GFV TH 2011
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Graduiertenförderungsverordnung Vom 14. März 2011

Thüringer Graduiertenförderungsverordnung Vom 14. März 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2022 (GVBl. S. 312)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 14. März 201101.04.2011
Eingangsformel01.04.2011
§ 1 - Ziel der Förderung und Mittelverteilung auf die Hochschulen24.05.2018
§ 2 - Grundsätze für die Vergabe der Stipendien durch die Hochschulen31.12.2016
§ 3 - Förderungsvoraussetzungen21.07.2022
§ 4 - Dauer der Förderung19.12.2020
§ 5 - Aussetzung der Förderung31.12.2016
§ 6 - Beendigung der Förderung24.05.2018
§ 7 - Art und Umfang des Stipendiums31.12.2016
§ 8 - Antrags- und Vergabeverfahren21.07.2022
§ 9 - Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Stipendiaten31.12.2016
§ 10 - Vergabekommission21.07.2022
§ 11 - Berichtspflicht, Widerruf der Förderung19.12.2020
§ 12 - Übergangsbestimmung31.12.2016
§ 13 - Gleichstellungsbestimmung21.07.2022
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2016
Aufgrund des § 56 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Ziel der Förderung und Mittelverteilung auf die Hochschulen

(1) Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses an den Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ThürHG werden auf der Grundlage des § 63 ThürHG und nach Maßgabe dieser Verordnung und der jeweils geltenden Rahmenvereinbarung sowie der im Haushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel Stipendien für Promotionsvorhaben und künstlerische Entwicklungsvorhaben an besonders qualifizierte Graduierte und Meisterschüler vergeben. Die für diesen Zweck bereitgestellten Mittel können von den Hochschulen durch Drittmittel ergänzt werden.
(2) Die Verteilung der Mittel auf die Hochschulen für den in Absatz 1 genannten Zweck erfolgt durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium entsprechend den Grundsätzen der leistungsorientierten Mittelzuweisung nach § 14 Abs. 5 ThürHG.

§ 2 Grundsätze für die Vergabe der Stipendien durch die Hochschulen

(1) Bei der Vergabe der Stipendien durch die Hochschulen sollen Fachgebiete, in denen besonderer Nachwuchsbedarf besteht, strukturierte Doktorandenprogramme sowie Forschungsschwerpunkte berücksichtigt werden. Es ist anzustreben, auch Vorhaben in kleinen Wissenschaftsgebieten zu fördern.
(2) Fachhochschulabsolventen sollen insbesondere im Rahmen eines kooperativen Promotionsverfahrens berücksichtigt werden.
(3) Übersteigt die Anzahl der Bewerber, welche die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen, die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, sind die Bewerber nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und nach der Bedeutung des Vorhabens auszuwählen; bei gleicher Eignung der Bewerber soll bei der Auswahl eine paritätische Vergabe an Frauen und Männer erfolgen, sofern entsprechend viele geeignete Bewerbungen beider Geschlechter vorliegen. Darüber hinaus sollen auch die speziellen Belange von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit, die gezeigte Bereitschaft, sich innerhalb und außerhalb der Hochschule ehrenamtlich zu engagieren, soziale Kriterien sowie die Zeit, die für die Erfüllung der Voraussetzungen für das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben benötigt wurde, berücksichtigt werden. Zeiten der Unterbrechung oder Verzögerung durch besondere familiäre Belastung, Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Behinderung, einen dem Studium dienlichen auswärtigen Forschungsaufenthalt oder einen anderen vom Bewerber nicht zu vertretenden wichtigen Grund dürfen nicht zu einer Benachteiligung führen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht.
(5) Auf Antrag des Bewerbers können aufgrund seiner besonderen persönlichen Situation, insbesondere bei Behinderung, chronischer oder schwerer Krankheit, Pflegebedürftigkeit von Kindern oder Angehörigen Teilzeitstipendien vergeben werden. Entsprechend der Teilzeit reduziert sich die Höhe und verlängert sich die Laufzeit des Stipendiums. Bei Wegfall der Gründe nach Satz 1 oder auf Wunsch des Stipendiaten können auf Antrag Teilzeitstipendien in Vollzeitstipendien umgewandelt werden.

