PAG
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und §§ 33, 33b (neu) und 43 geändert, § 33a neu eingefügt, § 33a (alt) wird § 33b (neu) und § 78 neu gefasst durch Gesetz vom 29. Juli 2022 (GVBl. S. 323)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) vom 4. Juni 199213.06.1992
Inhaltsverzeichnis26.08.2022
Eingangsformel13.06.1992
Erster Abschnitt - Aufgaben und allgemeine Vorschriften13.06.1992
§ 1 - Begriff der Polizei13.06.1992
§ 2 - Aufgaben der Polizei13.06.1992
§ 3 - Verhältnis zu anderen Behörden13.06.1992
§ 4 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit13.06.1992
§ 5 - Ermessen, Wahl der Mittel28.09.2013
§ 6 - Ausweispflicht des Polizeibeamten13.06.1992
§ 7 - Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen13.06.1992
§ 8 - Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen oder das Verhalten von Tieren13.06.1992
§ 9 - Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme13.06.1992
§ 10 - Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen13.06.1992
§ 11 - Einschränkung von Grundrechten30.07.2008
Zweiter Abschnitt - Befugnisse der Polizei13.06.1992
Erster Unterabschnitt - Allgemeine und besondere Befugnisse13.06.1992
§ 12 - Allgemeine Befugnisse15.06.2018
§ 13 - Befragung, Auskunftspflicht13.06.1992
§ 14 - Identitätsfeststellung30.07.2008
§ 15 - Prüfung von Berechtigungsscheinen13.06.1992
§ 16 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen13.06.1992
§ 17 - Vorladung13.06.1992
§ 18 - Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot29.09.2010
§ 19 - Gewahrsam28.09.2013
§ 20 - Richterliche Entscheidung29.09.2010
§ 21 - Behandlung festgehaltener Personen28.06.2002
§ 22 - Dauer der Freiheitsentziehung01.01.1998
§ 23 - Durchsuchung von Personen30.07.2008
§ 24 - Durchsuchung von Sachen30.07.2008
§ 25 - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen15.06.2018
§ 26 - Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen01.09.2009
§ 27 - Sicherstellung13.06.1992
§ 28 - Verwahrung03.12.2004
§ 29 - Verwertung, Vernichtung13.06.1992
§ 30 - Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten28.06.2002
Zweiter Unterabschnitt - Datenerhebung und -verarbeitung13.06.1992
§ 31 - Anwendbares Recht, Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung15.06.2018
§ 32 - Grundsätze der Datenerhebung15.06.2018
§ 33 - Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonderen Orten sowie durch anlassbezogene automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung26.08.2022
§ 33a - Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung26.08.2022
§ 33b - Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Notrufen26.08.2022
§ 34 - Besondere Mittel der Datenerhebung15.06.2018
§ 34a - Überwachung der Telekommunikation15.06.2018
§ 34b - Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten28.09.2013
§ 34c - Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten28.09.2013
§ 34d - Unterbrechung und Verhinderung von Telekommunikation28.09.2013
§ 34e - Erhebung von Bestandsdaten28.09.2013
§ 35 - Wohnraumüberwachung28.09.2013
§ 36 - Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Maßnahmen der verdeckten Datenerhebung28.09.2013
§ 37 - Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle28.09.2013
§ 38 - (aufgehoben)15.06.2018
§ 39 - (aufgehoben)15.06.2018
§ 40 - Weiterverarbeitung von Daten15.06.2018
§ 41 - Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich15.06.2018
§ 41a - Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung28.09.2013
§ 41b - Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union15.06.2018
§ 41c - Datenübermittlung im internationalen Bereich15.06.2018
§ 41d - Übermittlungsverbote15.06.2018
§ 42 - Automatisiertes Abrufverfahren15.06.2018
§ 43 - Datenabgleich26.08.2022
§ 44 - Rasterfahndung28.09.2013
§ 45 - (aufgehoben)15.06.2018
§ 46 - (aufgehoben)15.06.2018
§ 47 - (aufgehoben)15.06.2018
Dritter Abschnitt - Vollzugshilfe13.06.1992
§ 48 - Vollzugshilfe13.06.1992
§ 49 - Verfahren13.06.1992
§ 50 - Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung13.06.1992
Vierter Abschnitt - Zwang13.06.1992
Erster Unterabschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen13.06.1992
§ 51 - Zulässigkeit des Verwaltungszwanges13.06.1992
§ 52 - Zwangsmittel13.06.1992
§ 53 - Ersatzvornahme13.06.1992
§ 54 - Zwangsgeld15.06.2018
§ 55 - Ersatzzwangshaft13.06.1992
§ 56 - Unmittelbarer Zwang13.06.1992
§ 57 - Androhung der Zwangsmittel13.06.1992
Zweiter Unterabschnitt - Ausübung unmittelbaren Zwanges13.06.1992
§ 58 - Rechtliche Grundlagen13.06.1992
§ 59 - Begriffsbestimmung28.06.2002
§ 60 - Handeln auf Anordnung13.06.1992
§ 61 - Hilfeleistung für Verletzte13.06.1992
§ 62 - Androhung unmittelbaren Zwanges13.06.1992
§ 63 - Fesselung von Personen13.06.1992
§ 64 - Allgemeine Bestimmungen für den Schußwaffengebrauch13.06.1992
§ 65 - Schußwaffengebrauch gegen Personen01.01.1998
§ 66 - Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge13.06.1992
§ 67 - Besondere Waffen, Sprengmittel01.07.2012
Fünfter Abschnitt - Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche13.06.1992
§ 68 - Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände13.06.1992
§ 69 - Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs13.06.1992
§ 70 - Ansprüche mittelbar Geschädigter13.06.1992
§ 71 - Verjährung des Ausgleichsanspruchs13.06.1992
§ 72 - Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche13.06.1992
§ 73 - Rückgriff gegen den Verantwortlichen13.06.1992
§ 74 - Rechtsweg13.06.1992
§ 75 - Kostenersatz28.06.2002
Sechster Abschnitt - Schlußbestimmungen13.06.1992
§ 76 - Ausführungsvorschriften28.06.2002
§ 76 a - Gleichstellungsklausel01.01.1998
§ 77 - Überleitungsvorschrift28.09.2013
§ 78 - Evaluierung26.08.2022
§ 79 - Inkrafttreten28.09.2013
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 1Begriff der Polizei
§ 2Aufgaben der Polizei
§ 3Verhältnis zu anderen Behörden
§ 4Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 5Ermessen, Wahl der Mittel, Beweisverbote
§ 6Ausweispflicht des Polizeibeamten
§ 7Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
§ 8Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen oder das Verhalten von Tieren
§ 9Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
§ 10Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
§ 11Einschränkung von Grundrechten
Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei
Erster Unterabschnitt Allgemeine und besondere Befugnisse
§ 12Allgemeine Befugnisse
§ 13Befragung, Auskunftspflicht
§ 14Identitätsfeststellung
§ 15Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 16Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 17Vorladung
§ 18Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot
§ 19Gewahrsam
§ 20Richterliche Entscheidung
§ 21Behandlung festgehaltener Personen
§ 22Dauer der Freiheitsentziehung
§ 23Durchsuchung von Personen
§ 24Durchsuchung von Sachen
§ 25Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
§ 26Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
§ 27Sicherstellung
§ 28Verwahrung
§ 29Verwertung, Vernichtung
§ 30Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
Zweiter Unterabschnitt Datenerhebung und -verarbeitung
§ 31Anwendbares Recht, Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
§ 32Grundsätze der Datenerhebung
§ 33Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonderen Orten sowie durch anlassbezogene automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung
§ 33aOffener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung
§ 33bDatenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Notrufen
§ 34Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 34aÜberwachung der Telekommunikation
§ 34bErhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 34cIdentifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
§ 34dUnterbrechung und Verhinderung von Telekommunikation
§ 34eErhebung von Bestandsdaten
§ 35Wohnraumüberwachung
§ 36Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Maßnahmen der verdeckten Datenerhebung
§ 37Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle
§ 38(aufgehoben)
§ 39(aufgehoben)
§ 40Weiterverarbeitung von Daten
§ 41Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
§ 41a Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung
§ 41bDatenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 41cDatenübermittlung im internationalen Bereich
§ 41dÜbermittlungsverbote
§ 42Automatisiertes Abrufverfahren
§ 43Datenabgleich
§ 44Rasterfahndung
§ 45(aufgehoben)
§ 46(aufgehoben)
§ 47(aufgehoben)
Dritter Abschnitt Vollzugshilfe
§ 48Vollzugshilfe
§ 49Verfahren
§ 50Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
Vierter Abschnitt Zwang
Erster Unterabschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
§ 51Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
§ 52Zwangsmittel
§ 53Ersatzvornahme
§ 54Zwangsgeld
§ 55Ersatzzwangshaft
§ 56Unmittelbarer Zwang
§ 57Androhung der Zwangsmittel
Zweiter Unterabschnitt Ausübung unmittelbaren Zwanges
§ 58Rechtliche Grundlagen
§ 59Begriffsbestimmung
§ 60Handeln auf Anordnung
§ 61Hilfeleistung für Verletzte
§ 62Androhung unmittelbaren Zwanges
§ 63Fesselung von Personen
§ 64Allgemeine Bestimmungen für den Schußwaffengebrauch
§ 65Schußwaffengebrauch gegen Personen
§ 66Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
§ 67Besondere Waffen, Sprengmittel
Fünfter Abschnitt Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 68Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
§ 69Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs
§ 70Ansprüche mittelbar Geschädigter
§ 71Verjährung des Ausgleichsanspruchs
§ 72Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche
§ 73Rückgriff gegen den Verantwortlichen
§ 74Rechtsweg
§ 75Kostenersatz
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 76Ausführungsvorschriften
§ 76aGleichstellungsklausel
§ 77Überleitungsvorschrift
§ 78Evaluierung
§ 79Inkrafttreten
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriff der Polizei

Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Landes Thüringen.

§ 2 Aufgaben der Polizei

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) sowie Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr).
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 48 bis 50).
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

§ 3 Verhältnis zu anderen Behörden

Die Polizei wird außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden bedeutsam erscheint; § 41 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

§ 5 Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Den Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 6 Ausweispflicht des Polizeibeamten

Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen, bei Dienstausübung in Zivilkleidung grundsätzlich unaufgefordert, hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.

§ 7 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, unter Betreuung oder unter vorläufige Betreuung gestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften regeln, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

§ 8 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen oder das Verhalten von Tieren

(1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, soweit die jeweilige Situation nicht ein anderes Vorgehen erfordert.
(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache oder einem herrenlosen Tier aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache oder dem Tier aufgegeben hat.
(4) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 9 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

(1) Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten (Gebühren, Auslagen), so sind die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 10 Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen

(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen richten, wenn
1.
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2.
Maßnahmen gegen die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3.
die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(3) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes,Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei

Erster Unterabschnitt Allgemeine und besondere Befugnisse

§ 12 Allgemeine Befugnisse

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 13 bis 44 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
(2) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um
1.
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten oder zu unterbinden,
2.
durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder
3.
Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen oder Tiere, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.
Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 2 Abs. 4) hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

§ 13 Befragung, Auskunftspflicht

(1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

§ 14 Identitätsfeststellung

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1.
zur Abwehr einer Gefahr,
2.
wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
a)
von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort
aa)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb)
sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder
cc)
sich Straftäter verbergen, oder
b)
an dem Personen der Prostitution nachgehen,
3.
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
4.
an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinne von § 100a der Strafprozeßordnung (StPO) oder § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern,
5.
auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, soweit dies nicht Aufgabe der Bundespolizei ist,
6.
wenn die Person sich in einem Fahrzeug befindet, dessen amtliches Kennzeichen zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, oder
7.
zum Schutz privater Rechte (§ 2 Abs. 2).
(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

§ 15 Prüfung von Berechtigungsscheinen

Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

§ 16 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
1.
eine nach § 14 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
2.
dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht.
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
3.
die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4.
Messungen.

§ 17 Vorladung

(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
2.
das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
1.
wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
2.
zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
(4) Die im Strafverfahrensrecht bestehenden Bestimmungen über verbotene Vernehmungsmethoden gelten entsprechend.

§ 18 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
(2) Die Polizei kann eine Person ihrer Wohnung einschließlich deren unmittelbarer Umgebung verweisen (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen (Rückkehrverbot), wenn dies erforderlich ist, um eine von der Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von einer in derselben Wohnung lebenden Person abzuwehren. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, wenn nicht im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum festgesetzt wird. Die Maßnahme ist in ihrem örtlichen Umfang auf das erforderliche Maß zu beschränken. Der betroffenen Person soll Gelegenheit gegeben werden, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen und beruflichen Bedarfs mitzunehmen. Die Polizei hat die gefährdete Person über den örtlichen Umfang und über die Dauer der Maßnahme nach Satz 1 zu informieren. Die Polizei übermittelt, soweit die gefährdete Person zustimmt, deren personenbezogene Daten an eine geeignete Beratungsstelle.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist das Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Die Maßnahme darf den Zugang zur Wohnung des Betroffenen oder die Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen im bestimmten örtlichen Bereich nicht beschränken. Absatz 1 und die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

§ 19 Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1.
das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder
2.
das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß
a)
sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist, oder
b)
bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußte, oder
c)
sie bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung angetroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist, oder
3.
das unerläßlich ist, um eine Platzverweisung, eine Wohnungsverweisung, ein Rückkehrverbot oder ein Aufenthaltsverbot nach § 18 durchzusetzen.
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§ 20 Richterliche Entscheidung

(1) Wird eine Person aufgrund von § 14 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 3 oder § 19 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 FamFG. Für die Gerichtskosten gelten § 128c der Kostenordnung sowie die §§ 80 bis 85 FamFG.

