ThürUaVO
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Umlegungsausschussverordnung (ThürUaVO) Vom 22. März 2005

Thüringer Umlegungsausschussverordnung (ThürUaVO) Vom 22. März 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 776)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Umlegungsausschussverordnung (ThürUaVO) vom 22. März 200508.04.2005
Eingangsformel08.04.2005
§ 1 - Bildung des Umlegungsausschusses01.01.2019
§ 2 - Zusammensetzung des Umlegungsausschusses01.01.2019
§ 3 - Wahl und Amtszeit des Umlegungsausschusses08.04.2005
§ 4 - Verpflichtung des Umlegungsausschusses08.04.2005
§ 5 - Tätigkeit des Umlegungsausschusses08.04.2005
§ 6 - Inanspruchnahme anderer Stellen01.01.2019
§ 7 - Entschädigung des Umlegungsausschusses08.04.2005
§ 8 - Auflösung des Umlegungsausschusses08.04.2005
§ 9 - Vorverfahren08.04.2005
§ 10 - (aufgehoben)01.01.2010
§ 11 - Gleichstellungsbestimmung08.04.2005
§ 12 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2010
Aufgrund des § 46 Abs. 2, des § 80 Abs. 5 Satz 1 und des § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bildung des Umlegungsausschusses

(1) Zur Durchführung der Umlegung haben die Gemeinden, sofern sie nicht von der Befugnis zur Übertragung nach § 46 Abs. 4 Satz 1des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I. S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch machen, einen Umlegungsausschuss zu bilden. Das gilt auch für vereinfachte Umlegungsverfahren. Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle nach den §§ 47 bis 84 BauGB mit Ausnahme des § 81 Abs. 2 Satz 2 BauGB zustehenden Befugnisse.
(2) Der Umlegungsausschuss führt in Gemeinden die Bezeichnung "Gemeinde ... - Umlegungsausschuss -", in Städten "Stadt ... - Umlegungsausschuss -" und das Dienstsiegel der Gemeinde oder der Stadt.

§ 2 Zusammensetzung des Umlegungsausschusses

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muss zum höheren technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation befähigt sein oder mit entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation wahrnehmen und seinen Dienstsitz in Thüringen haben. Die Mitglieder dürfen nicht Beschäftigte einer der Stellen nach § 6 sein. Unter den Mitgliedern müssen zwei gewählte Gemeinderatsmitglieder nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sein. Ein Mitglied (Fachmitglied) soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst haben. Steht eine zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst befähigte Person nicht zur Verfügung, kann eine andere im Liegenschaftsrecht erfahrene Person gewählt werden. Ein Mitglied (Fachmitglied) muss in der Bewertung von Grundstücken erfahren sein. Stehen in der Gemeinde Personen mit den geforderten Befähigungen als Mitglieder nicht zur Verfügung, so können Personen mit diesen Befähigungen, die nicht Bürger der Gemeinde sind, gewählt werden.
(2) Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind ein oder mehrere Vertreter zu wählen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie der Vorsitzende oder das Mitglied, zu dessen Vertretung sie gewählt sind.
(3) Der Vorsitzende und die Fachmitglieder dürfen weder dem Gemeinderat noch der Gemeindeverwaltung angehören. Weder der Vorsitzende und sein Stellvertreter noch die Mitglieder dürfen hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befasst sein.

§ 3 Wahl und Amtszeit des Umlegungsausschusses

(1) Der Gemeinderat wählt den Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter jeweils für die Dauer seiner Amtszeit. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Wird der Umlegungsausschuss während der Amtszeit des Gemeinderats neu gewählt oder scheiden einzelne Mitglieder aus, so erfolgt die Wahl des Umlegungsausschusses oder der neuen Mitglieder für die restliche Amtszeit des Gemeinderats.
(3) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Im Falle der Auflösung des Umlegungsausschusses nach § 8 endet die Amtszeit des Vorsitzenden sowie der Mitglieder und ihrer Vertreter mit der Auflösung.

§ 4 Verpflichtung des Umlegungsausschusses

Der Vorsitzende, die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter sind vor ihrer ersten Dienstleistung durch den Bürgermeister der Gemeinde zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zu verpflichten. Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter sind darauf hinzuweisen, dass sie Ausschlussgründe nach § 38 ThürKO unverzüglich dem Umlegungsausschuss zu offenbaren haben. Liegen für den Vorsitzenden oder Mitglieder Ausschlussgründe vor, handeln deren Stellvertreter. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 5 Tätigkeit des Umlegungsausschusses

(1) Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Umlegungsausschuss beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Der Bürgermeister sowie dessen Beauftragte können an den Sitzungen beratend teilnehmen. Vertreter der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sind auf Verlangen anzuhören. Den in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen ist über den Stand des Verfahrens sowie über dessen Weiterführung auf Verlangen Auskunft zu geben. Der Vorsitzende kann Mitarbeiter der nach § 6 in Anspruch genommenen Stelle zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses hinzuziehen.
(3) Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter mindestens zwei weitere Mitglieder, davon ein Fachmitglied, oder deren Vertreter anwesend und stimmberechtigt sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

§ 6 Inanspruchnahme anderer Stellen

(1) Der Umlegungsausschuss kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidungen der Gemeindeverwaltung bedienen. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der Entscheidungen des Umlegungsausschusses auf einen in Thüringen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen.
(2) Auf Antrag der Gemeinde ist das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation verpflichtet, eine für das Amt des Vorsitzenden des Umlegungsausschusses sowie für das seines Vertreters geeignete Person zu benennen. Werden die benannten Personen gewählt, ist die benennende Stelle verpflichtet, die Entscheidung des Umlegungsausschusses vorzubereiten.
(3) Der Umlegungsausschuss kann die Entscheidung über Vorhaben nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 übertragen. Vorhaben sind in der Regel von geringer Bedeutung, wenn sie Zuteilungen oder Abfindungen nach § 59 BauGB nicht berühren. In Betracht kommen insbesondere
1.
Verfügungen zur Übertragung und Vereinbarungen zum Erwerb von Grundeigentum, die den gesamten Bestand eines Eigentümers betreffen,
2.
Verfügungen über die Begründung von Grundpfandrechten,
3.
Verfügungen über die Aufhebung von Rechten,
4.
Vorgänge nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BauGB, wenn die Zuteilung nicht beeinflusst wird, sowie
5.
Regelungen nach unanfechtbarer Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB.

§ 7 Entschädigung des Umlegungsausschusses

Der Vorsitzende, die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Stellvertreter haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf Entschädigung und Ersatz ihrer Auslagen. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter erhalten die Entschädigung und den Ersatz ihrer Auslagen auch, wenn sie den Umlegungsausschuss bei Erörterungsterminen und Gerichtsverfahren vertreten. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde.

§ 8 Auflösung des Umlegungsausschusses

Der Gemeinderat kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung oder vereinfachte Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung oder vereinfachten Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

§ 9 Vorverfahren

(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.
(2) Auf das Vorverfahren sind die §§ 68 bis 72, 73 Abs. 1 und 3 sowie § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Widerspruchsbehörde ist die obere Katasterbehörde.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach Absatz 1 tritt die Umlegungsausschussverordnung vom 6. August 1991 (GVBl. S. 341), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. September 1995 (GVBl. S. 316), außer Kraft.
Erfurt, den 22. März 2005
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister für Bau und Verkehr
Dieter Althaus Trautvetter
Markierungen
Leseansicht