§ 3 Förderungsvoraussetzungen

(1) Ein Promotionsstipendium kann auf Antrag erhalten, wer
1.
durch überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachweist,
2.
bei seiner Promotion von mindestens einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut wird (Betreuer) und
3.
an einer nach § 61 Abs. 1 ThürHG promotionsberechtigten Thüringer Hochschule zur Promotion zugelassen ist.
Es genügt, wenn die Fördervoraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vergabekommission vorliegen. Die Fördervoraussetzung nach Nummer 3 muss spätestens zum Förderbeginn gemäß Zuwendungsbescheid vorliegen.
(2) Ein Stipendium für ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben kann auf Antrag erhalten, wer
1.
ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen hat,
2.
eine überdurchschnittliche Qualifikation nachweist,
3.
bei dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben von einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut wird (Betreuer) und
4.
das künstlerische Entwicklungsvorhaben an einer Thüringer Hochschule durchführt.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Feststellung der Qualifikation sollen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die der Bewerber innerhalb oder außerhalb der Hochschule erbracht oder erworben hat, berücksichtigt werden.
(3) Die Gewährung des Stipendiums ist für die Zeit und in dem Umfang ausgeschlossen, in der und in dem der Bewerber aus anderen öffentlichen Mitteln oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gefördert wird. Satz 1 gilt nicht für der Promotion oder dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben dienliche Auslandsaufenthalte.
(4) Das Stipendium kann Berufstätigen nicht gewährt werden. Eine vergütete Mitarbeit des Stipendiaten in Forschung und Lehre an einer Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung von höchstens zwölf Stunden in der Woche oder eine anderweitige Erwerbstätigkeit von höchstens fünf Stunden in der Woche sind zulässig.
(5) Die Mitarbeit des Stipendiaten in der Lehre darf im Durchschnitt zwei Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr nicht übersteigen.

§ 4 Dauer der Förderung

(1) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel drei Jahre und kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Zusätzlich zur Verlängerungsmöglichkeit nach Satz 1 kann die Förderung auf Antrag um bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn der Stipendiat
1.
ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich betreut, das zum Zeitpunkt des Antrags das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen hat oder
3.
eine Behinderung oder schwerwiegende chronische Erkrankung hat.
(2) Unterbricht eine Stipendiatin ihr Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben aufgrund einer Schwangerschaft für einen Zeitraum von sechs Wochen vor ihrer Entbindung bis zu acht Wochen danach, wird das Stipendium für diese Zeit weitergezahlt und der Bewilligungszeitraum um die Zeit der Unterbrechung verlängert. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.

§ 5 Aussetzung der Förderung

(1) Die Förderung wird ausgesetzt, sofern sie nach § 3 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist. Nach Wegfall der Ausschlussgründe und Anzeige gegenüber der Hochschule kann die Förderung im Umfang der noch verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums fortgesetzt werden.
(2) Die Förderung soll auf Antrag des Stipendiaten ausgesetzt werden, wenn der Stipendiat wegen besonderer familiärer Belastung, Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Behinderung oder aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund sein Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben für die Dauer von mehr als sechs Wochen unterbricht. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Nach Beendigung der Unterbrechung wird die Förderung im Umfang der noch verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums fortgesetzt.
(3) Die Förderung kann auf Antrag des Stipendiaten in anderen als den in Absatz 1 genannten Ausnahmefällen ausgesetzt werden, wenn der Betreuer bestätigt, dass das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben durch eine Unterbrechung nicht gefährdet wird. Die Unterbrechung darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Förderung wird mit Genehmigung des Antrags zum Ende des Monats, in dem der Antrag genehmigt wird, ausgesetzt. Bei Vorliegen der Voraussetzung der Sätze 1 und 2 wird nach Beendigung der Unterbrechung und Anzeige gegenüber der Hochschule die Förderung im Umfang der noch verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums fortgesetzt.

§ 6 Beendigung der Förderung

Die Förderung endet außer in den Fällen des Zeitablaufs nach § 4 Abs. 1 am Ende des Monats, in dem
1.
die letzte Prüfungsleistung im Rahmen des Promotionsverfahrens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens stattfindet, spätestens jedoch nach 60 Monaten bei Vollzeitstipendien und nach 120 Monaten bei Teilzeitstipendien, oder
2.
das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben vom Stipendiaten aufgegeben oder unberechtigt oder ohne Zustimmung der Hochschule unterbrochen wurde oder
3.
auf Antrag des Stipendiaten.

