EGRL36/2005V TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Lehrämter, die im Ausland erworben wurden (Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung)

Thüringer Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Lehrämter, die im Ausland erworben wurden (Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung)
*)
Vom 28. April 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 14 geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 273)**)
Fußnoten
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22)
**)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S 18; L 93 vom 4.4.2008, S 28; L 33 vom 3.2.2009, S 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) Nr. 2020/548 vom 23. Januar 2020 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Lehrämter, die im Ausland erworben wurden (Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung) vom 28. April 200830.05.2008
Inhaltsverzeichnis13.07.2016
Eingangsformel30.05.2008
§ 1 - Geltungsbereich, Anerkennung des Diploms13.07.2016
§ 2 - Anerkennungsverfahren13.07.2016
§ 3 - Ablehnung des Antrags30.05.2008
§ 4 - Ziel der Eignungsprüfung30.05.2008
§ 5 - Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung30.05.2008
§ 6 - Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung01.05.2014
§ 7 - Bestehen der Eignungsprüfung30.05.2008
§ 8 - Ziel des Anpassungslehrgangs30.05.2008
§ 9 - Rechtsstellung der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs30.05.2008
§ 10 - Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs30.05.2008
§ 11 - Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang30.05.2008
§ 12 - Bewertung des Anpassungslehrgangs30.05.2008
§ 13 - Änderung der Ausübung des Wahlrechts30.05.2008
§ 14 - Feststellung der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse01.07.2021
§ 15 - Abweichendes Qualifikationsniveau13.07.2016
§ 16 - Berufszugang13.07.2016
§ 17 - Gleichstellungsbestimmung13.07.2016
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten13.07.2016
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich, Anerkennung des Diploms
§ 2Anerkennungsverfahren
§ 3Ablehnung des Antrags
§ 4Ziel der Eignungsprüfung
§ 5Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
§ 6Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 7 Bestehen der Eignungsprüfung
§ 8Ziel des Anpassungslehrgangs
§ 9Rechtsstellung der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs
§ 10Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
§ 11Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang
§ 12Bewertung des Anpassungslehrgangs
§ 13Änderung der Ausübung des Wahlrechts
§ 14Feststellung der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
§ 15Abweichendes Qualifikationsniveau
§ 16Berufszugang
§ 17Gleichstellungsbestimmung
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufgrund des § 37 Satz 1 Nr. 5 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) verordnet das Kultusministerium:

§ 1 Geltungsbereich, Anerkennung des Diploms

(1) Die Bestimmungen der Verordnung gelten abweichend oder ergänzend zu den Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG).
(2) Ein Diplom oder gleichgestellter Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG wird nach den Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag als Lehrerqualifikation für mindestens ein Fach eines Lehramts in Thüringen anerkannt, wenn
1.
das Diplom oder der Ausbildungsnachweis zur unmittelbaren Ausübung des Lehrerberufs im Herkunftsland in mindestens einem Fach berechtigt, welches einem Fach des als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Thüringer Lehramts zugeordnet werden kann,
2.
die sich auf mindestens ein Fach beziehende Ausbildung des Antragstellers im Vergleich zu einer Thüringer Lehrerausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite aufweist.
Festgestellte Defizite nach Satz 1 Nr. 2 können durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden, die durch Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden.
(3) Soweit die festgestellten Defizite nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nicht durch nachgewiesene Berufspraxis oder lebenslanges Lernen ausgeglichen sind, kann die Anerkennung davon abhängig gemacht werden, dass die für die Ausübung des betreffenden Lehramts erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen oder in einem Anpassungslehrgang erworben worden sind.

