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Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen (Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung) Vom 24. Januar 2010

Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen (Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung) Vom 24. Januar 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2020 (GVBl. S. 592)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen (Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung) vom 24. Januar 201031.03.2010
Inhaltsverzeichnis19.12.2020
Eingangsformel31.03.2010
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen31.03.2010
§ 1 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an der Weiterbildung19.12.2020
§ 2 - Antrag auf Zulassung19.12.2020
§ 3 - Verkürzte Weiterbildung31.03.2010
§ 4 - Unterbrechungen der Weiterbildung31.03.2010
§ 5 - Nachweise31.03.2010
§ 6 - Führen der Weiterbildungsbezeichnung31.03.2010
Zweiter Abschnitt - Anerkennung von Weiterbildungsstätten31.03.2010
§ 7 - Grundsätze19.12.2020
§ 8 - Personelle Anforderungen31.03.2010
§ 9 - Räumliche und sächliche Voraussetzungen31.03.2010
§ 10 - Inhaltliche Anforderungen31.03.2010
Dritter Abschnitt - Weiterbildung zum „Praxisanleiter"31.03.2010
§ 11 - Ziel der Weiterbildung19.12.2020
§ 12 - Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung19.12.2020
§ 13 - Abschluss der Weiterbildung19.12.2020
Vierter Abschnitt - Weiterbildung zur „Verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI " und zur „Leitenden Pflegefachkraft eines Bereiches im Krankenhaus und anderen pflegerischen Versorgungsbereichen"31.03.2010
§ 14 - Ziel der Weiterbildung31.03.2010
§ 15 - Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung31.03.2010
§ 16 - Abschluss der Weiterbildung31.03.2010
Fünfter Abschnitt - Weiterbildung zur „Fachpflegekraft für Geriatrie und Gerontopsychiatrie"31.03.2010
§ 17 - Ziel der Weiterbildung31.03.2010
§ 18 - Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung31.03.2010
§ 19 - Abschluss der Weiterbildung31.03.2010
Sechster Abschnitt - Weiterbildung zur „Hygienefachkraft" und zum „Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen"31.03.2010
§ 20 - Ziel der Weiterbildung31.03.2010
§ 21 - Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung19.12.2020
§ 22 - Abschluss der Weiterbildung31.03.2010
Siebter Abschnitt - Weiterbildung zur „Pflegefachkraft in der Palliativversorgung"31.03.2010
§ 23 - Ziel der Weiterbildung31.03.2010
§ 24 - Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung31.03.2010
§ 25 - Abschluss der Weiterbildung31.03.2010
Achter Abschnitt - Weiterbildung zur Fachkraft in der Altenpflege19.12.2020
§ 26 - Ziel der Weiterbildung19.12.2020
§ 27 - Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung19.12.2020
§ 28 - Abschluss der Weiterbildung19.12.2020
Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen19.12.2020
§ 29 - Staatliche Anerkennung bestehender Weiterbildungsstätten19.12.2020
§ 30 - Zuständige Behörde19.12.2020
§ 31 - Gleichstellungsbestimmung19.12.2020
§ 32 - Inkrafttreten19.12.2020
Anlage 131.03.2010
Anlage 231.03.2010
Anlage 331.03.2010
Anlage 431.03.2010
Anlage 519.12.2020
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an der Weiterbildung
§ 2Antrag auf Zulassung
§ 3Verkürzte Weiterbildung
§ 4Unterbrechungen der Weiterbildung
§ 5Nachweise
§ 6Führen der Weiterbildungsbezeichnung
Zweiter Abschnitt Anerkennung von Weiterbildungsstätten
§ 7Grundsätze
§ 8Personelle Anforderungen
§ 9Räumliche und sächliche Voraussetzungen
§ 10Inhaltliche Anforderungen
Dritter Abschnitt Weiterbildung zum „Praxisanleiter“
§ 11Ziel der Weiterbildung
§ 12Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
§ 13Abschluss der Weiterbildung
Vierter Abschnitt Weiterbildung zur „Verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI“ und zur „Leitenden Pflegefachkraft eines Bereichs im Krankenhaus und anderen pflegerischen Versorgungsbereichen“
§ 14Ziel der Weiterbildung
§ 15Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
§ 16Abschluss der Weiterbildung
Fünfter Abschnitt Weiterbildung zur „Fachpflegekraft für Geriatrie und Gerontopsychiatrie“
§ 17Ziel der Weiterbildung
§ 18Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
§ 19Abschluss der Weiterbildung
Sechster Abschnitt Weiterbildung zur „Hygienefachkraft“ und zum „Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen“
§ 20Ziel der Weiterbildung
§ 21Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
§ 22Abschluss der Weiterbildung
Siebter Abschnitt Weiterbildung zur „Pflegefachkraft in der Palliativversorgung“
§ 23Ziel der Weiterbildung
§ 24Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
§ 25Abschluss der Weiterbildung
Achter Abschnitt Weiterbildung zur Fachkraft in der Altenpflege
§ 26Ziel der Weiterbildung
§ 27Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
§ 28Abschluss der Weiterbildung
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29Staatliche Anerkennung bestehender Weiterbildungsstätten
§ 30Zuständige Behörde
§ 31Gleichstellungsbestimmung
§ 32Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufgrund des § 7 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (GVBl. S. 162), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an der Weiterbildung