§ 7 Art und Umfang des Stipendiums

(1) Das Stipendium wird als Zuwendung gewährt. Es setzt sich aus dem Grundbetrag und dem Familienzuschlag zusammen. Darüber hinaus können Sach- und Reisekosten als Sonderzuwendung gewährt werden. Näheres zu den Sätzen 2 und 3 wird vom Präsidium der Hochschule nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geregelt. Das Präsidium kann die Zuständigkeit auf Leitungsorgane von Organisationseinheiten der strukturierten Doktorandenförderung übertragen. Die Übertragung ist mit Vorgaben zu verbinden, die dem Ziel einer einheitlichen Förderungspraxis dienen.
(2) Der Stipendiat erhält monatlich einen Grundbetrag in Höhe von 1 350 Euro; ab dem 1. Januar 2020 erhöht sich der Grundbetrag auf 1 400 Euro. Überschreitet das gemeinsame Jahreseinkommen des Stipendiaten und seines Ehepartners oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 75 000 Euro, so erhält der Stipendiat einen Grundbetrag in Höhe von 750 Euro, ab dem 1. Januar 2020 erhöht sich der Grundbetrag auf 800 Euro. Als Jahreseinkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Einkommensteuer, der Kirchensteuer und der Sozialabgaben. Maßgebend ist das Jahreseinkommen im Jahr vor der Antragstellung.
(3) Der Stipendiat erhält monatlich einen Familienzuschlag in Höhe von 300 Euro für ein unterhaltspflichtiges Kind und jeweils 150 Euro für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind. Wird der Ehepartner des Stipendiaten oder der andere Elternteil des Kindes durch ein Stipendium nach dieser Verordnung gefördert, wird der Familienzuschlag jeweils nur zur Hälfte gewährt. Eine Förderung nach Satz 2 hat der Stipendiat der Hochschule ab Kenntnis anzuzeigen. Der Familienzuschlag ist für den Monat, der dem Monat der Anzeige nach Satz 3 folgt, frühestens mit Beginn der Förderung des Ehepartners oder anderen Elternteils, entsprechend anzupassen.
(4) Dem Stipendiaten können auf Antrag die Sach- und Reisekosten, die im unmittelbaren fachlichen Zusammenhang mit der anzufertigenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit stehen, in Höhe von bis zu 1 000 Euro pro Jahr gewährt werden, soweit sie nicht von der Hochschule oder einer anderen Einrichtung getragen werden. Reisekosten sind nach dem Thüringer Reisekostengesetz zu berechnen.
(5) Menschen mit Behinderung oder schwerwiegender chronischer Krankheit sollen, unter Berücksichtigung der der Hochschule für die Landesgraduiertenförderung noch zur Verfügung stehenden Mittel, auf Antrag einen angemessenen Zuschuss für Hilfsmittel, die zur Verwirklichung ihres Promotionsvorhabens oder künstlerischen Entwicklungsvorhabens zwingend notwendig sind, erhalten. Der Stipendiat hat nachzuweisen, dass trotz Beantragung von Hilfsmitteln keine Unterstützung von vorrangig in Anspruch zu nehmenden Trägern erfolgt.

§ 8 Antrags- und Vergabeverfahren

(1) Die Stipendien werden von der Hochschule unter Angabe der Förderungsdauer mit einer Bewerbungsfrist öffentlich ausgeschrieben.
(2) Der schriftliche oder elektronische Antrag des Bewerbers ist an die in der Ausschreibung genannte zuständige Stelle der Hochschule zu richten. In dem Antrag hat der Bewerber insbesondere Angaben zu den Daten nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 10, 12, 13 sowie 17 der Thüringer Hochschul-Datenverarbeitungsverordnung vom 16. August 2019 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung zu machen. Dem Antrag sind außer den nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben die Stellungnahmen des Betreuers und eines weiteren Hochschullehrers, eines fachnahen habilitierten Mitgliedes der Hochschule oder eines anderen nach der jeweiligen Promotionsordnung zugelassenen Betreuers beizufügen. Die Stellungnahmen müssen die Befähigung des Bewerbers und die Bedeutung des Vorhabens beurteilen und Angaben über den Zeitplan enthalten.
(3) Die Vergabe der Stipendien und die Entscheidung über die Gewährung der Sach- und Reisekosten erfolgen durch die Vergabekommission der Hochschule. Die Gewährung eines Stipendiums erfolgt durch Zuwendungsbescheid.

