Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) Vom 23. Dezember 2005
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) Vom 23. Dezember 2005
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (GVBl. S. 422) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23. Dezember 2005
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) vom 23. Dezember 2005 | 01.01.2006 |
Erster Abschnitt - Allgemeines | 01.01.2006 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2006 |
Zweiter Abschnitt - Reisekostenvergütung | 01.01.2006 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.08.2014 |
§ 3 - Anordnung und Genehmigung der Dienstreise, Anspruch auf Reisekostenvergütung | 01.01.2006 |
§ 4 - Fahrkostenerstattung | 01.10.2022 bis 31.12.2024 |
§ 5 - Wegstreckenentschädigung | 01.10.2022 bis 31.12.2024 |
§ 6 - Tagegeld | 01.11.2021 |
§ 7 - Erstattung der Übernachtungskosten | 01.11.2021 |
§ 8 - Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort | 01.01.2006 |
§ 9 - Aufwands- und Pauschvergütung | 01.01.2006 |
§ 10 - Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen | 01.01.2006 |
§ 11 - Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen | 01.01.2006 |
§ 12 - Auslandsdienstreisen | 01.01.2006 |
§ 13 - Abfindung bei Dienstreisen in Verbindung mit anderen Reisen | 01.01.2006 |
§ 13a - Gerichtsvollzieher | 01.11.2018 |
Dritter Abschnitt - Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung | 01.01.2006 |
§ 14 - Trennungsgeld | 01.04.2009 |
§ 15 - Auslagenerstattung bei Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung | 01.11.2021 |
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.01.2006 |
§ 16 - Ermächtigung, Zuständigkeit, Verwaltungsvorschriften, Verweisungen | 01.12.2015 |
§ 17 - Übergangsbestimmung | 01.01.2006 |
§ 18 - Gleichstellungsbestimmung | 01.11.2021 |
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.10.2013 |
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Landesbeamten, Richter im Landesdienst und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der zu diesen Dienstherrn abgeordneten anderen Beamten und Richter.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst
1.
Fahrkostenerstattung (§ 4),
2.
Wegstreckenentschädigung (§ 5),
3.
Tagegeld (§ 6),
4.
Erstattung der Übernachtungskosten (§ 7),
5.
Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),
6.
Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9),
7.
Erstattung der Nebenkosten (§ 10 Abs. 1) und
8.
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 10 Abs. 2).
Zweiter Abschnitt Reisekostenvergütung
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Die Anordnung oder Genehmigung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen; dies gilt nicht bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt sind. Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
(2) Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte des Berechtigten befindet. Dienststätte ist das Gebäude, in dem der Berechtigte regelmäßig oder überwiegend seinen Dienst leistet. Hat der Berechtigte keine Dienststätte im Sinne des Satzes 2, gilt die Dienststelle, der der Berechtigte organisatorisch zugeordnet ist, als Dienststätte im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit. Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft erledigt wird. Dienstgeschäft ist die konkrete Aufgabe des Dienstreisenden für seine Dienststelle.
(3) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Reisen der Richter im Rahmen der richterlichen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass eine Anordnung oder Genehmigung der Reise im Inland nicht erforderlich ist.
§ 3 Anordnung und Genehmigung der Dienstreise, Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird über die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Durchführung entschieden. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand ohne Dienstreise erreicht werden kann. Sie sind auf das zeitlich unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.
(3) Die Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Wird eine Dienstreise unterbrochen, wird für die Dauer der Unterbrechung keine Reisekostenvergütung gewährt.
(4) Leistungen, die der Dienstreisende von dritter Seite seines Amtes wegen aus Anlass einer Dienstreise erhalten hat, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 6 Abs. 3 bis 5 und § 7 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt.
(5) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie diese nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(6) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 10 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.
(7) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- oder Fortbildungsreise nach § 15 Abs. 1 oder 2 erklärter Verzicht bedarf der Schriftform.
§ 4 Fahrkostenerstattung
(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. Abweichend von Satz 1 kann durch Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass in Ausnahmefällen aus triftigen Gründen die Kosten einer höheren Klasse erstattet werden. Muss aus triftigen Gründen ein Liege- oder Schlafwagen benutzt werden, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Ist zur Durchführung der Dienstreise die Benutzung eines Flugzeugs notwendig, werden die entstandenen Kosten bis zur niedrigsten Klasse erstattet.