§ 21 Behandlung festgehaltener Personen

(1) Wird eine Person aufgrund von § 14 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 3 oder § 19 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig, unter Betreuung oder unter vorläufige Betreuung gestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordern.
(4) Wird über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung eine richterliche Entscheidung nach § 20 herbeigeführt und diese im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, so gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

§ 22 Dauer der Freiheitsentziehung

Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1.
wenn der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
2.
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
3.
in jedem Falle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als zehn Tage betragen.

§ 23 Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
1.
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen oder Tiere mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
3.
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
4.
sie sich an einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5 genannten Orte aufhält,
5.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, oder
6.
sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist.

§ 24 Durchsuchung von Sachen

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 23 durchsucht werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
b)
widerrechtlich festgehalten wird oder
c)
hilflos ist,
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
4.
sie sich an einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 genannten Orte befindet oder
5.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen,
6.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt werden darf oder die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen seine Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 25 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 17 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 19 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache oder ein Tier befindet, die oder das nach § 27 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3.
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen oder Tiere von bedeutendem Wert erforderlich ist,
4.
von der Wohnung Emissionen oder durch Personen verursachter Lärm ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu schädigen.
Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zulässig.
(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
1.
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß dort
a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
b)
sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder
c)
sich Straftäter verbergen,
oder
2.
sie der Prostitution dienen.
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 2 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

§ 26 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

(1) Durchsuchungen von Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift, aber nicht in elektronischer Form, zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zu bestätigen.

§ 27 Sicherstellung

Die Polizei kann eine Sache oder ein Tier sicherstellen,
1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache oder eines Tiers zu schützen, oder
3.
wenn sie oder es von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und diese Person die Sache oder das Tier verwenden kann, um
a)
sich zu töten oder zu verletzen,
b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c)
fremde Sachen zu beschädigen oder fremde Tiere anzugreifen oder
d)
sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 28 Verwahrung

(1) Sichergestellte Sachen oder Tiere sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen oder Tiere das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen oder Tiere auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung, aber nicht in elektronischer Form, auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen oder Tiere bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift, aber nicht in elektronischer Form, aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache oder ein sichergestelltes Tier verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache oder das Tier durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen oder Tiere sind zu verzeichnen und erforderlichenfalls so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.

§ 29 Verwertung, Vernichtung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
1.
ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
2.
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
3.
sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
4.
sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
5.
der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, daß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
(2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
1.
im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, oder
2.
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Absatz 2 gilt sinngemäß.
(5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

§ 30 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Für die Sicherstellung, Verwertung und für Maßnahmen nach § 29 Abs. 4 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten nach Satz 1 und die Kosten nach § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes für die Verwahrung haben die nach den §§ 7 und 8 Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der geschuldeten Beträge abhängig gemacht werden; ist eine Sache verwertet worden, so können die geschuldeten Beträge aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
(5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

Zweiter Unterabschnitt Datenerhebung und -verarbeitung

§ 31 Anwendbares Recht, Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben im Sinne des § 2 zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zur Verhütung von Straftaten sowie zum Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten verarbeiten, soweit dies durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Bestimmungen des Ersten und Dritten Abschnitts des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) oder besonderer Rechtsvorschriften über die Datenerhebung der Polizei zugelassen ist.
(2) Die Wahrnehmung der Rechte der von einer polizeilichen Datenverarbeitung betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung richtet sich nach den §§ 40 bis 45 ThürDSG.

§ 32 Grundsätze der Datenerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 7, 8 und 10 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist
1.
zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 2 Abs. 1),
2.
zum Schutz privater Rechte (§ 2 Abs. 2),
3.
zur Vollzugshilfe (§ 2 Abs. 3) oder
4.
zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 4)
und die §§ 12 bis 44 die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln.
(2) Die Polizei kann ferner über
1.
Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
2.
Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
3.
Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit,
4.
Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen zu erheben. Personenbezogene Daten der betroffenen Person können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden würde.
(4) Personenbezogene Daten sind von der Polizei grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar ist oder sein soll, ist zulässig, wenn die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht.
(5) Werden Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten offen erhoben, sind diese in geeigneter Weise auf
1.
die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und
2.
eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft
hinzuweisen. Der Hinweis kann zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe oder die schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt oder gefährdet würden.

§ 33 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonderen Orten sowie durch anlassbezogene automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder Aufzeichnungen, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen.
(2) Die Polizei kann
1.
an einem öffentlich zugänglichen Ort, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden sollen,
2.
an oder in gefährdeten Anlagen oder Objekten nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 oder in deren unmittelbaren Nähe, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, Objekte, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet sind,
zur Gefahrenabwehr mittels Bildübertragung offen beobachten oder Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen. Die Maßnahme ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen.
(3) Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Bild- und Tonaufnahmen oder Aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten benötigt werden. Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums. Dieses unterrichtet den Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(4) Die Aufzeichnungs- und Übertragungsgeräte nach Absatz 2 sollen mit technischen Vorkehrungen ausgestattet sein, die insbesondere durch Aufnahme-, Löschungs-, Sperrungs- und Berechtigungssysteme eine hohe Datensicherheit und einen hohen Datenschutz gewährleisten.
(5) Für Datenerhebungen durch die Polizei bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gelten die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes. § 41 Abs. 2 bleibt unberührt.
(6) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, wenn eine Anhaltemöglichkeit der Person zur Identitätsfeststellung gewährleistet ist, personenbezogene Daten (Kraftfahrzeugkennzeichen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung) durch den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen automatisiert erheben (automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung) und zur Datenübertragung zwischenspeichern, um diese Daten für einen sofortigen Datenabgleich zur Verhütung oder Unterbindung von Straftaten oder zur Eigentumssicherung nutzen zu können. Die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung darf nicht flächendeckend durchgeführt werden.

