Thüringer Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen Vom 19. Mai 2004
Thüringer Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen Vom 19. Mai 2004
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (GVBl. S. 593) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen vom 19. Mai 2004 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Errichtung | 31.12.2021 |
§ 2 - Stiftungszweck | 01.01.2005 |
§ 3 - Stiftungsvermögen | 29.12.2018 |
§ 4 - Satzung | 01.01.2005 |
§ 5 - Stiftungsorgane | 01.01.2005 |
§ 6 - Stiftungsrat | 31.12.2021 |
§ 7 - Aufgaben des Stiftungsrats | 29.12.2018 |
§ 8 - Vorstand | 29.12.2018 |
§ 9 - Kuratorium | 31.12.2021 |
§ 10 - Wirtschaftsführung | 29.12.2018 |
§ 11 - Aufsicht | 01.01.2005 |
§ 12 - Aufhebung der Stiftung | 01.01.2005 |
§ 13 - Gleichstellungsbestimmung | 01.01.2005 |
§ 14 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung
Unter dem Namen "Kulturstiftung des Freistaats Thüringen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Gotha errichtet.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur in Thüringen. Ihr obliegt insbesondere die Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur der in Thüringen lebenden Künstlerinnen und Künstler durch Stipendien und Projekte. Die Stiftung kann darüber hinaus bedeutsame Vorhaben der Dokumentation und Präsentation von Kunst und Geschichte fördern. Des Weiteren können der Erwerb und die Sicherung besonders wertvoller Kulturgüter, Kunstgegenstände und Sammlungen mit herausragender Bedeutung durch die Museen, Bibliotheken und Archive unterstützt werden.
(2) Die Stiftung kann die Geschäftsbesorgung für Vorhaben und Projekte im Sinne des Stiftungszwecks für Dritte übernehmen.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Landeshaushaltes sowie aus Zuwendungen Dritter, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.
(2) Das Land stattet die Stiftung mit dem ihm zustehenden Kapitalanteil aus dem Liquidationsvermögen der Stiftung Kulturfonds nach Abzug eventuell noch zu begleichender Verbindlichkeiten aus der Liquidation aus. Soweit die Liegenschaften der Stiftung Kulturfonds von den Vertragsparteien des Staatsvertrags über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds verwertet werden, wird der Anteil Thüringens ebenfalls an die Stiftung ausgezahlt. Das Stiftungsvermögen kann sich durch Zustiftungen von privaten oder öffentlichen Förderern erhöhen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten, um die Erfüllung des Stiftungszwecks langfristig sicherzustellen. Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
(4) Die Stiftung kann durch einen Förderverein unterstützt werden.
§ 4 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Stimmen beschlossen wird und der Zustimmung beider Landesvertreter bedarf. Die Satzung ist durch das für Kunst zuständige Ministerium zu genehmigen. Für Satzungsänderungen gilt diese Regelung entsprechend.
§ 5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind:
1.
der Stiftungsrat,
2.
der Vorstand sowie
3.
das Kuratorium.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus acht Mitgliedern, und zwar
1.
einem Vertreter des für Kunst zuständigen Ministeriums, wobei dieser den Vorsitz übernimmt,
2.
einem weiteren Vertreter des für Kunst zuständigen Ministeriums,
3.
je einem Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und des Thüringischen Landkreistags,
4.
dem Vorsitzenden des Kuratoriums sowie
5.
drei Vertretern des öffentlichen Lebens.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 werden von der Landesregierung im Benehmen mit dem für Kunst zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufungen sind ebenso zulässig wie die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund.
(3) Bis zur Wahl eines Kuratoriumsvorsitzenden nach § 9 Abs. 2 ist der Stiftungsrat auch ohne diesen beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrats.
(4) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat entscheidet, soweit nicht der Vorstand nach § 8 Abs. 4 zuständig ist, auf Vorschlag des Kuratoriums über die Förderung von Vorhaben. Ferner entscheidet er über alle Fragen von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sowie über den Wirtschaftsplan.
(2) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Vorstand sowie dessen Geschäftsführung und entlastet den Vorstand nach Prüfung der Jahresrechnung.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem Geschäftsführer.
(2) Die Berufung des Vorstands erfolgt durch den Stiftungsrat für mindestens drei, jedoch höchstens fünf Jahre. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Erneute Berufungen sind möglich.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er trifft für den Fall seiner Verhinderung Vorsorge durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht. Die Erteilung einer Generalvollmacht bedarf der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats. Im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt.
(4) Der Vorstand entscheidet auf Vorschlag des Kuratoriums über die Förderung von Vorhaben, wenn die beabsichtigte Förderung jeweils einen in der Satzung festzulegenden Betrag nicht übersteigt. Die beantragte Förderhöhe ist insoweit unbeachtlich.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 unabhängig tätigen Sachverständigen verschiedener Kunst- und Kulturbereiche. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von fünf Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorschlagsberechtigt sind die einschlägigen Kunst- und Kulturverbände Thüringens sowie das für Kunst zuständige Ministerium. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
(3) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Vorstand in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen. Es unterbreitet dem Vorstand beziehungsweise dem Stiftungsrat Vorschläge für die zu fördernden Vorhaben. Das Kuratorium zieht für die Beratung der Fördervorschläge mindestens einen Vertreter der zuständigen Fachabteilung des für Kunst zuständigen Ministeriums bei.
(4) Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 10 Wirtschaftsführung
(1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs hat der Vorstand einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bildet die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs hat der Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(4) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Für die Arbeitnehmer der Stiftung finden die für die Arbeitnehmer des Landes geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.
§ 11 Aufsicht
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kunst zuständigen Ministeriums.
§ 12 Aufhebung der Stiftung
Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt deren Vermögen an das Land zurück und ist für gemeinnützige kulturelle Zwecke, in erster Linie entsprechend den Stiftungszwecken, zu verwenden.
§ 13 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 14 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Erfurt, den 19. Mai 2004
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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