(2) Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen zustehende Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.
(3) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 5 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, darf keine höhere Reisekostenvergütung als 20 Cent je zurückgelegten Kilometer gewährt werden; die Erstattung ist auf 150 Euro begrenzt.
(4) Liegen Wohnung und Dienststätte nicht innerhalb der gleichen politischen Gemeinde und wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten und/oder beendet, so werden zur Ermittlung des dienstlich veranlassten Mehraufwands auf die Fahrkostenerstattung die privaten Fahrauslagen angerechnet, die am Tag des Beginns und/oder Endes der Dienstreise für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststätte entstanden wären (private Fahrkostenersparnis). Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 20 Cent je Fahrtkilometer für die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Dienstreisende nachweist, dass die private Fahrkostenersparnis für die üblichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte geringer ist als nach der Berechnung nach Satz 2.
§ 5 Wegstreckenentschädigung
(1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 11 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.
(2) Bestehen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erhebliche dienstliche Gründe, beträgt die Wegstreckenentschädigung 38 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug 18 Cent je gefahrenen Kilometer, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde diese Gründe anerkannt hat. Erhebliche dienstliche Gründe liegen vor, wenn ein Dienstgeschäft ohne die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nicht erledigt werden kann oder der Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts gefährdet würde. Erhebliche dienstliche Gründe können auch dann anerkannt werden, wenn eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt, dass durch die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen verzichtet werden kann.
(2a) Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch regelmäßig in größerem Umfang erforderliche Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen auf unbefestigten und schwer befahrbaren Forststrecken verursacht werden, kann Dienstreisenden der Landesforstverwaltung für solche Strecken zur Wegstreckenentschädigung nach Absatz 2 ein Zuschlag von 12 Cent je gefahrenem Kilometer gewährt werden. Die oberste Forstbehörde regelt im Einvernehmen mit dem für das Reisekostenrecht zuständigen Ministerium die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags sowie die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Strecke durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie
1.
ein dienstliches Beförderungsmittel unentgeltlich nutzen konnten und ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen haben oder
2.
von anderen Dienstreisenden in einem Kraftfahrzeug mitgenommen wurden.
(4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 6 Tagegeld
(1) Für Mehraufwendungen für Verpflegung wird für jeden Kalendertag einer Dienstreise mit einer Abwesenheit von der Wohnung und der Dienststätte von
1.
24 Stunden ein Tagegeld in Höhe von 28 Euro,
2.
weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden ein Tagegeld in Höhe von 14 Euro
gewährt. Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Ist ein Dienstreisender an einem Kalendertag mehrfach auswärts tätig, so sind für die Berechnung des Tagegeldes die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.
(2) Bei einer Dienstreise am oder zum Dienstort sowie an oder zu einem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gewährt. Maßgebend ist die Ankunft oder Abfahrt an der Stätte, an der das Dienstgeschäft erledigt wird. § 2 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des zustehenden Tagegeldes, einzubehalten.
(4) Wird von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt und ist das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten, so sind auf das Tagegeld nach Absatz 1 die Beträge nach Absatz 3 anzurechnen.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende die bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
§ 7 Erstattung der Übernachtungskosten
(1) Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. Durch Verwaltungsvorschrift wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Übernachtungskosten notwendig sind. Höhere Übernachtungskosten können nur erstattet werden, wenn deren Notwendigkeit von der zuständigen Behörde vor dem Antritt der Dienstreise schriftlich oder elektronisch anerkannt wurde. Fand eine notwendige Übernachtung statt, ohne dass hierfür Übernachtungskosten entstanden sind, wird ein pauschales Übernachtungsgeld von 20 Euro je Übernachtung gezahlt; Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Übernachtungskosten, die die Kosten für das Frühstück enthalten, sind um 20 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen; bei Übernachtungen im Ausland ist das Tagegeld des Übernachtungsortes maßgebend. Entsprechendes gilt bei Voll- und Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 vom Hundert und für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert betragen.
