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Thüringer Gesetz über die Schulaufsicht (ThürSchAG) Vom 29. Juli 1993

Thüringer Gesetz über die Schulaufsicht (ThürSchAG) Vom 29. Juli 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 199301.09.1993
Eingangsformel01.09.1993
§ 1 - Geltungsbereich21.06.1997
§ 2 - Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden01.08.2001
§ 3 - Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden21.06.1997
§ 4 - Schulaufsichtsbehörden01.01.2019
§ 5 - Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Staatlichen Schulämter01.08.2001
§ 6 - Finanzierung der unteren Schulaufsichtsbehörden21.06.1997
§ 7 - Übergangsbestimmungen01.01.1999
§ 8 - Gleichstellungsbestimmung01.08.2001
§ 9 - Inkrafttreten01.08.2001
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Aufsicht über die staatlichen Schulen und über die Schulen in freier Trägerschaft.
(2) Der Umfang der Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft bestimmt sich nach Artikel 7 des Grundgesetzes und nach dem Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft.

§ 2 Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden

(1) Das Land hat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen (Schulaufsicht).
(2) Die Schulaufsicht umfaßt die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung und die Beaufsichtigung des Schulwesens. Aufgäben der Schulaufsicht sind unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes insbesondere
1.
die Festlegung des Inhalts und die Organisation des Unterrichts,
2.
die Genehmigung der Lehr- und Lernmittel,
3.
die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgaben, insbesondere bei der Vorbereitung auf neue pädagogische Problemstellungen und bei der Entwicklung eines eigenen Schulprofils,
4.
die Fachaufsicht über die von den Schulen in eigener Verantwortung zu leistende Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie über die pädagogisch-praktische Ausbildung der Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst,
5.
die Dienstaufsicht über die im Dienst des Landes stehenden Schulleiter, Lehrer, Sonderpädagogischen Fachkräfte, Erzieher, Seminarleiter, Fachleiter und Lehramtsanwärter,
6.
die Aufsicht über die Erfüllung der den Schulträgern obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2.
(3) Grundlage für den Unterricht bilden die vom von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegten Lehrpläne und Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebots einer Schulart bestimmt sind. Lehrpläne sowie Stundentafeln richten sich nach dem durch die Verfassung des Freistaats Thüringen allgemein und nach dem der jeweiligen Schulart vorgegebenen Auftrag; sie haben die erzieherische Aufgabe der Schule und die entsprechend der Schulart angestrebte Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Die Lehrpläne werden im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur bekanntgemacht.
(4) Lehr- und Lernmittel müssen zur Erfüllung des Auftrags für das Bildungswesen geeignet sein, mit dem Verfassungsrecht und sonstigen Rechtsvorschriften übereinstimmen, die Anforderungen der Lehrpläne, Stundentafeln und sonstigen Richtlinien erfüllen und den pädagogischen und fachlichen Erkenntnissen für die betreffende Schulart und Klassenstufe entsprechen.
(5) Mit der Ausübung der Schulaufsicht sind fachlich vorgebildete, hauptamtliche Bedienstete zu beauftragen. Die Schulaufsichtsbehörden können zu ihrer Unterstützung Lehrkräfte als Fachberater und als andere besondere Beauftragte hinzuziehen; die Lehrkräfte üben die Aufgaben als Fachberater und Beauftragte im Rahmen ihrer Lehrer- und Erziehertätigkeit aus.
(6) Die Schulaufsicht bezieht Internate mit ein, sofern diese für den Betrieb einer Schule erforderlich sind.

§ 3 Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Schulaufsichtsbehörden haben in Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere das Recht, die Unterrichtseinrichtungen zu besichtigen, Einblick in deren Betrieb zu nehmen, in Absprache mit der Schulleitung Unterrichtsbesuche durchzuführen sowie Berichte, Nachweise und statistische Angaben von den staatlichen Schulen zu fordern. Für Abschlußprüfungen können sie Prüfungsbeauftragte bestellen.
(2) Die Schulaufsicht soll dabei so gehandhabt werden, daß die pädagogische Eigenverantwortung der Schule und des einzelnen Lehrers nicht gefährdet werden.
(3) Gegenüber Schulen in freier Trägerschaft gelten die Befugnisse nach Absatz 1 nur insoweit, als sie für die Aufsicht über die Einhaltung der Errichtungs- und Betriebsvoraussetzungen erforderlich sind. Schulaufsichtliche Anordnungen werden an den freien Träger der Schule gerichtet.

§ 4 Schulaufsichtsbehörden

(1) Die Schulaufsicht wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als oberster Schulaufsichtsbehörde und von den Staatlichen Schulämtern als unteren Schulaufsichtsbehörden sowie den Staatlichen Studienseminaren für Lehrerausbildung ausgeübt.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht zuständig, sofern diese nicht durch Gesetz anderen Behörden zugewiesen sind. Ihr obliegt die Fach- und Dienstaufsicht über die unteren Schulaufsichtsbehörden, die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung sowie das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien.
(3) Den unteren Schulaufsichtsbehörden obliegt jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Fachaufsicht über die Schulen und die Internate nach § 2 Abs. 6 sowie die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer, Fachleiter, Lehramtsanwärter, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erzieher, soweit sich die oberste Schulaufsichtsbehörde die Dienstaufsicht nicht selbst vorbehält. Die unteren Schulaufsichtsbehörden führen die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten; für Maßnahmen gegenüber dem Schulträger der staatlichen Schulen zur Durchsetzung der diesem obliegenden Aufgaben ist die Rechtsaufsichtsbehörde zuständig. Den Staatlichen Studienseminaren für Lehrerausbildung obliegt die Fachaufsicht über die pädagogisch-praktische Ausbildung der Lehramtsanwärter ihres Zuständigkeitsbereichs. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtagsausschusses für Bildung und Medien die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf einzelne untere Schulaufsichtsbehörden konzentrieren.
(4) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten der obersten Schulaufsichtsbehörde mit Schwerpunkten im verwaltungstechnischen Bereich auf die unteren Schulaufsichtsbehörden und die Staatlichen Studienseminare zu übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben geboten erscheint. Diese Rechtsverordnung ist dem Landtagsausschuss für Bildung und Medien vorab zur Kenntnis zugeben.
(5) Die Schulaufsicht über die landwirtschaftlichen und gärtnerischen Fachschulen wird von dem für berufliche Bildung in der Landwirtschaft und im Gartenbau zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 5 Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Staatlichen Schulämter

Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Sitz der jeweiligen unteren Schulaufsichtsbehörde. Sie kann im Benehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium die Schulaufsicht im Sinne des § 4 Abs. 3 für das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte festlegen.

§ 6 Finanzierung der unteren Schulaufsichtsbehörden

Das Land stellt in den unteren Schulaufsichtsbehörden das Personal und trägt die Sachkosten.

§ 7 Übergangsbestimmungen

Bis zur Umwandlung der mit den Förderschulen verbundenen Internate in Wohnheime mit Ablauf des Schuljahres 1999/2000 wird die Schulaufsicht über die Internate im Einvernehmen mit der nach § 22 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde ausgeübt.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 13 und § 17 Satz 1 des Vorläufigen Bildungsgesetzes (VBiG) vom 25. März 1991 (GVBl. S. 61) sowie die Verordnung über die Bildung von vorläufigen Schulaufsichtsbehörden vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 296) außer Kraft.
Erfurt, den 29. Juli 1993
Der Präsident des Landtags
In Vertretung
Backhaus
Vizepräsident
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