ThürLMÜbG
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Thüringer Gesetz zur Ausführung der Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen (Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz - ThürLMÜbG -) Vom 8. Juli 2009

Thüringer Gesetz zur Ausführung der Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen (Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz - ThürLMÜbG -) Vom 8. Juli 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4, 12)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen (Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz - ThürLMÜbG -) vom 8. Juli 200931.07.2009
Eingangsformel31.07.2009
§ 1 - Zuständige Behörden und ihre Aufgaben19.01.2023
§ 2 - Untersuchungseinrichtung19.01.2023
§ 3 - Mit der Überwachung beauftragte Personen14.12.2019
§ 4 - Anordnungen und Maßnahmen im Einzelfall24.07.2019
§ 5 - Pflanzen und Pflanzenteile31.07.2009
§ 6 - Gegenprobensachverständige24.07.2019
§ 7 - Inanspruchnahme von Betrieben24.07.2019
§ 8 - Hausschlachtungen14.12.2019
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten24.07.2019
§ 10 - Ermächtigungen, Erlass von Verwaltungsvorschriften14.12.2019
§ 11 - Übergangsbestimmung31.07.2009
§ 12 - Gleichstellungsbestimmung31.07.2009
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.07.2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben

(1) Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung
1.
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sich die betreffenden Bestimmungen auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch stützen, und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des vorgenannten Gesetzes, jeweils in Bezug auf Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, sonstige Bedarfsgegenstände, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte und lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB,
2.
des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 3 bis 12 des
Weingesetzes sowie für die Überwachung der Einhaltung der aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit sie jeweils die Weinüberwachung betreffen,
3.
des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Milch- und Margarinegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sich die betreffenden Bestimmungen auf dieses Gesetz stützen,
4.
des § 4 Abs. 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Artikeln 3 und 4 Abs. 2 sowie den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Lebensmittel betroffen sind,
5.
des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Tabakerzeugnisgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sich die betreffenden Bestimmungen auf dieses Gesetz stützen, und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des vorgenannten Gesetzes, vorbehaltlich einer nach § 27 Abs. 1 Satz 2 TabakerzG oder anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Zuständigkeit, und
6.
dieses Gesetzes
sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden. Sie nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Satz 1 alle amtlichen Aufgaben nach den genannten Rechtsvorschriften wahr, soweit keine abweichenden Bestimmungen vorliegen.
(2) Lebensmittelüberwachungsbehörden sind
1.
das für die Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene zuständige Ministerium als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde,
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz als obere Lebensmittelüberwachungsbehörde und
3.
die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden.
Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.
(4) Die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 3 die Zuständigkeit der Behörden nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu bestimmen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist. § 7 Abs. 2 Satz 2 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(5) Die oberste und obere Lebensmittelüberwachungsbehörde können in Notsituationen zur Gefahrenabwehr jeweils im Benehmen mit dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt vorübergehend Fachpersonal aus seinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt oder der oberen oder obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Verfügung stellt, wenn dies zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände erforderlich wird. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium ausgesprochen werden.

§ 2 Untersuchungseinrichtung

Die zuständigen Behörden werden bei der Wahrnehmung der amtlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 von der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde unterstützt. Diese untersucht die von den zuständigen Behörden entnommenen amtlichen Proben und erstellt Gutachten. Für die Durchführung spezifischer Untersuchungen können andere Untersuchungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung hinzugezogen werden.

§ 3 Mit der Überwachung beauftragte Personen

(1) Mit der Lebensmittelüberwachung einschließlich der Weinüberwachung nach § 39 Abs. 1 LFGB, § 31 Abs. 1 und 7 des Weingesetzes und diesem Gesetz werden fachlich ausgebildete Personen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 LFGB beauftragt; dies gilt entsprechend für die Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen und diesen verwandten Erzeugnissen nach § 29 Abs. 1 TabakerzG. Als fachlich ausgebildet gelten insbesondere
1.
Tierärzte,
2.
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker,
3.
Bedienstete, die die Voraussetzungen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
4.
amtliche Fachassistenten im Sinne des Artikels 3 Nr. 49 der Verordnung (EU) 2017/625.
Den fachlich ausgebildeten Personen der Lebensmittelüberwachungsbehörden, denen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Überwachung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften obliegt, stehen die Befugnisse nach § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1 LFGB, § 31 Abs. 1 des Weingesetzes sowie § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 TabakerzG zu. Sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig, stehen diese Befugnisse auch den fachlich ausgebildeten Personen der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu, soweit sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Unterstützung der zuständigen Überwachungsbehörde bei der Überwachung vor Ort mitzuwirken haben.
(2) Für die Bestellung eines bei den Lebensmittelüberwachungsbehörden tätigen Tierarztes, der nicht ausschließlich Aufgaben nach Artikel 18 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625 wahrnimmt, gelten die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes entsprechend. Darüber hinaus gelten Tierärzte, die auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit eine Weiterbildung absolviert haben (Fachtierärzte), für die Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben in der amtlichen Lebensmittelüberwachung als besonders fachlich geeignet. Abweichend von Satz 1 kann eine ausschließliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Lebensmitteluntersuchung bei der hierfür zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde auch dann ausgeübt werden, wenn der Tierarzt eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung auf diesem Gebiet nachweist.

§ 4 Anordnungen und Maßnahmen im Einzelfall

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten im Rahmen des § 39 Abs. 7a LFGB die §§ 4 und 5, 7 bis 10, 12, 13, 27 bis 30 und 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Soweit es zur Durchführung von Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.