(1) Zur Weiterbildung kann zugelassen werden, wer über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
1.
„Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“,
2.
„Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“,
3.
„Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“,
4.
„Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkrankenpfleger“,
5.
„Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ oder
6.
„Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“
verfügt und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens zwei Jahre in einem der in den Nummern 1 bis 6 genannten Berufe tätig war.
(2) Zur Weiterbildung Praxisanleiter kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen aus Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erfüllt und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens ein Jahr in einem der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Berufe tätig war.
(3) Zur Weiterbildung zur Fachpflegekraft für Geriatrie und Gerontopsychiatrie, zur verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) oder zum Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen können Heilerziehungspfleger zugelassen werden, wenn sie auf der Grundlage einer landesrechtlich geregelten Ausbildung über eine staatliche Anerkennung als Heilerziehungspfleger verfügen und in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre in der Geriatrie/Gerontopsychiatrie oder in einer Einrichtung der Behindertenhilfe tätig waren.
(4) Zur Weiterbildung zur Fachkraft in der Altenpflege können Heilerziehungspfleger zugelassen werden, wenn sie auf der Grundlage einer landesrechtlich geregelten Ausbildung über eine staatliche Anerkennung als Heilerziehungspfleger verfügen und aufgrund des Beginns der Ausbildung vor dem 1. August 2019 keine Qualifikation im Bereich Behandlungspflege und Pharmakologie nachweisen können.

§ 2 Antrag auf Zulassung

(1) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Weiterbildung ist an die Leitung der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte, die die Weiterbildung durchführt, zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 3 und 4 in amtlich beglaubigter Kopie sowie der Nachweis der zweijährigen Tätigkeit in dem jeweiligen Beruf oder
2.
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sowie nach § 1 Abs. 2 den Nachweis der einjährigen Tätigkeit in dem jeweiligen Beruf und
3.
ein tabellarischer Lebenslauf mit aktuellem Lichtbild.
(2) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(3) Kann eine Weiterbildungsstätte in einen Lehrgang nicht alle Bewerber aufnehmen, findet für alle Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 1 erfüllen, ein Auswahlverfahren statt.
(4) In dem Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgender Rangfolge zu vergeben:
1.
höchstens die Hälfte der Plätze an Bewerber, denen der Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Interesse an der Weiterbildung bescheinigt,
2.
die übrigen Plätze an Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde, und
3.
soweit dann noch Plätze vorhanden sind, nach der Reihenfolge des Eingangs der Zulassungsanträge.
Eine außergewöhnliche Härte liegt dann vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme der Weiterbildung zwingend erfordern.
(5) Die Leitung der Weiterbildungsstätte informiert die zuständige Behörde über die Durchführung und das Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Absatz 4.

§ 3 Verkürzte Weiterbildung

(1) Auf Antrag können bereits absolvierte Weiterbildungsabschnitte (Module) nach Anlage 5 im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Weiterbildung angerechnet werden, wenn sie
1.
dem Weiterbildungsziel entsprechen,
2.
an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten mit Erfolg nachweislich absolviert wurden,
3.
die Teilnahme an ihnen nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
4.
die Inhalte in der beruflichen Tätigkeit kontinuierlich angewendet wurden.
(2) Über den Antrag nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde.