§ 2 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung des Diploms oder Ausbildungsnachweises ist an das für das Schulwesen zuständige Ministerium (Anerkennungsbehörde) zu richten.
(2) Dem Antrag sind die nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vorzulegenden Unterlagen für reglementierte Berufe beizufügen. Die §§ 14 und 15 ThürBQFG bleiben unberührt.
(3) Die Unterlagen sind in der nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vorgeschriebenen Form vorzulegen. Weitere Unterlagen, die für die beantragte Entscheidung erforderlich sind, können von der Anerkennungsbehörde nachgefordert werden.
(4) Liegen alle Unterlagen entsprechend den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 vor, so wird geprüft, ob und gegebenenfalls welche Defizite nach § 30 Abs. 2 Satz 1 ThürLbG die Ausbildung des Antragstellers aufweist. Sofern der Antragsteller einen Nachweis über Zeiten einer beruflichen Tätigkeit erbringt, muss geprüft werden, ob die in der Berufspraxis oder lebenslangem Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die festgestellten Defizite ganz oder teilweise ausgleichen. Stellt die Anerkennungsbehörde bei der Prüfung des Antrags fest, dass der Anerkennung nicht ausgeglichene Defizite entgegenstehen, teilt sie dies dem Antragsteller unter Hinweis auf die Unterschiede zwischen dem in Thüringen verlangten Niveau und dem Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Qualifikation entsprechend Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in einem Bescheid mit, in dem auch über die in Betracht kommenden Ausgleichsmöglichkeiten informiert wird. Ausgehend von den festgestellten Defiziten enthält dieser Bescheid neben der Abgabefrist für den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung oder zur Teilnahme an einem Anpassungslehrgang Informationen über die Dauer, die Durchführung und die wesentlichen Inhalte des Anpassungslehrgangs oder über die ausgewählten Sachgebiete der Eignungsprüfung und deren Durchführung, Inhalt und Dauer; auf § 10 Abs. 3 ist hinzuweisen.
(5) Ergibt die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1, dass keine Defizite vorliegen oder wurden festgestellte Defizite durch nachgewiesene Berufspraxis oder lebenslanges Lernen als Lehrer ausgeglichen oder die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert, so wird die nachgewiesene Ausbildung als gleichwertig mit der Lehrerqualifikation für mindestens ein Fach eines Thüringer Lehramts anerkannt. Sofern die nachgewiesene Ausbildung danach keine wesentlichen Defizite zu einer vollständig in Thüringen abgeschlossenen Lehramtsausbildung mehr aufweist, wird die Gleichwertigkeit mit einer in Thüringen abgeschlossenen Lehramtsausbildung anerkannt. Sofern sich die Anerkennung auf die Fächer evangelische oder katholische Religionslehre bezieht, ist weitere Voraussetzung, dass der Antragsteller eine von der zuständigen Kirchenbehörde ausgestellte Bescheinigung über die kirchliche Unterrichtserlaubnis zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht (vocatio) oder eine Bevollmächtigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht (missio canonica) vorlegt. Über die Anerkennung nach den Sätzen 1 oder 2 erhält der Antragsteller einen Bescheid der Anerkennungsbehörde. Ein Anspruch auf Einstellung in den staatlichen Schuldienst kann aus diesem Bescheid nicht abgeleitet werden.

§ 3 Ablehnung des Antrags

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt wurden,
2.
die Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen wurde oder
3.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden.

§ 4 Ziel der Eignungsprüfung

Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob der Antragsteller die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt in Thüringen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 mitgeteilten Sachgebiete. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsland über eine berufliche Qualifikation als Lehrer verfügt.

§ 5 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung

(1) Für den Inhalt und Umfang der Eignungsprüfung sind die nach § 2 Abs. 4 Satz 3 festgestellten Defizite maßgeblich. Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen:
1.
schriftliche, mündliche und praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften; für die Durchführung der Einzelprüfungen gelten die jeweiligen Bestimmungen über den Erwerb der wissenschaftlichen Befähigung für das betreffende Lehramt in Thüringen entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
2.
Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen in den Ausbildungsfächern und
3.
mündliche Einzelprüfungen in Fachrichtungen, Pädagogik, Allgemeiner Didaktik, Pädagogischer Psychologie, Schulrecht und Dienstrecht.
Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfungen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zur Vorbereitung der Lehrprobe erhält der Antragsteller die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. Der Zeitraum der Vorbereitung darf insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Während der Vorbereitungszeit und der Zeit der Lehrprobe erhält der Antragsteller keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. Es wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet. Hinsichtlich der Pflichten des Antragstellers während der Vorbereitungszeit gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst entsprechend.

