen und die Nutzung von Räumen und Material sowie Angaben zur Ergebnissicherung schriftlich festzuhalten; § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 ThürLbG gilt entsprechend. Die Grundsätze einer sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung sind dabei zu beachten.

§ 2 Organisationsstruktur, Sitz

(1) Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien gliedert sich in vier Arbeitsbereiche, die jeweils von einem Arbeitsbereichsleiter geleitet werden. Die Untergliederung der einzelnen Arbeitsbereiche in Arbeitseinheiten regeln die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan nach § 4.
(2) Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien hat seinen Sitz in Bad Berka.

§ 3 Leitungs- und Personalstruktur

(1) Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien wird vom Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien geleitet. Er wird durch das Ministerium bestellt und ist Vorgesetzter der Bediensteten des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien einschließlich der abgeordneten Bediensteten. Er vertritt das Land im Rahmen der dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien übertragenen Aufgaben. Er übt in den Räumen des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien das Hausrecht aus. Stellvertretender Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien ist einer der vier Arbeitsbereichsleiter nach § 2 Abs. 1 Satz 1, der dazu vom Ministerium bestellt wird.
(2) Der Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien ist verantwortlich für die Koordinierung der konzeptionellen und organisatorischen Aufgabenerfüllung der Arbeitsbereiche und die Erfüllung der dem Institut übertragenen Aufgaben, die Sicherung der Aufgabenerfüllung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die Aufstellung und Fortschreibung eines Personalentwicklungskonzepts, die Erstellung einer Geschäftsordnung sowie die Festlegung eines Geschäftsverteilungsplans für das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien können neben hauptamtlichem Personal Lehrkräfte, die nach einem Auswahlverfahren und einjähriger Probezeit mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl für bis zu fünf Jahre an das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien durch die jeweils zuständige Stelle abgeordnet werden. In begründeten Einzelfällen ist eine einmalige Verlängerung der Abordnung mit Zustimmung des Ministeriums um bis zu fünf Jahre zulässig.

§ 4 Arbeitsorganisation

(1) Der Geschäftsablauf wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(2) Die Geschäftsordnung und spätere Änderungen werden vom Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanenwicklung und Medien dem Ministerium zur Genehmigung vorgelegt.
(3) Die Zuständigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche, der Arbeitseinheiten innerhalb der Arbeitsbereiche und der Beschäftigten des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien werden durch Geschäftsverteilungsplan vom Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien festgelegt. Der Geschäftsverteilungsplan und spätere Änderungen sind dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.

§ 5 Überprüfung der Leistungen und Weiterentwicklung

(1) Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien hat seine Arbeit systematisch auszuwerten. Die Auswertung und die Evaluationsergebnisse dienen der inhaltlichen und organisatorischen Weiterentwicklung des Instituts.
(2) Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien berichtet dem Ministerium über die Wirksamkeit seiner Arbeit. Das Ministerium kann Maßnahmen der externen Evaluation festlegen.
(3) Mit Zustimmung des Ministeriums können konzeptionelle Neuerungen der Aufgabenwahrnehmung und der Arbeitsorganisation des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien erprobt werden.

§ 6 Beirat

(1) Zur Förderung der Ganzheitlichkeit der Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung wird beim Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien ein Beirat gebildet. Dieser Beirat berät das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien insbesondere in konzeptionellen und organisatorischen Fragen des Instituts, in Fragen der Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung sowie in Fragen der Institutsentwicklung. Beschlüsse werden nicht gefasst. Dem Beirat gehören als ständige Mitglieder
1.
der Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien,
2.
ein Vertreter des Ministeriums,
3.
ein Vertreter einer Thüringer Universität oder Hochschule,
4.
ein Vertreter eines nationalen Kooperationspartners des Instituts,
5.
ein Vertreter eines internationalen Kooperationspartners des Instituts,
6.
ein Vertreter eines Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung sowie
7.
ein Vertreter eines Staatlichen Schulamts
an; sie werden vom Ministerium auf Vorschlag des Direktors des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien bestellt. Das Ministerium kann darüber hinaus auf Vorschlag des Direktors des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien weitere Vertreter als ständige Mitglieder bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils auf vier Jahre und kann jederzeit widerrufen werden. Die ständige Mitgliedschaft ist freiwillig und kann jederzeit von den Mitgliedern beendet werden. Die Mitglieder, die Vertreter des Ministeriums sind, können sich im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Beirats im Fall der Verhinderung durch einen von ihnen bestimmten Vertreter des Ministeriums vertreten lassen. Die übrigen Mitglieder können sich im Fall der Verhinderung mit Zustimmung des Vorsitzenden des Beirats durch einen von ihnen bestimmten Vertreter der jeweiligen Einrichtung vertreten lassen.
(2) Vorsitzender des Beirats ist der Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien.
(3) Der Vorsitzende des Beirats legt je Kalenderjahr mindestens einen, höchstens zwei Beratungstermine mit Tagesordnung fest und lädt dazu ein. Er leitet die Beratungen. Zu den Beratungen des Beirats oder zu einzelnen Beratungsgegenständen kann er Gäste einladen.
(4) Die notwendigen Kosten des Beirats trägt das Land unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes entsprechend.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Organisation des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien vom 12. Juli 2011 (GVBl. S. 227) außer Kraft.
Erfurt, den 2. November 2011
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Matschie
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