§ 9 Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Stipendiaten

(1) Der Stipendienbewerber ist verpflichtet, alle zur Feststellung der Förderfähigkeit, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise hierzu durch geeignete Unterlagen zu erbringen.
(2) Der Stipendiat ist verpflichtet, Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 1 ab Kenntnis und die Gründe der Unterbrechung nach § 5 Abs. 2 sechs Wochen nach deren Beginn gegenüber der Hochschule schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Für Unterbrechungen aufgrund von Schwangerschaft und Geburt nach § 4 genügen eine schriftliche oder elektronische Anzeige und die Vorlage der Nachweise innerhalb des Förderzeitraums.
(3) Will ein Stipendiat Familienzuschläge beanspruchen, hat er das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(4) Alle Änderungen, die für die Bewilligung und Höhe des Stipendiums erheblich sind, insbesondere eine vorzeitige Beendigung des geförderten Vorhabens, hat der Stipendiat der Hochschule unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(5) Begehrt der Stipendiat eine Verlängerung seines Stipendiums, muss er diese zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragen.

§ 10 Vergabekommission

(1) Die Vergabekommission hat die Aufgabe, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums festzustellen und die Förderungshöhe sowie die Förderungsdauer festzulegen. Die Vergabekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vergabekommission, die an jeder Hochschule vom Senat eingerichtet wird, müssen folgende Mitglieder angehören:
1.
der Präsident oder ein Vizepräsident als Vorsitzender,
2.
die Gleichstellungsbeauftragte,
3.
mindestens ein Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer,
4.
mindestens ein Vertreter aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter,
5.
mindestens ein Graduierter (Promovierender) oder Meisterschüler und
6.
der Diversitätsbeauftragte.
Bei der Zusammensetzung der Vergabekommission darf die Summe der Mitglieder nach Satz 1 Nummern 2, 4, 5 und 6 die der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 nicht übersteigen. Die Hochschule hat bei der Wahl der Mitglieder der Vergabekommission einen angemessenen Frauenanteil zu sichern. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestimmen.
(3) Die Vergabekommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist über die Stipendienvergabe. Die Vergabekommission kann ihre Entscheidung zu einem Antrag um höchstens ein Jahr zurückstellen, wenn dem Bewerber Gelegenheit gegeben werden soll, seine Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit oder die Bedeutung des Promotionsvorhabens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens durch erste Arbeitsergebnisse nachzuweisen.
(4) Näheres zu Absatz 2 regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 11 Berichtspflicht, Widerruf der Förderung

(1) Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums legt der Stipendiat der Vergabekommission einen Bericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss des Vorhabens erkennen lassen. Ohne Vorlage des Berichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. Der Betreuer des Vorhabens gibt zu dem Bericht eine Stellungnahme ab. Die Feststellung des Betreuers ist auf Antrag des Stipendiaten von der Vergabekommission zu überprüfen und bei abweichender Bewertung von dieser neu zu treffen. Die Vergabekommission kann zu diesem Zweck das Gutachten eines weiteren Hochschullehrers einholen.
(2) Lassen Tatsachen erkennen, dass sich der Stipendiat nicht im erforderlichen Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht, hat die Hochschule den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Sonstige Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(3) Nach Abschluss der Promotion oder nach Beendigung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens während der Förderzeit informiert der Stipendiat die Vergabekommission darüber. Endet die Förderung, ohne dass die Dissertation oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben eingereicht worden sind, legt der Stipendiat der Vergabekommission einen Bericht über seine Arbeit vor. Der Betreuer gibt zu dem Abschlussbericht eine Stellungnahme ab.
(4) Die Hochschule berichtet im Rahmen des Jahresberichts nach § 10 ThürHG über die Vergabe der Stipendien und den Erfolg der Förderung. Sie ist zum Zweck der Berichtserstellung sowie der Bewertung ihrer Tätigkeit bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses berechtigt, die von den Bewerbern bei der Antragstellung nach § 8 Abs. 2 sowie § 9 Abs. 1 erhobenen Daten zu verarbeiten.

§ 12 Übergangsbestimmung

Die Höhe der Stipendien entsprechend den sich aus dieser Verordnung ergebenden Beträgen gilt erstmals für Stipendien, die ab dem 1. Januar 2017 neu ausgeschrieben oder verlängert werden.

§ 13 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 3. Juni 1993 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2010 (GVBl. S. 56), außer Kraft.
Erfurt, den 14. März 2011
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Matschie
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