§ 33a Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung

(1) Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr, Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie bei Personen- und Fahrzeugkontrollen an öffentlich zugänglichen Orten kann die Polizei offen personenbezogene Daten durch Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte als dauerhafte Aufzeichnung erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Erhebung nach Satz 1 darf auch mittels fest installierten Aufnahmegeräten in polizeilich genutzten Fahrzeugen stattfinden.
(2) Eine dauerhafte Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 durch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten ausgestattete Polizeibeamte soll erfolgen, wenn durch diese unmittelbarer Zwang gegen eine Person angedroht oder angewandt wird und dabei die Umstände eine Bild- und Tonaufzeichnung zulassen. Sie soll ebenso durch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten ausgestattete Polizeibeamte erfolgen, wenn diese sich im unmittelbaren Bereich einer polizeilichen Maßnahme befinden, bei der der unmittelbaren Zwang ausübende oder androhende Polizeibeamte selbst kein körpernah getragenes Aufnahmegerät führt oder verhindert ist, eine dauerhafte Aufzeichnung auszulösen, sofern dabei die Umstände eine Bild- und Tonaufzeichnung zulassen. Wird ab dem 31. Dezember 2024 durch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten ausgestattete Polizeibeamte die Dienstpistole aus der dafür vorgesehenen Tragevorrichtung entnommen, um deren Gebrauch anzudrohen oder diese gegen eine Person anzuwenden, soll eine technisch automatisierte Auslösung der dauerhaften Aufzeichnung erfolgen. Die dauerhafte Aufzeichnung soll außerdem erfolgen, wenn es von einer Person, die von einer polizeilichen Maßnahme betroffen ist, ausdrücklich verlangt wird.
(3) Die in Absatz 1 genannten technischen Mittel dürfen in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen flüchtig für maximal 30 Sekunden speichern. Die flüchtigen Daten im Zwischenspeicher sind automatisiert nach 30 Sekunden unwiderruflich und vollständig zu löschen, außer es erfolgt eine dauerhafte Aufzeichnung nach Absatz 1 oder Absatz 2. In einem solchen Fall der dauerhaften Aufzeichnung dürfen auch die im Zwischenspeicher erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Bild- und Tonaufzeichnung dauerhaft gespeichert werden. Die Erhebung nach Absatz 1, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die Beendigung der Aufzeichnung erfolgt unmittelbar mit Abschluss der Maßnahme, in deren Rahmen die Aufnahme entstanden ist.
(4) Das offene Tragen der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Die dauerhafte Aufnahme ist der betroffenen Person vorab anzukündigen. Das Auslösen der Aufnahme ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug können die Ankündigung und Mitteilung unterbleiben. Die Mitteilung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Eine Aktivierung der dauerhaften Aufzeichnung muss geräteseitig optisch oder akustisch erkennbar sein. Wenn es die Einsatzsituation zulässt, muss der Betroffene spätestens mit Abschluss der Maßnahme über den Anspruch und die Möglichkeit der Einsichtnahme hingewiesen werden.
(5) In Wohn- und Nebenräumen sowie in dazugehörigem befriedetem privatem Besitztum sind Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Absatz 2 nicht zulässig. Ebenso sind Aufzeichnungen in solchen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen, die der Ausübung der Tätigkeit von Berufsgeheimnisträgern und Berufshelfern nach den §§ 53, 53a StPO dienen, nicht zulässig. Aufzeichnungen mittels offen körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte sind in allen übrigen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen abweichend zu Satz 2 nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen von § 25 Abs. 4 gegeben sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib oder Leben der eingesetzten Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich ist. Dies gilt auch außerhalb der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. Die Aufzeichnung soll außerdem erfolgen, wenn es von einer Person, die von einer polizeilichen Maßnahme betroffen ist, ausdrücklich verlangt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Einsatz von körpernah getragenen Aufzeichnungsgeräten in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen nach Satz 3 soll gegenüber den Betroffenen in geeigneter Weise dokumentiert werden, Absatz 4 gilt entsprechend. Eine Verwertung der nach Satz 3 erlangten Erkenntnisse ist zum Zweck der Gefahrenabwehr nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde. Flüchtige Speicherungen im Bereitschaftsbetrieb nach Absatz 3 Satz 1 in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Verwertung von dauerhaft gespeicherten flüchtigen Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 3 in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen ist nicht zulässig, sie sind unverzüglich zu löschen.
(6) Die Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten nach Satz 1 erfasst werden, ist der Aufzeichnungsvorgang unverzüglich zu unterbrechen. Nach einer Unterbrechung darf die Aufzeichnung nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Aufzeichnungen über solche Äußerungen und Handlungen dürfen nicht weiterverarbeitet werden und sind unverzüglich durch die berechtigte Person, spätestens jedoch binnen 48 Stunden zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Absatz 7 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Bestehen Zweifel hinsichtlich einer etwaigen Kernbereichsrelevanz erhobener Daten, sind diese unverzüglich dem behördlichen Datenschutzbeauftragten und einer von dem Behördenleiter beauftragten Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Durchsicht vorzulegen.
(7) Die dauerhaften Aufzeichnungen nach Absatz 1 und 2 sind verschlüsselt sowie manipulationssicher anzufertigen und aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind 30 Tage nach ihrer Anfertigung automatisiert zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
1.
zur Verfolgung von Straftaten,
2.
für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit auf Verlangen der von der polizeilichen Maßnahme betroffenen Person,
3.
zur Durchführung von Maßnahmen der Dienst- und Fachaufsicht oder von Disziplinarverfahren durch den Leiter der Polizeibehörde oder einen von ihm besonders beauftragten Polizeibeamten oder eine mittels Rechtsverordnung durch das für die Polizei zuständige Ministerium festgelegten Stelle, sofern im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein vorschriftswidriges Verhalten deuten und es sich dabei nicht um eine Bagatellverfehlung handelt,
4.
für die Aufgabenerfüllung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 ThürDSG zur Untersuchung des Gegenstands der Beschwerde einer betroffenen Person oder
5.
zur unabhängigen wissenschaftlichen Evaluierung dieser Vorschrift gemäß § 78, wobei maximal Daten aus einem Erhebungszeitraum von 6 Monaten verwendet werden dürfen,
benötigt werden. § 40 Abs. 4 Satz 1 und 2 bleibt unberührt. In Ausnahmefällen sind frühzeitigere manuelle Löschungen durch berechtigte Personen dann möglich, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist (Absatz 6 Satz 4), ein Antrag auf Löschung von Betroffenen der polizeilichen Maßnahme gestellt wurde oder Daten erhoben wurden, die offensichtlich nicht im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen gegen Personen stehen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Datenerhebung nach Absatz 1 und 2 Beteiligte oder von der Aufzeichnung betroffene Polizeibeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach 24 Monaten zu löschen.
(8) Maßnahmen nach dieser Vorschrift sind zu dokumentieren. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag in jährlichen Abständen über den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung nach Absatz 1 bis 7.
(9) Eine Verknüpfung der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte mit Gesichtserkennungssoftware ist ausgeschlossen.