§ 4 Unterbrechungen der Weiterbildung

(1) Fehlstunden bis zu höchstens 10 v. H. der Gesamtstundenzahl der Weiterbildung können in begründeten Fällen zugelassen werden, wenn sie den ordnungsgemäßen Ablauf des Lehrgangs und das Erreichen des Weiterbildungsziels nicht gefährden. Die Entscheidung darüber trifft die Leitung der Weiterbildungsstätte.
(2) Auf Antrag kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens weitere Fehlstunden zulassen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.
(3) Fehlstunden, die nicht nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassen waren, verlängern die theoretische und die praktische Weiterbildung entsprechend. Die gesamte Weiterbildung soll jedoch in der Regel einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

§ 5 Nachweise

(1) Die Module (Anlage 5) schließen mit einem Leistungsnachweis ab. Die Art des Leistungsnachweises legt die Weiterbildungsstätte fest. Er kann in schriftlicher Form als Aufsichtsarbeit mit einer Dauer von mindestens 45 Minuten oder als Hausarbeit im Umfang von maximal zehn Seiten (anderthalbzeilig) ohne Anlagen, als praktische Prüfung mit einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten oder als mündliche Prüfung mit einer Dauer von mindestens 20 Minuten geführt werden.
(2) Der übergreifende Leistungsnachweis zu mehreren Modulen ist möglich, wenn diese an derselben Weiterbildungsstätte absolviert wurden. Der zeitliche Umfang ändert sich entsprechend.
(3) Die Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden. Über den Zeitpunkt und den Inhalt entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte. Die Wiederholung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ablegen des zu wiederholenden Nachweises.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an den Weiterbildungsmodulen wird durch eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte nach dem Muster der Anlage 1 bestätigt.
(5) Die Bestätigung der Teilnahme an der gesamten Weiterbildung erfolgt durch eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte nach dem Muster der Anlage 2.
(6) Über die Prüfung nach § 5 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens wird durch die Leitung der Weiterbildungsstätte nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt.

§ 6 Führen der Weiterbildungsbezeichnung

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach dem Dritten bis Siebten Abschnitt vor, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

Zweiter Abschnitt Anerkennung von Weiterbildungsstätten

§ 7 Grundsätze

(1) Weiterbildungsstätten bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens und nach den §§ 8 bis 10 vorliegen.
(2) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG.

§ 8 Personelle Anforderungen

(1) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss von einer Person, die eine pädagogische oder pflegepädagogische Hochschul-, Fachhochschul- oder Fachschulausbildung oder ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium der Pflegewissenschaft oder des Pflegemanagements erfolgreich absolviert hat, wahrgenommen werden. Sie muss hauptamtlich tätige Lehrkraft sein. Die Leitung einer Fachweiterbildung kann auch im Kollegium mit einer qualifizierten Fachkraft der entsprechenden Fachrichtung wahrgenommen werden.
(2) Die Leitung der Fachweiterbildung zur „Hygienefachkraft“ und zum „Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen“ muss im Kollegium mit mindestens einem nebenamtlich tätigen Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder einem nebenamtlich tätigen Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie und mindestens einer hauptamtlich tätigen weitergebildeten Hygienefachkraft oder eines Hygienebeauftragten mit der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Praxisanleiter“ erfolgen.
(3) Die Weiterbildungsstätte muss über die zur Durchführung einer geordneten Weiterbildung erforderliche Anzahl von fachlich und pädagogisch geeigneten haupt- und nebenamtlich tätigen Lehrkräften verfügen.
(4) Alle an der Weiterbildungsstätte tätigen Lehrkräfte haben sich nachweislich jährlich 40 Unterrichtsstunden beruflich fortzubilden.
(5) Jeder Wechsel in der Leitung oder im hauptamtlichen Lehrpersonal der Weiterbildungsstätte ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 Räumliche und sächliche Voraussetzungen

(1) Die Weiterbildungsstätte hat über eine ausreichende Anzahl von geeigneten zweckdienlichen Räumen mit den erforderlichen Einrichtungen, eine Bibliothek sowie Räume für Unterrichtsmittel und Sanitäranlagen zu verfügen.
(2) Dem Weiterbildungszweck entsprechend sind geeignete Medien und Lehrmaterialien sowie Arbeitshilfen in an die Teilnehmerzahl angepasstem Umfang vorzuhalten.
(3) Für die Weiterbildung zur „Pflegefachkraft in der Palliativversorgung“ hat die Weiterbildungsstätte über ausreichende geeignete Rückzugsmöglichkeiten für die Weiterbildungsteilnehmer zu verfügen.