§ 5 Pflanzen und Pflanzenteile

(1) Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind befugt, noch nicht geerntete Pflanzen und Pflanzenteile, die zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden können, zu überwachen. Hierfür gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 43 und 44 Abs. 1 und 2 LFGB sinngemäß.
(2) Die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde kann anordnen, dass Pflanzen oder Pflanzenteile, die nach Absatz 1 überwacht werden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zu erwarten ist, dass sie zum Zeitpunkt des Herstellens oder des Inverkehrbringens lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt sind.

§ 6 Gegenprobensachverständige

(1) Zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben (Gegen- oder Zweitproben) nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LFGB und § 31 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG sind in ihrem Fachgebiet nur solche private Sachverständige befugt, die hierfür nach Maßgabe der Verordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b LFGB und § 33 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG zugelassen sind. Zulassungsbehörde des Landes ist die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde.
(2) Das Verfahren der Zulassung als Gegenprobensachverständiger kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG.
(3) Die Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben hat nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen. Im Gutachten muss die zurückgelassene Probe so beschrieben sein, dass ihre Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann. Der Sachverständige muss darauf achten, ob die Gegen- oder Zweitprobe verändert oder der amtliche Verschluss beschädigt worden ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Gutachten darzulegen.

§ 7 Inanspruchnahme von Betrieben

(1) Die Betreiber von Schlachtbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch in den Verkehr bringen, können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, die Fortbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten in ihren Betrieben zu gestatten.
(2) Die Betreiber von Schlachtbetrieben können, soweit es im öffentlichen Interesse notwendig ist, durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, in ihren Betrieben Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen. Soweit tierseuchenrechtliche Belange betroffen sind, regelt sich die Inanspruchnahme der Betriebe nach § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBI. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Soweit es zur Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.

§ 8 Hausschlachtungen

(1) Die Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen nach Maßgabe der entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) nach § 1a der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung ist Aufgabe der zuständigen Behörde und obliegt einem amtlichen Tierarzt. Dabei können fachlich ausgebildete Personen (amtliche Fachassistenten) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.
(2) Amtlicher Tierarzt im Sinne des Absatzes 1 ist jeder bei den Behörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 angestellte Tierarzt und jeder approbierte Tierarzt, dem die zuständige Behörde für ihren Zuständigkeitsbereich oder für Teile ihres Zuständigkeitsbereichs auf Antrag die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 übertragen hat (Beleihung). Die Übertragung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Antragsteller mindestens alle drei Jahre an einer in der Regel eintägigen Fortbildung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung teilzunehmen und bestimmten Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung der übertragenen Aufgabe gegenüber der zuständigen Behörde nachzukommen hat, soweit diese zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörde liegenden Aufgaben erforderlich sind. Sie kann ferner mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere kann sie befristet und mit einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Die zuständige Behörde kann dem beliehenen Tierarzt im Rahmen der Durchführung der übertragenen Aufgabe allgemeine oder besondere Weisungen, die sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausübung der übertragenen Aufgabe beziehen können, erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.
(3) Bei der Gebührenberechnung durch die zuständige Behörde für die amtlichen Untersuchungen bei Hausschlachtungen finden die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechend Anwendung. Im Falle der Beleihung nach Absatz 2 Satz 1 erhebt der beliehene Tierarzt für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgabe auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Auslagen. Diese verbleiben beim Beliehenen als Gegenleistung für seine Tätigkeit. Der Beliehene kann eine Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung als Auslage erheben.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Soweit die Lebensmittelüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 LFGB, § 50 des Weingesetzes, § 35 TabakerzG, § 9 des Milch- und Margarinegesetzes, § 7 EGGenTDurchfG sowie Absatz 1.

§ 10 Ermächtigungen, Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
nähere Bestimmungen über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung für Lebensmittelkontrolleure im Sinne des § 5 LKonV zu erlassen,
2.
Verweisungen in diesem Gesetz auf Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Bestimmungen erforderlich ist und
3.
Bestimmungen dieses Gesetzes aufzuheben oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Bestimmungen im Bundesrecht oder in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.
(1a) Die Landesregierung wird ermächtigt, in einer Verwaltungskostenordnung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürVwKostG die Gebührensätze für die Pflichtgebühren für amtliche Kontrollen, die im Zusammenhang mit den in Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt werden, zur Deckung der durch die Kontrollen entstehenden Kosten auf der Grundlage des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu bemessen und dabei zu bestimmen, dass die berücksichtigungsfähigen Kosten nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 für die amtlichen Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben von den zuständigen Behörden betriebsbezogen ermittelt werden. Die Gebühren können durch einen Mindest- und Höchstsatz bestimmt werden.
(2) Die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde erlässt die zur Durchführung der Überwachung nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Verwaltungsvorschriften über
1.
den Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung von Tabakerzeugnissen,
2.
die Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen und
3.
die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

§ 11 Übergangsbestimmung

Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die oberste und obere Lebensmittelüberwachungsbehörde gilt als anderweitige Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1.

§ 12 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es treten
1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 mit Inkrafttreten des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes und
2.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 hinsichtlich des § 71 e ThürVwVfG und des § 42 a ThürVwVfG am 28. Dezember 2009, im Übrigen mit Inkrafttreten des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes
in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 treten
1.
das Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung in der Fassung vom 10. April 2002 (GVBI. S. 171) und
2.
das Thüringer Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz vom 4. März 2000 (GVBI. S. 29), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2001 (GVBI. S. 9),
außer Kraft.
Erfurt, den 8. Juli 2009 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr. Ing.-habil. Schipanski
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