§ 33b Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Notrufen

(1) Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.
(2) Die Polizei kann mit Einwilligung des Anschlussinhabers Anrufe aufzeichnen, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist.
(3) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit die weitere Speicherung oder Nutzung der personenbezogenen Daten zu einem der in § 40 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

§ 34 Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen
1.
über die für die Gefahr Verantwortlichen oder
2.
über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die für die Gefahr Verantwortlichen bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,
Daten durch den Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben. Die Anordnung der Maßnahme ist unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Maßnahme allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Die Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist unzulässig, wenn die Person das Recht zur Verweigerung der Aussage nach den §§ 53 oder 53a StPO hätte. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
1.
die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
2.
der verdeckte Einsatz technischer Mittel
a)
zur Ermittlung des Aufenthaltsorts einer Person,
b)
zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen,
c)
zum Abhören oder zur Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
3.
der Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (verdeckte Ermittler),
4.
der Einsatz sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter und
5.
der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen).
(3) Wird im Verlauf einer Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 Buchst. b oder c erkennbar, dass Inhalte erfasst werden, die
1.
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind,
2.
einem Geistlichen oder seinem Berufshelfer in der Eigenschaft als Seelsorger anvertraut werden oder
3.
einem Vertrauensverhältnis zu einem Berufsgeheimnisträger oder Berufshelfer (§§ 53 oder 53a StPO) zuzuordnen sind und kein unmittelbarer Bezug zu den in Absatz 1 genannten Gefahren besteht,
sind die unmittelbare Kenntnisnahme und die Aufzeichnungen unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Angefertigte Aufzeichnungen sind zu löschen. Bestehen über die Voraussetzungen einer Unterbrechung Zweifel, ist nur die unmittelbare Kenntnisnahme entsprechend Satz 1 zu unterbrechen. In diesem Fall ist nur die Fortsetzung automatisierter Aufzeichnungen zulässig. Diese sind unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die Aufzeichnung oder die unmittelbare Kenntnisnahme unterbrochen worden, so darf sie nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nicht mehr zu erwarten ist, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung oder ein geschütztes Vertrauensverhältnis verletzt wird. Die Tatsache der Erlangung und die Löschung der Daten sind zu protokollieren.
(4) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 darf nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines von diesen besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die in Satz 1 genannten Personen die Maßnahme anordnen; die richterliche Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung nach Satz 2 Halbsatz 1 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen durch den Richter bestätigt wird. Tritt die Anordnung nach Satz 3 außer Kraft, sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen und die Löschung zu protokollieren. Die Anordnung hat schriftlich unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen.
(5) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b sowie Nr. 4 und 5 darf nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts oder einen von diesen besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende eines verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrags unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf ferner unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines verdeckten Ermittlers nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 34a Überwachung der Telekommunikation

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen die Telekommunikation
1.
der für die Gefahr Verantwortlichen,
2.
von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die für die Gefahr Verantwortlichen bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
3.
von Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Gefahr Verantwortlichen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden,
überwachen und aufzeichnen und die innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte erheben. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung der Maßnahme ist unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Maßnahme allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Die Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Person das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach den §§ 53 oder 53a StPO hätte. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation kann auch in der Weise erfolgen, dass mit informationstechnischen Programmen in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
1.
durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich eine laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und
2.
der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
Ein Zugriff auf die auf dem System gespeicherten Daten sowie alle anderen auf dem informationstechnischen System integrierten technischen Systemkomponenten ist unzulässig.
(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass
1.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Erfassung und Ausleitung von Sprachsignalen am Audiosystem unerlässlich sind und
2.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Programm ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Die überwachte und aufgezeichnete Telekommunikation ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Zum Zwecke der Datenschutzkontrolle sind
1.
die Bezeichnung der technischen Erfassungsanlage, der Ort und der Zeitpunkt des Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt,
zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 5 genannten Zweck erforderlich sind.
(4) Erfolgt im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme und wird in deren Verlauf erkennbar, dass Inhalte erfasst werden, die
1.
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind,
2.
einem Geistlichen oder seinem Berufshelfer in der Eigenschaft als Seelsorger anvertraut werden oder
3.
einem Vertrauensverhältnis zu einem Berufsgeheimnisträger oder Berufshelfer (§§ 53 oder 53a StPO) zuzuordnen sind und kein unmittelbarer Bezug zu den in Absatz 1 genannten Gefahren besteht,
ist die unmittelbare Kenntnisnahme unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Diesbezügliche Aufzeichnungen sind zu löschen. Bestehen über die Voraussetzungen einer Unterbrechung Zweifel, gilt Satz 1 entsprechend. Die vorhandenen Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Richter zur Entscheidung über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die unmittelbare Kenntnisnahme unterbrochen worden, so darf sie nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nicht mehr zu erwarten ist, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung oder ein geschütztes Vertrauensverhältnis verletzt werden. Die Tatsache der Erlangung und die Löschung der Daten sind zu protokollieren.
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder bei deren jeweiliger Verhinderung ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen; die richterliche Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung nach Satz 2 Halbsatz 1 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen durch den Richter bestätigt wird. Tritt die Anordnung nach Satz 3 außer Kraft, sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen und die Löschung zu protokollieren.
(6) Eine Anordnung nach Absatz 5 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.
die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
3.
die Art, der Umfang und die Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und
4.
im Fall des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.
Die Maßnahmen sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(7) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), der Polizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden.

§ 34b Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG)
1.
der für die Gefahr Verantwortlichen,
2.
von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die für die Gefahr Verantwortlichen bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,
3.
von Personen, soweit bestimmte Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass die für die Gefahr Verantwortlichen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden, oder
4.
von vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Personen
erheben. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Person zu einer der in den §§ 53 oder 53a StPO genannten Berufsgruppen gehört. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen sein werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.
(3) Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 34a Abs. 5 und 6 entsprechend. Abweichend von § 34a Abs. 6 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 JVEG entsprechend anzuwenden.

§ 34c Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten

(1) Die Polizei kann, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen zwingend erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, durch technische Mittel
1.
die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
2.
den Standort eines Mobilfunkendgeräts
der für die Gefahr Verantwortlichen ermitteln.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen bei einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 34a Abs. 5 und 6 entsprechend.
(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die für die Ermittlung des Standorts des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen. Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 JVEG entsprechend anzuwenden.