(3) Übernachtungskosten werden für dieselbe Nacht nicht erstattet
1.
bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen,
2.
in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist,
3.
bei einer Dienstreise am oder zum Dienstort sowie an oder zu einem Wohnort.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstreisende die in den Übernachtungskosten enthaltene Verpflegung oder bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
§ 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, so wird ab dem 15. Tag die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 6 und 7 sind insoweit nicht anzuwenden. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hin- und dem Rückreisetag; die 14-Tagesfrist nach Satz 1 wird durch Tage ohne Dienstleistung nicht unterbrochen.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann die 14-Tagesfrist nach Absatz 1 Satz 1 in besonderen Ausnahmefällen um bis zu 28 Tage verlängern. Mit Zustimmung des für das Reisekostenrecht zuständigen Ministeriums darf die Frist von insgesamt 42 Tagen verlängert werden.
§ 9 Aufwands- und Pauschvergütung
(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde anstelle von Tagegeld und Erstattung der Übernachtungskosten und Auslagenerstattung nach § 8 Abs. 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen gewährt werden. Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.
(2) Die zuständige Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. Dies gilt nicht für Aufwendungen nach § 10 Abs. 2.
§ 10 Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.
§ 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld (§ 6) für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 Satz 4. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden Übernachtungskosten (§ 7) erstattet. Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Teilabordnungen ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder der bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.
(2) Erkrankt der Dienstreisende und wird er in ein Krankenhaus aufgenommen, erhält er anstelle der Reisekostenvergütung für jeden vollen Kalendertag die entstandenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise einer mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Dienstreisenden werden Fahrauslagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 erstattet.
(3) Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts ausführt, erhält Reisekostenvergütung nach den §§ 4 bis 7.
§ 12 Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland.
(2) Unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes können durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen erlassen werden, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.
§ 13 Abfindung bei Dienstreisen in Verbindung mit anderen Reisen
(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden oder aus persönlichen Gründen an einem vorübergehenden Aufenthaltsort angetreten und/oder beendet, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt und am Dienstort angetreten und/oder beendet worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende Vergütung nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden als Fahrkostenersatz nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tagegeld und Übernachtungskosten werden entsprechend Satz 1 gewährt. Wird ein Dienstgeschäft mit einer Fahrt zwischen einem vorübergehenden Aufenthaltsort und dem Wohn- oder Dienstort verbunden, werden als Fahrkosten nur notwendige Mehrkosten erstattet.
(2) Hat die zuständige Behörde aus besonderen dienstlichen Gründen angeordnet oder genehmigt, dass eine Dienstreise von einem vorübergehenden Aufenthaltsort angetreten wird, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen; Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Daneben werden die Fahrkosten für die kürzeste Strecke von der Wohnung zum Urlaubsort im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet. Für die Fahrkostenerstattung wird höchstens die Reisestrecke von dem Urlaubsort berücksichtigt, an dem die Anordnung den Berechtigten erreicht.
(4) Aufwendungen des Berechtigten für ihn und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in notwendigem und angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten.
§ 13a Gerichtsvollzieher
Bei Dienstreisen eines Gerichtsvollziehers in Vollstreckungsangelegenheiten wird Reisekostenvergütung nach den von dem für Justiz zuständigen Ministerium erlassenen Bestimmungen gewährt.
Dritter Abschnitt Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung
§ 14 Trennungsgeld
(1) Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Trennungsgeldgewährung auf zwei Jahre befristet werden kann. Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung stehen die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(2) Für Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland können durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen über das Trennungsgeld erlassen werden, soweit es die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland erfordern.
§ 15 Auslagenerstattung bei Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung
(1) Bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung und der damit zusammenhängenden Prüfungen, die auf Verlangen oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, werden die Aufwendungen wie bei Dienstreisen mit der Maßgabe erstattet, dass 75 vom Hundert des Tagegeldes nach § 6 Abs. 1 gewährt werden sowie bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 und 2a ausgeschlossen ist. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt werden.
(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tagegeldes, ganz oder teilweise die Übernachtungskosten und ebenso die notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. Die Erstattung ist auf 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1 begrenzt.
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Ermächtigung, Zuständigkeit, Verwaltungsvorschriften, Verweisungen
(1) Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,
1.
die Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 2 zu erlassen,
2.
durch Rechtsverordnung die in den §§ 4 bis 6 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,
3.
die Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen sowie
4.
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen.
(2) Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 und 2 zu erlassen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde.
(4) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 17 Übergangsbestimmung
Bei Dienstreisebeginn vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Reisekostenvergütung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
§ 18 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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