KiVorsZentErV TH 2009
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Errichtung und die Aufgaben des Vorsorgezentrums für Kinder Vom 13. August 2009

Thüringer Verordnung über die Errichtung und die Aufgaben des Vorsorgezentrums für Kinder
Vom 13. August 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.05.2018 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2018 (GVBl. S. 708)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Errichtung und die Aufgaben des Vorsorgezentrums für Kinder vom 13. August 200929.08.2009 bis 31.12.2023
Eingangsformel29.08.2009 bis 31.12.2023
§ 1 - Errichtung01.09.2013 bis 31.12.2023
§ 2 - Einladung zu den Früherkennungsuntersuchungen25.05.2018 bis 31.12.2023
§ 3 - Datenübermittlung an das Vorsorgezentrum für Kinder25.05.2018 bis 31.12.2023
§ 4 - Datenabgleich, Erinnerungsverfahren25.05.2018 bis 31.12.2023
§ 5 - Datenübermittlung an das Jugendamt29.08.2009 bis 31.12.2023
§ 6 - Neugeborenen-Screening29.08.2009 bis 31.12.2023
§ 7 - Öffentlichkeitsarbeit29.08.2009 bis 31.12.2023
§ 8 - Statistik29.08.2009 bis 31.12.2023
§ 9 - Aufbewahrung und Löschung von Daten29.08.2009 bis 31.12.2023
§ 10 - Gleichstellungsbestimmung29.08.2009 bis 31.12.2023
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten25.05.2018 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (ThürFKG)
vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1 Errichtung

Das Vorsorgezentrum für Kinder wird beim Landesamt für Verbraucherschutz errichtet. Es nimmt die Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder unter ärztlicher Leitung wahr.

§ 2 Einladung zu den Früherkennungsuntersuchungen

(1) Das Vorsorgezentrum für Kinder lädt die Personensorgeberechtigten von Kindern im Alter bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr zu der für das jeweilige Alter anstehenden Früherkennungsuntersuchung, beginnend bei der U 3 oder der vergleichbaren Untersuchung, ein. Die Einladung erfolgt zu Beginn der nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz AT 18.08.2016 B1) in der jeweils geltenden Fassung für die jeweilige Untersuchungsstufe vorgesehenen unteren Toleranzgrenze des Untersuchungszeitraums. Werden die Daten nach
§ 3 Abs. 1 ThürFKG nicht zeitgerecht übermittelt, so erfolgt die Einladung unverzüglich nach deren Eingang, sofern die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung in dem nach der Kinder-Richtlinie vorgesehenen Zeitraum noch möglich ist.
(2) Das Vorsorgezentrum für Kinder informiert die Personensorgeberechtigten bereits mit dem Einladungsschreiben zur U 3 oder zu der vergleichbaren Früherkennungsuntersuchung über die Bedeutung des Früherkennungsprogramms, über das Einladungs- und Erinnerungsverfahren nach dieser Verordnung, über die Meldung an das Jugendamt bei Nichtteilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung und die dem Jugendamt nach
§ 8 ThürFKG obliegenden Aufgaben.
(3) Mit dem Einladungsschreiben zur Früherkennungsuntersuchung erhalten die Personensorgeberechtigten die vom untersuchenden Arzt auszufüllenden Formulare zur Bestätigung der Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung. Das Vorsorgezentrum für Kinder stellt auch den Ärzten diese Formulare zur Verfügung.
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 10 ThürFKG
unterbleibt abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine Einladung der Personensorgeberechtigten. Stattdessen übermittelt das Vorsorgezentrum für Kinder in den Fällen einer Adoptionspflege im Sinne des
§ 8 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. I 2002 S. 354) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die vom Landesrechenzentrum nach
§ 3 Abs. 1 ThürFKG übermittelten Daten in Papierform an das zuständige Jugendamt am gegenwärtigen Aufenthaltsort des Kindes zur rechtzeitigen Information der Annehmenden über die anstehende Kinderfrüherkennungsuntersuchung. Die Ausnahmeregelung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht mehr nach Abschluss des Adoptionsvermittlungsverfahrens ab dem Zeitpunkt der Annahme als Kind.

§ 3 Datenübermittlung an das Vorsorgezentrum für Kinder

(1) Das Landesrechenzentrum übermittelt nach
§ 3 Abs. 1 ThürFKG in Verbindung mit
§ 24 der Thüringer Meldeverordnung vom 21. Januar 2016 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung die Daten der Kinder wöchentlich auf elektronischem Wege an das Vorsorgezentrum für Kinder. In den Fällen des
§ 3 Abs. 1 Nr. 10 ThürFKG erfolgt die Datenübermittlung gesondert in Papierform.
(2) Die Ärzte übermitteln die Daten nach
§ 3 Abs. 2 ThürFKG für eine U 3 bis U 6 innerhalb von drei Werktagen sowie ab der U 7 innerhalb von fünf Werktagen per Fax an das Vorsorgezentrum für Kinder. Steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung, kann der Versand auf dem Postweg erfolgen.
(3) Wird die Früherkennungsuntersuchung nach
§ 5 Abs. 3 ThürFKG von einem Arzt außerhalb Thüringens durchgeführt, sollen die Personensorgeberechtigten die Teilnahmebestätigung dem Vorsorgezentrum für Kinder umgehend übermitteln. Die Personensorgeberechtigten sind mit dem Einladungsschreiben nach
§ 2 darüber zu informieren.