§ 10 Inhaltliche Anforderungen

(1) Die Weiterbildungsstätte hat der zuständigen Behörde die verbindliche Planung für den theoretischen und den praktischen Teil der Weiterbildung sowie die Planung der an den Zielen und Inhalten der Weiterbildung orientierten Praktika in Form von Lehrplänen nachzuweisen. Diese sind kontinuierlich zu evaluieren und bedarfsgemäß zu aktualisieren.
(2) Die Weiterbildung ist für jede spezielle Weiterbildungsrichtung nach den in Anlage 5 aufgeführten Themenbereichen der Module zu planen.
(3) Die praktische Weiterbildung ist mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vertraglich sicherzustellen. Die Weiterbildungsstätte begleitet die Praktika durch die Vergabe und Kontrolle von Praktikumsaufträgen.

Dritter Abschnitt Weiterbildung zum „Praxisanleiter“

§ 11 Ziel der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll dazu befähigen, in den jeweiligen Berufsfeldern die Aufgaben der Praxisanleitung wahrzunehmen und die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
(2) Zu den Aufgaben eines Praxisanleiters gehören insbesondere
1.
die systematische Anleitung und kontinuierliche Betreuung und Beratung der Auszubildenden während des praktischen Einsatzes,
2.
die Dokumentation von Anleitungssituationen,
3.
die Mitwirkung bei der Umsetzung und Anpassung von curricularen Konzepten,
4.
die Koordination und Kooperation mit den an der Ausbildung Beteiligten, insbesondere mit den Praxisbegleitern,
5.
die Mitwirkung an den praktischen Prüfungen,
6.
die Beurteilung der praktischen Leistungen des Auszubildenden,
7.
die Hospitation und die Mitwirkung im praktischen Unterricht,
8.
die systematische Anleitung und die kontinuierliche Betreuung und Beratung von Weiterbildungsteilnehmern,
9.
die Planung, Durchführung und Evaluation der Praxisanleitung entsprechend dem allgemeinen anerkannten Stand berufspädagogischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse und die kontinuierliche berufsqualifizierende Betreuung und Beratung sowie
10.
die eigene Qualifizierung durch geeignete regelmäßige Fortbildungen.

§ 12 Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung

Die Weiterbildung umfasst mindestens 300 Unterrichtsstunden (zu je 45 Minuten) theoretischen und praktischen Unterricht, in denen entsprechend den in Anlage 5 aufgeführten Modulen 1, 2a, 3a, 3b, 3d, 4a, 4b, 5a, 6 sowie 10a praxis- und teilnehmerorientiert die für die Praxisanleitung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vermitteln sind.

§ 13 Abschluss der Weiterbildung

Die Weiterbildung schließt mit einer praktischen Prüfung von 90 bis 120 Minuten Dauer, die eine vollständige Praxisanleitungssituation wiedergeben soll, und einem sich der Prüfung anschließenden Abschlusskolloquium ab. In der Prüfung sind die zur Erfüllung der Aufgaben des Praxisanleiters nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Für die vollständige Praxisanleitungssituation ist eine schriftliche pädagogische Planung vorzulegen.

Vierter Abschnitt Weiterbildung zur „Verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI“ und zur „Leitenden Pflegefachkraft eines Bereiches im Krankenhaus und anderen pflegerischen Versorgungsbereichen“