§ 6 Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung

(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind an die Anerkennungsbehörde zu richten und müssen bis zu dem im Bescheid nach § 2 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 festgelegten Termin dort eingegangen sein. Die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes ist mit dem Antrag nachzuweisen. Anstelle des Nachweises der Beantragung des Führungszeugnisses kann dem Antrag auch eine entsprechende, von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, beigefügt werden. Verspätet eingehende und unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Sofern im Rahmen der Eignungsprüfung eine Lehrprobe in den Fächern Evangelische oder Katholische Religionslehre abzulegen ist, muss mindestens eine Bescheinigung über eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht oder eine vorläufige Bevollmächtigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht (missio canonica), ausgestellt von der zuständigen Kirchenbehörde, mit dem Antrag auf Zulassung vorgelegt werden.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird dem Antragsteller von der Anerkennungsbehörde schriftlich mitgeteilt. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 7 Bestehen der Eignungsprüfung

(1) Für die Einzelprüfungen oder Lehrproben werden Noten festgesetzt. Die Benotung richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter. Eine Einzelprüfung oder eine Lehrprobe ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit "ausreichend" bewertet wurde. Nichtbestandene Einzelprüfungen oder Lehrproben können einmal wiederholt werden; für die Wiederholung der Lehrprobe gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen und Lehrproben bestanden sind.
(3) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

§ 8 Ziel des Anpassungslehrgangs

Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Qualifikation fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden.

§ 9 Rechtsstellung der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs

Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrages abgeleistet. Im Übrigen finden die für Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst in einem Arbeitsverhältnis auf Zeit ableisten, geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

§ 10 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) Für den Inhalt des Anpassungslehrgangs sind die nach § 2 Abs. 4 Satz 3 festgestellten Defizite maßgeblich. Im Übrigen gelten für die Durchführung des Anpassungslehrgangs die Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Anpassungslehrgang kann mit der Verpflichtung verbunden werden, fachwissenschaftliche oder künstlerische sowie fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder gleichgestellten Hochschule auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien verlangt werden.
(2) Der Anpassungslehrgang dauert je nach dem Umfang des festgestellten Qualifizierungsbedarfs mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Hinsichtlich der Zahl der abzulegenden Lehrproben und des vom Teilnehmer zu erteilenden Unterrichts kann die Anerkennungsbehörde von den Bestimmungen über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter abweichende Regelungen treffen. Sofern festgestellte Defizite dem nicht entgegenstehen, kann der Lehrgangsteilnehmer von der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Studienseminare ganz oder teilweise befreit werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind im Bescheid nach § 2 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 zu treffen.
(3) Stellt sich bei der fortlaufenden Beurteilung (§ 12) während des Anpassungslehrgangs heraus, dass die im Bescheid nach § 2 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 getroffenen Festlegungen hinsichtlich Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs korrekturbedürftig sind, so können die vom Teilnehmer zu absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihr zeitlicher Umfang, verändert und die Dauer des Anpassungslehrgangs bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängert oder mit Zustimmung des Teilnehmers verkürzt werden.

§ 11 Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang

(1) Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind an die Anerkennungsbehörde zu richten und müssen bis zu dem im Bescheid nach § 2 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 festgelegten Termin dort eingegangen sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine Erklärung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst,
2.
bei Fächerverbindungen mit den Fächern Evangelische oder Katholische Religionslehre mindestens eine Bescheinigung über eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht oder eine vorläufige Bevollmächtigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht (missio canonica), ausgestellt von der zuständigen Kirchenbehörde,
3.
gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder.
§ 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 12 Bewertung des Anpassungslehrgangs