§ 4 Datenabgleich, Erinnerungsverfahren

(1) Das Vorsorgezentrum für Kinder gleicht spätestens eine Woche nach Ablauf des in der Kinder-Richtlinie für die jeweilige Untersuchungsstufe vorgesehenen Regelzeitraums die Daten nach
§ 3 Abs. 1 ThürFKG mit den nach
§ 3 Abs. 2 eingegangenen ärztlichen Meldungen und den von den Personensorgeberechtigten übermittelten ärztlichen Teilnahmebestätigungen nach
§ 3 Abs. 3 ab und ermittelt die Kinder, die an der vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung nicht teilgenommen haben.
(2) Gleichzeitig mit der Ermittlung nach Absatz 1 stellt das Vorsorgezentrum für Kinder die Kinder fest, die sowohl an der aktuellen als auch an der vorhergehenden Früherkennungsuntersuchung nicht teilgenommen haben.
(3) Das Vorsorgezentrum für Kinder erinnert nach
§ 6 ThürFKG die Personensorgeberechtigten der nach Absatz 1 ermittelten Kinder schriftlich an die versäumte Früherkennungsuntersuchung und fordert sie auf, diese innerhalb der in der Kinder-Richtlinie vorgesehenen oberen Toleranzgrenze des Untersuchungszeitraums nachzuholen. Die Erinnerung unterbleibt nach
§ 6 Satz 2 ThürFKG für die nach Absatz 2 ermittelten Kinder.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 2
findet Absatz 3 keine Anwendung. Stattdessen informiert das Vorsorgezentrum für Kinder das zuständige Jugendamt über die nach Absatz 1 ermittelten Kinder.
(5) Das Vorsorgezentrum für Kinder ermittelt spätestens zwei Wochen nach Ablauf der für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung in der Kinder-Richtlinie vorgesehenen oberen Toleranzgrenze diejenigen Kinder, die trotz Erinnerung nicht an der Früherkennungsuntersuchung teilgenommen haben.

§ 5 Datenübermittlung an das Jugendamt

(1) Das Vorsorgezentrum für Kinder übermittelt einmal wöchentlich die Daten nach
§ 7 Abs. 1 ThürFKG der nach
§ 4 Abs. 2 und 5 ermittelten Kinder auf elektronischem Wege an das jeweils zuständige Jugendamt. Auch wenn kein Kind die Früherkennungsuntersuchung versäumt hat, teilt das Vorsorgezentrum für Kinder diesen Sachverhalt den Jugendämtern mit.
(2) Nachträglich eingehende ärztliche Teilnahmebestätigungen sind dem zuständigen Jugendamt unverzüglich ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(3) Eine Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn dem Vorsorgezentrum für Kinder Tatsachen bekannt sind, wonach die Früherkennungsuntersuchung aus ärztlicher Sicht nicht geboten oder praktisch nicht möglich war. Hierzu bedarf es einer ärztlichen Bestätigung, die dem Vorsorgezentrum vorzulegen ist.

§ 6 Neugeborenen-Screening

(1) Das Vorsorgezentrum für Kinder unterstützt nach
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ThürFKG die Ärzte bei der qualitätsgerechten Durchführung des Neugeborenen-Screenings auf angeborene Stoffwechsel- und Hormonstörungen sowie des Neugeborenen-Hörscreenings. Mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten überwacht es die ordnungsgemäße Durchführung notwendiger Kontrolluntersuchungen sowie die Teilnahmeraten am Screening. Das Vorsorgezentrum für Kinder trägt zu einer umfassenden Information der Personensorgeberechtigten über das Screening bei und lädt sie bei einer ungenügenden Beteiligung zu den Untersuchungen ein.
(2) Das Vorsorgezentrum für Kinder arbeitet eng mit Geburtshelfern und Hebammen zusammen, um die Teilnahme am Neugeborenen-Screening sowie auch an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen zu befördern.

§ 7 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Das Vorsorgezentrum für Kinder richtet eine telefonische Servicestelle für Personensorgeberechtigte, für Mitarbeiter der Jugendämter sowie für Ärzte, die Ansprechpartner für Fragen zu den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen und zum Neugeborenen-Screening sind, ein.
(2) Im Rahmen einer breiten Öffentlichkeitsarbeit informiert das Vorsorgezentrum für Kinder insbesondere auf dem Service-Portal des Freistaats Thüringen über die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen und das Neugeborenen-Screening. Die verwendeten Formulare und Informationsschreiben werden als Download zur Verfügung gestellt.
(3) Das Vorsorgezentrum für Kinder informiert die Landesärztekammern der Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen über das Verfahren zu den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und bittet sie, die in deren Verantwortungsbereich tätigen Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte darüber zu unterrichten.
(4) Das Vorsorgezentrum für Kinder unterstützt die Fortbildung der Ärzte und Mitarbeiter in den Jugendämtern.

§ 8 Statistik

Das Vorsorgezentrum für Kinder erstellt nach
§ 11 ThürFKG jährlich spätestens zum 31. März eine Geschäftsstatistik für das Vorjahr über die Teilnahme an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen, die erfolgten Erinnerungen sowie die Informationen der Jugendämter, untergliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten.

§ 9 Aufbewahrung und Löschung von Daten

(1) Durch das Vorsorgezentrum für Kinder sind die ärztlichen Bescheinigungen über die durchgeführten Früherkennungsuntersuchungen nach
§ 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 2 ThürFKG
spätestens nach zwei Jahren zu vernichten.
(2) Die vom Landesrechenzentrum übermittelten Daten und die Ergebnisse der Datenabgleiche sind nach
§ 9 ThürFKG zu löschen, sobald diese zur Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.

§ 10 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Erfurt, den 13. August 2009
Die Ministerin für Soziales,
Familie und Gesundheit
Ch. Lieberknecht
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