§ 34d Unterbrechung und Verhinderung von Telekommunikation

(1) Die Polizei kann, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person zwingend erforderlich ist, durch den Einsatz technischer Mittel Kommunikationsverbindungen der für die Gefahr Verantwortlichen unterbrechen oder verhindern. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn die Gefahr durch andere Mittel nicht abgewehrt werden kann.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts oder durch einen von diesen besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. Die Anordnung hat schriftlich unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist auf höchstens drei Tage zu befristen.

§ 34e Erhebung von Bestandsdaten

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, darf die Polizei von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 TKG). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG), darf die Auskunft nur
1.
zur Überwachung der Telekommunikation nach § 34a oder
2.
zur Sicherstellung von nicht mehr dem Schutz des Artikels 10 des Grundgesetzes unterliegenden in Endeinrichtungen oder auf Speichereinrichtungen abgelegten Daten nach § 27
verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG).
(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen; die richterliche Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung nach Satz 2 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen durch den Richter bestätigt wird. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
(4) Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 JVEG entsprechend anzuwenden.

§ 35 Wohnraumüberwachung

(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten erheben, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere beruhend auf der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten oder dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder aus einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern oder deren Berufshelfern (§§ 53 oder 53a StPO) erlangt würden.
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen die für die Gefahr verantwortlichen Personen richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. Hierzu kann die Polizei deren Wohnungen betreten, wenn dies erforderlich ist, um die technischen Voraussetzungen des Einsatzes besonderer Mittel zu schaffen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung nach Satz 2 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen durch den Richter bestätigt wird.
(5) Eine Anordnung nach Absatz 4 ergeht schriftlich. Sie enthält
1.
soweit bekannt, den Namen und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2.
die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
3.
die Art, den Umfang und die Dauer der Maßnahme und
4.
die wesentlichen Gründe.
Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse für die Anordnung fortbestehen. Bestehen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr fort, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter unverzüglich mitzuteilen.
(6) Das Abhören und Beobachten nach Absatz 1 ist unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit während der Überwachung erkennbar wird, dass Inhalte erfasst werden, die
1.
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind,
2.
einem Geistlichen oder seinem Berufshelfer in der Eigenschaft als Seelsorger anvertraut werden oder
3.
einem Vertrauensverhältnis zu einem Berufsgeheimnisträger oder Berufshelfer (§§ 53 oder 53a StPO) zuzuordnen sind und kein unmittelbarer Bezug zu den in Absatz 1 genannten Gefahren besteht.
Angefertigte Aufzeichnungen und Aufnahmen sind unverzüglich zu löschen. Bestehen über die Voraussetzungen einer Unterbrechung Zweifel, gilt Satz 1 entsprechend. In diesem Fall sind nur automatisierte Aufzeichnungen zulässig. Diese sind unverzüglich dem anordnenden Richter zur Entscheidung über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die Aufnahme, die Aufzeichnung oder die unmittelbare Kenntnisnahme unterbrochen worden, so darf sie nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nicht mehr zu erwarten ist, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung oder ein geschütztes Vertrauensverhältnis verletzt wird. Die Tatsache der Erlangung und die Löschung der Daten sind zu protokollieren.
(7) Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen treffen die in Absatz 4 Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes. Eine anderweitige Nutzung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Abwehr einer dringenden Gefahr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Absatz 6 findet entsprechende Anwendung. Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, soweit sie nicht zur Gefahrenabwehr benötigt werden; die Löschung ist zu protokollieren.

§ 36 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Maßnahmen der verdeckten Datenerhebung

(1) Die durch eine Maßnahme nach den §§ 34 bis 34c sowie den §§ 34e und 35 erlangten Daten sind besonders zu kennzeichnen. Für den Fall der Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empfänger aufrechtzuerhalten. Die Daten dürfen grundsätzlich nur zur Abwehr der Gefahr, die zur Anordnung der Überwachungsmaßnahme geführt hat, verwendet werden. Eine Verwendung in einem anderen Verfahren ist nur zulässig, wenn die Datenerhebung auch in diesem Verfahren hätte angeordnet werden dürfen; die Zweckänderung ist zu dokumentieren.
(2) Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass sie Inhalte betreffen,
1.
die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind,
2.
über die das Zeugnis als Geistlicher oder als Berufshelfer eines Geistlichen verweigert werden könnte oder
3.
über die das Zeugnis nach den §§ 53 oder 53a StPO verweigert werden könnte und bei denen kein unmittelbarer Bezug zu den Gefahren besteht, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben,
dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Eine Verwendung ist ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person zwingend erforderlich ist. Vor einer Verwendung der Daten ist über deren Zulässigkeit eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch der Leiter der Landespolizeidirektion, der Leiter des Landeskriminalamtes oder ein von diesen besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Tatsache der Erlangung und die Löschung der Daten sind zu protokollieren. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Berufsgeheimnisträger betroffen ist, der selbst für die Gefahr verantwortlich ist.
(3) Von Maßnahmen nach den §§ 34 bis 34c sowie den §§ 34e und 35 sind zu benachrichtigen im Fall
1.
des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (längerfristige Observation, technische Observationsmittel, Bildaufzeichnungen, Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
2.
des § 34 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 (verdeckt handelnde Personen):
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die verdeckt handelnde Person betreten hat,
3.
des § 34a (Telekommunikationsüberwachung) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 34b Abs. 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
5.
des § 34b Abs. 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer,
6.
des § 34c (IMSI-Catcher) die Zielperson,
7.
des § 34e Abs. 1 Satz 2 (Erhebung von Zugangssicherungscodes) der Nutzer,
8.
des § 34e Abs. 2 (Auskunft über den Nutzer einer Internetprotokoll-Adresse) der Nutzer,
9.
des § 35 (Wohnraumüberwachung):
a)
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen gewesen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
(4) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestands des Staates oder von Gesundheit, Leben oder Freiheit einer Person möglich ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 kann die Benachrichtigung zudem auch zurückgestellt werden, wenn die Möglichkeit der weiteren Verwendung der verdeckt handelnden Personen durch die Benachrichtigung gefährdet wäre und unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber den Betroffenen das öffentliche Interesse an der Weiterverwendung überwiegt. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Benachrichtigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.
(5) Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Fristsetzung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Eine Benachrichtigung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn die Gründe nach Absatz 4 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft fortbestehen werden. Die Entscheidung nach Satz 3 darf frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme getroffen werden. Sind mehrere Maßnahmen im selben Sachzusammenhang durchgeführt worden, ist die Beendigung der letzten Maßnahme für die Berechnung der Fristen maßgeblich.
(6) Zuständig für richterliche Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie nach den §§ 34 bis 34c sowie den §§ 34e und 35 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Diese Entscheidungen des Gerichts ergehen ohne vorherige Anhörung der Betroffenen; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an die Betroffenen. Gegen die Ablehnung des Antrags der Polizeibehörde auf Zustimmung zur Zurückstellung oder zum dauerhaften Unterbleiben einer Benachrichtigung findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Für dieses Beschwerdeverfahren gilt Satz 3 entsprechend. Die Benachrichtigung darf bis zur Rechtskraft der richterlichen Entscheidung vorläufig unterbleiben.
(7) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach den §§ 34a bis 34c und 35.