§ 14 Ziel der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll durch die Vermittlung qualifizierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen dazu befähigen, in verschiedenen Bereichen des Pflegedienstes Management- und Leitungsaufgaben zu übernehmen, insbesondere Abläufe und Prozesse im Verantwortungsbereich selbstständig zu planen und zu organisieren, Mitarbeiter situationsgerecht und zielorientiert zu führen und den Pflegeprozess aktiv zu gestalten. Durch die Weiterbildung soll die Pflegefachkraft die zur Leitung eines pflegerischen Bereichs erforderlichen Managementkompetenzen, psychosozialen und kommunikativen Kompetenzen sowie anwendungsbezogene pflegefachliche Kompetenzen erwerben.
(2) Aufgabe einer verantwortlichen Pflegefachkraft oder einer leitenden Pflegefachkraft ist es insbesondere,
1.
Pflegeprozesse fachlich zu planen, eigenverantwortlich zu steuern und zu evaluieren,
2.
Pflegedokumentationen fachgerecht zu führen und die Mitarbeiter hierbei anzuleiten und zu kontrollieren,
3.
eine an dem individuellen Pflegebedarf orientierte Dienst- oder Einsatzplanung der Pflegekräfte durchzuführen,
4.
Qualitätsmaßstäbe im Pflegebereich zu entwickeln, umzusetzen und zu evaluieren sowie
5.
betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und die betriebswirtschaftlichen Instrumente anzuwenden.

§ 15 Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung zur verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI dauert ein Jahr und umfasst mindestens 468 Unterrichtsstunden (zu je 45 Minuten) theoretischen Unterricht und diesen Unterricht begleitende Praxisanteile nach den in Anlage 5 aufgeführten Modulen 1a, 1b, 2a, 2b, 3, 4a, 4c, 5a, 6a, 7, 8a, 9a, 9d, 10a und 11.
(2) Die Weiterbildung zur leitenden Pflegefachkraft eines Bereichs im Krankenhaus und anderen pflegerischen Versorgungsbereichen dauert zwei Jahre und umfasst 724 Unterrichtsstunden (zu je 45 Minuten) theoretischen Unterricht und diesen Unterricht begleitende Praxisanteile nach den in Anlage 5 aufgeführten Modulen 1, 2a, 2b, 3, 4a, 4c, 5, 6a, 6b, 7, 8, 9a, 9c, 9d, 10 und 11.

§ 16 Abschluss der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Abschlussprüfung in Form einer schriftlichen Prüfung und einem sich anschließenden Abschlusskolloquium ab. In der Abschlussprüfung sind die zur Erfüllung der Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI oder einer leitenden Pflegefachkraft im Krankenhaus und anderen pflegerischen Versorgungsbereichen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend § 14 nachzuweisen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit. Diese dauert 120 Minuten. Anstelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb der letzten vier Monate der Weiterbildung zu fertigen ist. Das Abschlusskolloquium dauert in der Regel 30 Minuten.

Fünfter Abschnitt Weiterbildung zur „Fachpflegekraft für Geriatrie und Gerontopsychiatrie“

§ 17 Ziel der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll dazu befähigen, körperlich und psychisch erkrankte und/oder behinderte alte Menschen fachgerecht zu pflegen und zu betreuen. Im Vordergrund stehen hierbei die Erweiterung von Handlungskompetenzen und von Vernetzungs- und Kooperationsfähigkeiten sowie die Ausprägung von Persönlichkeits- und Sozialkompetenzen.
(2) Zu den Aufgaben der Fachpflegekraft für Geriatrie und Gerontopsychiatrie gehören insbesondere
1.
das Erkennen psychischer und somatischer Veränderungen sowie drohender körperlicher Behinderung bei älteren Menschen,
2.
gezielte Interventionen, die einen wertschätzenden Umgang mit psychisch auffälligen Menschen ermöglichen,
3.
die Entwicklung ethischer Bezugsrahmen,
4.
die Reflexion des persönlichen Umgangs mit psychisch oder körperlich behinderten älteren Menschen,
5.
das Teamverständnis und die Teamarbeit,
6.
die sachgerechte Dokumentation,
7.
die systematische Anleitung und Beratung der an der Pflege beteiligten Mitarbeiter,
8.
die Betreuung der Angehörigen sowie
9.
die eigene Qualifizierung durch kontinuierliche Fortbildung.

§ 18 Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung dauert zwei Jahre und umfasst mindestens 720 Unterrichtsstunden (zu je 45 Minuten) theoretischen und praktischen Unterricht nach den in Anlage 5 aufgeführten Themenbereichen der Module 1a, 1b, 2a, 2b, 3a, 3c, 4a, 4b, 5, 6a, 7, 8a, 9, 10 und 11 sowie ein vierwöchiges Praktikum.
(2) Das Praktikum ist in anderen Arbeitsbereichen als dem des Weiterbildungsteilnehmers zu absolvieren. Es soll insbesondere in klinischen Einrichtungen der Geriatrie/Gerontopsychiatrie, vorzugsweise in Einrichtungen, die an Modellprojekten arbeiten, erfolgen.

