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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale Vom 9. Dezember 1998

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale Vom 9. Dezember 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2020 (GVBl. S. 369, 370)1)
Fußnoten
1)
[Die Änderung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. April bis 28. April 2020 (GVBl. S. 371) nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt. Gemäß Bekanntmachung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 684) ist der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 Abs. 2 am 7. November 2020 in Kraft getreten.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale vom 9. Dezember 199829.12.1998
Eingangsformel29.12.1998
§ 1 - Zuständigkeit07.11.2020
§ 2 - Kostenbeitrag22.12.2012
§ 3 - Vollstreckungskostenpauschale22.12.2012
§ 4 - In-Kraft-Treten22.12.2012
Aufgrund des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 37 Abs. 1 Satz 3des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 1998 (GVBl. S. 285), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur, dem Ministerium für Soziales und Gesundheit und dem Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Leistungsbescheide der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG und Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge nach § 53a des Thüringer Landesmediengesetzes werden durch die Kassen der Gemeinden vollstreckt. § 36 Abs. 1 bis 3 Satz 1 ThürVwZVG ist entsprechend anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit bemisst sich danach, in welcher Gemeinde der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder seinen Sitz hat. Hat der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder seinen Sitz nicht in Thüringen oder hat er keine Wohnung, so ist für die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Sitz der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts maßgebend.
(2) Absatz 1 ist entsprechend für juristische und natürliche Personen anzuwenden, soweit diesen durch Beleihung Hoheitsrechte übertragen worden sind (§ 37 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG).

§ 2 Kostenbeitrag

Für jeden Fall der Inanspruchnahme der Kassen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Landkreise ist von den in § 1 genannten Kostengläubigern ein Kostenbeitrag in Höhe von 5 vom Hundert der beizutreibenden Geldforderung an die Vollstreckungsbehörde zu entrichten. Der Kostenbeitrag beträgt mindestens das Doppelte der Gebühr nach Nummer 1.4.1.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung. Ein Kostenbeitrag von mehr als 100 Euro ist nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands zu leisten.

§ 3 Vollstreckungskostenpauschale

Die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhebt im Fall der Vollstreckung nach § 36 Abs. 3 ThürVwZVG für jedes Vollstreckungsverlangen eine Verwaltungskostenpauschale. Für die Höhe der Verwaltungskostenpauschale ist § 2 entsprechend anzuwenden.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 9. Dezember 1998
Die Landesregierung
Der MinisterpräsidentDer Innenminister
Bernhard Vogel Richard Dewes
Markierungen
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