§ 37 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten Fahrzeugs, zur Mitteilung über das Antreffen (polizeiliche Beobachtung) oder zur gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird und die polizeiliche Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
(2) Im Fall eines Antreffens der Person oder des Fahrzeugs können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über etwaige Begleiter und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.
(3) Die Ausschreibung darf nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts oder von einem besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Zur Verlängerung der Laufzeit bedarf es einer neuen Anordnung.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.
(5) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die ausgeschriebene Person und die Personen, deren personenbezogene Daten infolge der Ausschreibung gemeldet wurden, zu benachrichtigen. § 36 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 38 (aufgehoben)

§ 39 (aufgehoben)

§ 40 Weiterverarbeitung von Daten

(1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
(2) Dabei kann die Polizei auch die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach § 2 Abs. 1 weiterverarbeiten von
1.
Verurteilten,
2.
Beschuldigten,
3.
Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, oder
4.
Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).
(3) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten von Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1.
sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
2.
sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
3.
sie mit in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder
4.
es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.
Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren. Einer Anonymisierung bedarf es nicht, wenn diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.
(5) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Es sind Fristen festzulegen, zu denen spätestens zu prüfen ist, ob die Speicherung personenbezogener Daten für die Aufgabenerfüllung noch erforderlich ist (Aussonderungsprüffristen). Die Aussonderungsprüffristen dürfen bei Verarbeitungen nach Absatz 2 bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. In den Fällen des Absatzes 3 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in Absatz 3 bezeichneten Personen können ohne Zustimmung der betroffenen Person nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 4 sind aktenkundig zu machen.
(6) Die Fristen nach Absatz 5 Satz 2 bis 6 beginnen für alle zu einer Person gespeicherten Daten mit dem Tag, an dem die betroffene Person letztmalig zur Speicherung nach diesem Gesetz Anlass gegeben hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in Absatz 5 Satz 3 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden, sofern dies erforderlich ist; in diesem Fall können die Daten nur noch für diesen Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot verwendet werden. Wird ein Beschuldigter rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(7) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Kriterien für die Festlegung der Aussonderungsprüffristen zu regeln.

§ 41 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Polizei oder andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden oder öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Amt für Verfassungsschutz richtet sich nach dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz.
(2) An andere Behörden, öffentliche oder nichtöffentliche Stellen sowie Einzelpersonen kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
1.
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
2.
zulässig oder erforderlich ist zur
a)
Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
b)
Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder
c)
Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder für die schutzwürdigen Belange Einzelner.
(3) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen sind die Daten zu übermitteln. Die Polizei darf entsprechende Übermittlungsersuchen nur stellen, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen. Andere besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.
(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach Absatz 2 nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erhoben oder gespeichert hat. Abweichend hiervon kann die Polizei nach Maßgabe des Absatzes 2 personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung dort genannter Aufgaben durch den Empfänger unerlässlich ist und dieser die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann. Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten teilt die Polizei dem Empfänger die bestehenden Löschungsverpflichtungen mit.
(5) Unterliegen die von der Polizei zu übermittelnden Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist für die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Polizei ferner erforderlich, dass der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erhoben hat oder hätte erheben können.
(6) Die übermittelnde Dienststelle der Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer anderen öffentlichen Stelle, hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
(7) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.

§ 41a Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung

Zum Zwecke der Gefahrenabwehr bei besonders gefährdeten Veranstaltungen kann die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn es
1.
für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist,
2.
mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt und
3.
im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang des Betroffenen zu der Veranstaltung, sowie wegen der Art und des Umfangs der Erkenntnisse über ihn und mit Rücksicht auf das berechtigte Sicherheitsinteresse des Datenempfängers angemessen ist.
Die Rückmeldung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat den Empfänger schriftlich zu verpflichten, diese Zweckbestimmung einzuhalten und eine Löschung der Daten spätestens nach Beendigung der Veranstaltung vorzunehmen. Der Betroffene ist über den Inhalt der Übermittlung zu informieren, soweit dies nicht bereits auf andere Weise sichergestellt ist.

§ 41b Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) § 41 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
1.
öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
2.
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind.
(2) Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.
(4) Die Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) sind bei der polizeilichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.

§ 41c Datenübermittlung im internationalen Bereich

Die Polizei kann bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen personenbezogene Daten an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 41b Abs. 1 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 41b Abs. 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe,
2.
zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
3.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen und dem Empfänger den bei der übermittelnden Stelle vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.

§ 41d Übermittlungsverbote

(1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 41b und 41c unterbleibt darüber hinaus,
1.
wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2.
wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
3.
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder
4.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.

§ 42 Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist und den rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes entspricht. Der Abruf durch andere als Dienststellen der Polizei ist ausgeschlossen.
(2) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.

§ 43 Datenabgleich

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 7 und 8 genannten Personen sowie von Personen, die sie an einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Orte angetroffen hat, mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten sonstiger Personen kann die Polizei abgleichen, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann die nach § 33 Abs. 6 erhobenen Daten mit den Sachfahndungsdateien des Informationssystems der Polizeien des Bundes und der Länder (INPOL) und des Schengener Informationssystems automatisiert abgleichen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 erforderlich ist. Der Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien ist nicht zulässig. Nach § 33 Abs. 6 erhobene Daten, die nach Durchführung des Datenabgleichs nach Satz 1 in den Sachfahndungsdateien
1.
nicht enthalten sind (Nichttreffer), sind unverzüglich automatisiert zu löschen,
2.
enthalten sind (Treffer), können nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwendet werden, wenn zuvor eine Anhaltekontrolle nach § 14 Abs. 2 Satz 2 erfolgt ist; andernfalls sind diese ebenfalls unverzüglich zu löschen. Eine Verwendung der Daten zur Erstellung eines Bewegungsprofils ist unzulässig.
Automatisierte Abgleiche nach Satz 1 dürfen nicht protokolliert werden.
(3) Wird der Betroffene zur Durchführung einer nach einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluß dieser Maßnahme vorgenommen werden, darf der Betroffene weiterhin für den Zeitraum angehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.