(1) Am Ende jedes Halbjahrs wird eine Beurteilung des Teilnehmers durch den Lehrgangsleiter erstellt. Soweit eine entsprechende Teilnahmeverpflichtung bestand, werden auch die Leistungen in den Lehrveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 in diese Beurteilung einbezogen.
(2) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird durch den Lehrgangsleiter eine zusammenfassende Beurteilung erstellt. Darin muss zum Ausdruck kommen, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Es ist eine Note festzusetzen. Die Benotung richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter. Für die Erstellung der Beurteilung holt der Lehrgangsleiter jeweils eine Stellungnahme der zuständigen Fachleiter und des Leiters der Ausbildungsschule, an der der Anpassungslehrgang absolviert wurde, ein. Weiterhin sind das Erbringen von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie das Ergebnis von benoteten Lehrproben zu berücksichtigen. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.

§ 13 Änderung der Ausübung des Wahlrechts

Mit dem Antrag auf Zulassung zu dem jeweiligen Anpassungslehrgang oder zu der jeweiligen Eignungsprüfung übt der Antragsteller sein Wahlrecht aus. Nach der Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder zu einer Eignungsprüfung ist eine Änderung der Wahlentscheidung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 nicht mehr möglich.

§ 14 Feststellung der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse

(1) Die Feststellung der für die Berufsausübung als Lehrer in Thüringen erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die entsprechenden Nachweise nach Absatz 2 beizufügen. Bei Antragstellern, die Deutsch als Muttersprache nachweisen, kann auf den Antrag verzichtet werden.
(2) Voraussetzung für die Feststellung der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ist
1.
der Nachweis des Großen Deutschen Sprachdiploms eines Goethe-Instituts oder ein anderer von der Anerkennungsbehörde als gleichwertig anerkannter Nachweis oder
2.
ein in anderer Weise erbrachter Nachweis, der aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium von der Anerkennungsbehörde anerkannt wurde.
(3) Das Kolloquium nach Absatz 2 Nr. 2 wird vor einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Kommission absolviert. In dem Kolloquium soll festgestellt werden, ob der Antragsteller die für die Berufsausübung als Lehrer in Thüringen erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt; wird dies festgestellt, erhält er darüber eine Bescheinigung der Anerkennungsbehörde. Bescheinigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland über die für die Berufsausübung als Lehrer erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse werden in Thüringen anerkannt.

§ 15 Abweichendes Qualifikationsniveau

(1) Soweit das Diplom oder der gleichgestellte Ausbildungsnachweis nach § 1 Abs. 2 unter Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegt, finden die Bestimmungen dieser Verordnung, vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2, entsprechende Anwendung.
(2) Im Fall des Absatzes 1 entfällt das Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung. Der Antragsteller erhält die Möglichkeit, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung abzulegen.

§ 16 Berufszugang

(1) Wer einen Bescheid über die Anerkennung seiner Qualifikation als Lehrer nach § 2 Abs. 5 Satz 1 für ein Fach einer Thüringer Lehramtsausbildung erhalten hat und den Nachweis der für die Berufsausübung als Lehrer erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbringt, erhält von der Anerkennungsbehörde eine Bescheinigung, die ihm bezogen auf das Fach und ein Thüringer Lehramt die Berufsausübung ermöglicht (partieller Berufszugang).
(2) Antragstellern, die einen Bescheid über die Anerkennung ihrer Qualifikation als Lehrer nach § 2 Abs. 5 Satz 2 für ein Thüringer Lehramt erhalten haben und den Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbracht haben, wird die Berufsausübung wie Bewerbern mit einer in Thüringen erworbenen Lehramtsbefähigung ermöglicht. Sie erhalten darüber von der Anerkennungsbehörde eine Bescheinigung.

§ 17 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zum Vollzug der Richtlinie 89/48/EWG für Lehrer vom 1. November 1995 (GVBl. S. 365), geändert durch Verordnung vom 3. September 2002 (GVBl. S. 326), außer Kraft.
Erfurt, den 28. April 2008
Der Kultusminister
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