§ 19 Abschluss der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Abschlussprüfung in Form einer schriftlichen Prüfung und einem sich anschließenden Abschlusskolloquium vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte ab. In der Prüfung sind die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachpflegekraft für Geriatrie und Gerontopsychiatrie nach § 17 Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit. Diese dauert 120 Minuten. Anstelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb der letzten vier Monate der Weiterbildung zu fertigen ist. Das Abschlusskolloquium dauert in der Regel 30 Minuten.

Sechster Abschnitt Weiterbildung zur „Hygienefachkraft“ und zum „Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen“

§ 20 Ziel der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll durch die Vermittlung qualifizierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen dazu befähigen, aktiv daran mitzuwirken, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen die Hygienestandards durch Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen einzuhalten. Im Vordergrund steht hierbei die Herausbildung von Sach- und Handlungskompetenzen.
(2) Zu den Aufgaben einer Hygienefachkraft oder eines Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen gehören insbesondere
1.
die Mitwirkung bei der Einhaltung der Hygienestandards und der Infektionsprävention durch Begehungen der Einrichtung, Überwachung der Pflegetechniken und Erstellung, Fortschreibung und Überwachung der Einhaltung von Hygieneplänen nach § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung und von Arbeitsplänen nach hygienischen Gesichtspunkten,
2.
die Mitwirkung bei der Erkennung und Verhütung von nosokomialen Infektionen und die unverzügliche Unterrichtung über Verdachtsfälle,
3.
die Durchführung allgemeiner und bereichsspezifischer Beratungen, Schulungen und die praktische Anleitung des Personals,
4.
die Mitwirkung bei der Auswahl hygienerelevanter Verfahren und Produkte sowie
5.
die Mitwirkung bei der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen.

§ 21 Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung zur Hygienefachkraft dauert zwei Jahre und umfasst mindestens 660 Unterrichtsstunden (zu je 45 Minuten) theoretischen und praktischen Unterricht in den in Anlage 5 aufgeführten Themenbereichen der Module 1a, 1c, 2a, 3a, 4a, 4b, 5a, 6a, 6c, 7a, 7b, 8a und 12 sowie mindestens sechs Wochen praktische Weiterbildung. Die praktische Weiterbildung erfolgt in einer ausgewiesenen krankenhaushygienischen Abteilung oder Einrichtung unter Anleitung einer vollzeitbeschäftigten Hygienefachkraft mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung. Davon sind drei Wochen in einem Krankenhaus, und davon mindestens eine Woche im intensivpflegerischen Bereich, zu leisten, eine weitere Woche ist als Hospitation im Bereich der Küchen- und Lebensmittelhygiene zu absolvieren.
(2) Die Weiterbildung zum Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen dauert ein Jahr und umfasst mindestens 302 Unterrichtsstunden (zu je 45 Minuten) theoretischen und praktischen Unterricht in den in Anlage 5 aufgeführten Themenbereichen der Module 1a, 3a, 4a, 4b, 5a, 6a und 13 sowie mindestens sechs Wochen praktische Weiterbildung unter Anleitung eines vollzeitbeschäftigten Hygienebeauftragten oder einer Hygienefachkraft, die mindestens ein Jahr Berufserfahrung, davon drei Wochen in einem speziellen Bereich einer Pflegeeinrichtung mit Pflegebedürftigen des Pflegegrads V, haben muss.

§ 22 Abschluss der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Abschlussprüfung in Form einer schriftlichen Prüfung und einem sich anschließenden Abschlusskolloquium vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte ab. In der Prüfung sind die zur Erfüllung der Aufgaben der Hygienefachkraft oder des Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen nach § 20 Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit. Diese dauert 120 Minuten. Anstelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb der letzten vier Monate der Weiterbildung zu fertigen ist. Das Abschlusskolloquium dauert in der Regel 30 Minuten.

Siebter Abschnitt Weiterbildung zur „Pflegefachkraft in der Palliativversorgung“

§ 23 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll im Sinne des interdisziplinären Betreuungskonzepts „Palliative Care“ dazu befähigen, Patienten im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren, progredienten Erkrankung mit einer begrenzten Lebenserwartung zu pflegen, ihre Lebensqualität in der letzten Lebensphase gezielt zu verbessern beziehungsweise möglichst langfristig zu erhalten und qualifizierte palliativpflegerische Beratung zu geben. Dies erfordert neben pflegewissenschaftlichen, medizinischen und bezugswissenschaftlichen Kenntnissen insbesondere die Befähigung zur
1.
fachlich qualifizierten, individuellen, optimalen und kreativen Pflege unter Berücksichtigung physischer, psychischer, sozialer und religiöser Bedürfnisse,
2.
sensiblen Einbindung der Familie beziehungsweise der pflegenden Angehörigen oder anderer informeller Hilfestrukturen,
3.
Einführung von Palliativpflegekonzepten,
4.
Übernahme von Führungsaufgaben im Palliative Care-Bereich und
5.
Zusammenarbeit im multiprofessionellen Betreuungsteam.

§ 24 Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung dauert ein Jahr und umfasst 250 Unterrichtsstunden (zu je 45 Minuten) theoretischen und praktischen Unterricht in den in Anlage 5 aufgeführten Themenbereichen der Module 1a, 2a, 2c, 3a, 4b und 14 sowie eine vierwöchige Hospitation.
(2) Die Hospitation erfolgt vorzugsweise in klinischen Einrichtungen der Palliativmedizin. Eine Hospitation im stationären Hospiz oder in Einrichtungen der ambulanten und stationären Schmerztherapien ist möglich.

§ 25 Abschluss der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Abschlussprüfung in Form einer schriftlichen Prüfung und einem sich anschließenden Abschlusskolloquium vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte ab.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit. Diese dauert 120 Minuten. Anstelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb der letzten vier Monate der Weiterbildung zu fertigen ist.
(3) Im Abschlusskolloquium sind anhand konkreter Beispiele die erworbenen Kompetenzen zur palliativen Pflege und Beratung sowie zur Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten an der palliativpflegerischen Versorgung und mit ehrenamtlichen Hospizkräften nachzuweisen. Es dauert in der Regel 60 Minuten.

Achter Abschnitt Weiterbildung zur Fachkraft in der Altenpflege

§ 26 Ziel der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll dazu befähigen, pflegebedürftige Menschen im Sinne des § 14 SGB XI fachgerecht zu pflegen und zu betreuen.
(2) Zu den Aufgaben der Fachkraft in der Altenpflege gehören insbesondere
1.
die Mitwirkung bei der ärztlich verordneten Arzneimitteltherapie,
2.
die Planung, Durchführung und Nachsorge der ärztlich verordneten Behandlungspflege,
3.
die Erhebung des Pflegebedarfs,
4.
die Durchführung, Steuerung und Evaluation des Pflegeprozesses sowie
5.
die Dokumentation der im Rahmen des Pflegeprozesses erhobenen Informationen und der durchgeführten Pflegemaßnahmen.

§ 27 Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung umfasst 90 Stunden (zu je 45 Minuten) theoretischen und praktischen Unterricht in den in Anlage 5 aufgeführten Themenbereichen der Module 3a, 4b und 15 sowie ein Praktikum im Umfang von 160 Stunden in einer Pflegeeinrichtung mit dem Schwerpunkt der Behandlungspflege und Pharmakologie.
(2) Das Praktikum nach Absatz 1 ist bei einer vorherigen mindestens halbjährlichen Tätigkeit in der Pflege entbehrlich.

§ 28 Abschluss der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Abschlussprüfung in Form einer schriftlichen und praktischen Prüfung ab.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit mit einer Dauer von 120 Minuten.
(3) In der praktischen Prüfung sind anhand konkreter Beispiele die erworbenen Kompetenzen in der Behandlungspflege nachzuweisen. Die praktische Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten und findet in Form einer simulativen Pflegesituation statt.

Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 Staatliche Anerkennung bestehender Weiterbildungsstätten

Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 3 Abs. 1 oder § 10 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens anerkannte Weiterbildungsstätte hat die in den §§ 8 bis 10 geregelten Anforderungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen. Die Anerkennung ist mit entsprechenden Auflagen zur Erfüllung der Anforderungen zu verbinden. Soweit die Anerkennung bereits mit Auflagen verbunden ist, sind diese von der zuständigen Behörde entsprechend zu ändern.

§ 30 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung ist nach § 9 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens das Landesverwaltungsamt.

§ 31 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 24. Januar 2010
Die Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit
Heike Taubert

Anlage 1

(zu § 5 Abs. 4)
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Anlage 2

(zu § 5 Abs. 5)
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Anlage 3

(zu § 5 Abs. 6)
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Anlage 4

(zu § 6)
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Anlage 5

(zu § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 2, §§ 12, 15, 18 Abs. 1, §§ 21 und 24 Abs. 1 sowie § 27 Abs. 1)
Themenbereiche der Module
Unterrichtsstundenzahl
Modul 1 Kommunikation und Gesprächsführung
Modul 1a Theoretische Grundlagen der Kommunikation 20
Modul 1b Spezielle Gesprächsformen 30
Modul 1c Moderation, Präsentation 14 - 30
Modul 2 Ethische Entscheidungsfindung
Modul 2a Grundlagen 8
Modul 2b Spezielle ethische Fragestellungen 8 - 16
Modul 2c Ethische Aspekte der Palliativpflege 8
Modul 3 Der Pflegeprozess
Modul 3a Grundlagen des Pflegeprozesses und der Dokumentation 16
Modul 3b Didaktik und Methodik des Pflegeprozesses 8
Modul 3c Pflegeprozess im Management 20
Modul 3d Pflegeprozess im Unterricht und in der praktischen Ausbildung 30
Modul 4 Rechtliche Grundlagen
Modul 4a Grundlagen einschlägiger Rechtsgebiete 20
Modul 4b Rechtliche Fragen des speziellen Weiterbildungsbereiches 8 - 16
Modul 4c Recht im Management 30
Modul 5 Einführung ins Qualitätsmanagement
Modul 5a Grundlagen des Qualitätsmanagements 8
Modul 5b Qualitätsmanagement in der Pflege 32
Modul 6 Methodik und Didaktik der Anleitung
Modul 6a Pädagogisch-psychologische und methodisch-didaktische Grundlagen 30
Modul 6b Bewerten und Beurteilen 16
Modul 6c Methodentraining 40
Modul 6d Handlungssituationen, Exemplarisches Lernen und Reflexionsarbeit 34
Modul 7 Führung und Leitung
Modul 7a Grundlagen der Leitungstätigkeit 40
Modul 7b Vertiefung 40
Modul 7c Öffentlichkeitsarbeit 20
Modul 8 Betriebswirtschaft
Modul 8a Grundlagen 40
Modul 8b Vertiefung 80
Modul 8c Spezialisierung ambulant/stationär 30
Modul 9 Grundlagen der Geriatrie und Gerontopsychiatrie
Modul 9a Grundlagen der Geriatrie und Gerontopsychiatrie 60
Modul 9b Spezielle Konzepte der Geriatrie und Gerontopsychiatrie 180
Modul 9c Netzwerke der Betreuung 40
Modul 9d Sterbebegleitung 20
Modul 10 Einführung in die Pflegewissenschaft
Modul 10a Grundlagen der Pflegewissenschaft 20
Modul 10b Spezielle Gebiete der Pflegewissenschaft 20
Modul 11 Formen der Selbstpflege, Supervision/Balintarbeit 30
Modul 12 Fachspezifik der Hygienefachkräfte
Modul 12a Wissenschaftliche und fachtheoretische Grundlagen 120
Modul 12b Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nosokomialer Infektionen 120
Modul 12c Technische Krankenhaushygiene 120
Modul 13 Fachspezifik der Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen
Modul 13a Wissenschaftliche und fachtheoretische Grundlagen 60
Modul 13b Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nosokomialer Infektionen 140
Modul 14 Fachspezifik der Palliativpflege
Modul 14a Wissenschaftliche und fachtheoretische Grundlagen Palliative Care und Palliativpflege 62
Modul 14b Ausgewählte medizinische und pflegerische Aspekte 100
Modul 14c Psychosoziale, spirituelle und kulturelle Aspekte der Palliativpflege 28
Modul 15 Fachspezifik der Fachkräfte in der Altenpflege
Modul 15a Grundpflege und Prophylaxen 10
Modul 15b Spezielle Behandlungspflege 56
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