§ 44 Rasterfahndung

(1) Die Polizei kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen erforderlich ist.
(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.
(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten. Über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
(4) Die Rasterfahndung darf nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums angeordnet werden. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.
(5) Nach Abschluss der Maßnahme sind die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, zu benachrichtigen. § 36 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 45 (aufgehoben)

§ 46 (aufgehoben)

§ 47 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt Vollzugshilfe

§ 48 Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.
(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

§ 49 Verfahren

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

§ 50 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
(3) Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.

Vierter Abschnitt Zwang

Erster Unterabschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 51 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Der Verwaltungsakt der Polizei, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

§ 52 Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:
1.
Ersatzvornahme (§ 53),
2.
Zwangsgeld (§ 54),
3.
unmittelbarer Zwang (§ 56).
(2) Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 57 und 62 anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 53 Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.
(2) Es kann bestimmt werden, daß der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.

§ 54 Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens zweitausendfünfhundert Euro schriftlich festgesetzt.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.
(4) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden vom Betroffenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Im übrigen gilt das Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 55 Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 910 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.

§ 56 Unmittelbarer Zwang

(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 58 bis 67.
(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
(3) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Im übrigen gilt das Thüringer Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 57 Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtungen eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
(3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.
(4) Wird die Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
(7) Für die Androhung können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn nach Absatz 2 Satz 1 verfahren wird und der Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, kostenfrei ist. Im übrigen gilt das Thüringer Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Zweiter Unterabschnitt Ausübung unmittelbaren Zwanges

§ 58 Rechtliche Grundlagen

(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 59 bis 67 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Bestimmungen über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

§ 59 Begriffsbestimmung

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen, Sachen oder Tiere durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen, Sachen oder Tiere.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Andere Waffen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben. Für die Verwendung durch Spezialeinheiten kann das für die Polizei zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.

§ 60 Handeln auf Anordnung

(1) Die Polizeibeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Polizeibeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Polizeibeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
(4) Beamtenrechtliche Bestimmungen über das Remonstrationsrecht sind nicht anzuwenden.

§ 61 Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

§ 62 Androhung unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Schußwaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schußwaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch durch Warnschuß zu wiederholen. Beim Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von einer Androhung abgesehen werden.

§ 63 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
1.
Polizeibeamte, Dritte oder Tiere angreifen, Widerstand leisten oder Sachen in erheblichem Maße beschädigen wird,
2.
fliehen wird oder befreit werden soll oder
3.
sich töten oder verletzen wird.
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

§ 64 Allgemeine Bestimmungen für den Schußwaffengebrauch

(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schußwaffengebrauch gegen Sachen oder Tiere erreicht werden kann.
(2) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden. Das gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.
(4) Der Schußwaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

§ 65 Schußwaffengebrauch gegen Personen

(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden
1.
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben abzuwehren,
2.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
3.
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
a)
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
b)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
4.
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
a)
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
b)
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
5.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
(2) Schußwaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll. Beim Vollzug des Unterbindungsgewahrsams im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten nach § 21 Abs. 4 dürfen zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung keine Schußwaffen angewendet werden.

§ 66 Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.
(2) Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schußwaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, ist nicht Unbeteiligter im Sinne des § 64 Abs. 4.

§ 67 Besondere Waffen, Sprengmittel

(1) Wird die Bundespolizei nach § 12 Abs. 1 oder 2 des Polizeiorganisationsgesetzes zur Unterstützung der Polizei im Gebiet des Landes in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch die in § 59 Abs. 4 nicht genannten Waffen, die sie aufgrund § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 78 geltenden Fassung führen darf, zugelassen (besondere Waffen).
(2) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewandt werden, wenn
1.
diese Personen von Schußwaffen oder Handgranaten oder ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
2.
der vorherige Gebrauch anderer Schußwaffen erfolglos geblieben ist.
(3) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur gebraucht werden, um angriffsunfähig zu machen.
(4) Im übrigen bleiben die Bestimmungen über den Schußwaffengebrauch unberührt.
(5) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.

Fünfter Abschnitt Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

§ 68 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 10 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(3) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

§ 69 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs

(1) Der Ausgleich nach § 68 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinaus geht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen.
(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Polizei verursacht worden ist.

§ 70 Ansprüche mittelbar Geschädigter

(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 69 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, aufgrund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 69 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 69 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

§ 71 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 70 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

§ 72 Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche

(1) Ausgleichpflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst der Polizeibeamte steht, der die Maßnahme getroffen hat.
(2) Hat der Polizeibeamte für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Körperschaft, in deren Dienst der Polizeibeamte steht, Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, daß sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

§ 73 Rückgriff gegen den Verantwortlichen

(1) Die nach § 72 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 74 Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 72 Abs. 3 oder § 73 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 75 Kostenersatz

(1) Soweit in diesem Gesetz bestimmt, können für polizeiliche Maßnahmen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Für diese Fälle ist die entsprechende Vorschrift des Thüringer Verwaltungskostengesetzes nicht anzuwenden.
(2) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Erhebung von Kosten zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen. Von der Kostenerhebung kann aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden.
(3) Wer eine vollziehbar verbotene Versammlung oder einen vollziehbar verbotenen Aufzug in Kenntnis des Verbots durchführt oder organisiert, sich daran beteiligt oder dazu aufruft und die Polizei dadurch zu gefahrenabwehrendem Tätigwerden veranlasst, kann zum Ersatz der einsatzbedingten besonderen Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, Trennungsgeld, Mehrarbeitsvergütung, herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die aufschiebende Wirkung eines gegen das Verbot gerichteten Rechtsmittels wiederhergestellt wird oder ein Gericht der Hauptsache die Rechtswidrigkeit des Verbots feststellt. Der Aufwendungsersatz darf 5000 Euro nicht übersteigen. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 76 Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt das für die Polizei zuständige Ministerium.

§ 76 a Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 77 Überleitungsvorschrift

Verfahren, die gemäß § 34 Abs. 12 dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes geltenden Fassung bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind, werden in der Lage, in der sie sich befinden, gemäß § 36 Abs. 6 von den zuständigen Amtsgerichten fortgeführt.

§ 78 Evaluierung

Die Anwendung und die Auswirkungen des § 33a werden durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige evaluiert, die durch das für die Polizei zuständige Ministerium beauftragt werden. Dazu können personenbezogene Daten, die durch körpernah getragene Aufnahmegeräte ohne Einwilligung der betroffenen Person erhoben wurden, zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen und für eine sonstige Verwendung als den Evaluierungszweck zu sperren. Eine erstmalige Evaluation soll bis zum 31. März 2024 erfolgen und dem für die Polizei zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 30. Juni 2024 vorgelegt werden. Eine Folgeevaluierung soll bis zum 31. März 2027 stattfinden und dem für die Polizei zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 30. Juni 2027 vorgelegt werden.

§ 79 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht