ThürSinnbGG
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Thüringer Gesetz über das Sinnesbehindertengeld (Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz - ThürSinnbGG -) in der Fassung der Bekanntmachungvom 7. Oktober 2010

Thüringer Gesetz über das Sinnesbehindertengeld (Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz - ThürSinnbGG -) in der Fassung der Bekanntmachungvom 7. Oktober 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert, bisheriger § 13 wird zu § 12 und geändert, bisheriger § 14 wird zu § 13 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 28)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über das Sinnesbehindertengeld (Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz - ThürSinnbGG -) in der Fassung der Bekanntmachungvom 7. Oktober 201001.07.2010
§ 1 - Anspruchsberechtigte Personen, Begriffsbestimmungen01.07.2017
§ 2 - Höhe des Sinnesbehindertengeldes01.07.2017
§ 3 - Ausgeschlossener Personenkreis01.07.2017
§ 4 - Anrechnung anderer Leistungen01.07.2017
§ 5 - Versagung oder Kürzung des Sinnesbehindertengeldes01.07.2017
§ 6 - Unveräußerlichkeit01.07.2017
§ 7 - Verfahren01.07.2010
§ 8 - Zuständigkeit, Aufsicht, Kostenerstattung25.02.2023
§ 8 a - Mehrbelastungsausgleich01.07.2017
§ 9 - Antragsverfahren01.07.2017
§ 10 - Anzeigepflichten01.07.2017
§ 11 - Übergangsbestimmungen für blinde Menschen unter 27 Jahren01.07.2017
§ 12 - Gleichstellungsbestimmung25.02.2023
§ 13 - Inkrafttreten25.02.2023

§ 1 Anspruchsberechtigte Personen, Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit Sinnesbehinderungen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Thüringen haben, erhalten zum Ausgleich von durch diese Sinnesbehinderungen bedingten Mehraufwendungen Sinnesbehindertengeld ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen.
(2) Sinnesbehindertengeld erhalten auch Menschen mit Sinnesbehinderungen, die sich in stationären Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zurzeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hatten und am Ort der Einrichtung keinen Anspruch auf Sinnesbehindertengeld nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften haben.
(3) Sinnesbehindertengeld erhalten auch Menschen mit Sinnesbehinderungen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Thüringen haben, soweit sie nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 30, L 213 vom 12.8.2015, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind.
(4) Sinnesbehindert im Sinne dieses Gesetzes sind blinde, gehörlose und taubblinde Menschen.
(5) Blind im Sinne dieses Gesetzes ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
(6) Gehörlos im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit angeborener oder erworbener Taubheit beiderseits oder Menschen mit angeborener oder erworbener an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beiderseits, soweit ihnen aufgrund der Hörbehinderung das Merkzeichen "GI" nach Maßgabe der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBI. IS. 2412) in der jeweils geltenden Fassung zuerkannt worden ist.
(7) Taubblind im Sinne dieses Gesetzes ist, bei wem wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.
(8) Ausländer können Leistungen nach diesem Gesetz nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

§ 2 Höhe des Sinnesbehindertengeldes

(1) Das Sinnesbehindertengeld für blinde Menschen beträgt:
1.
ab dem 1. Juli 2017 360 Euro und
2.
ab dem 1. Juli 2018 400 Euro
monatlich. Für taubblinde Menschen erhöhen sich die Beträge nach Satz 1 um jeweils 100 Euro.
(2) Gehörlose Menschen erhalten ab dem 1. Juli 2017 ein Sinnesbehindertengeld in Höhe von 100 Euro monatlich.
(3) Blinde und gehörlose Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten abweichend von Absatz 1 Sinnesbehindertengeld:
1.
ab dem 1. Juli 2017 in Höhe von 82,10 Euro und
2.
ab dem 1. Juli 2018 in Höhe von 91,20 Euro
monatlich. Taubblinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten das Sinnesbehindertengeld nach Satz 1 in doppelter Höhe.
(4) Blinde und gehörlose Menschen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind, erhalten abweichend von Absatz 1 Sinnesbehindertengeld:
1.
ab dem 1. Juli 2017 in Höhe von 82,10 Euro und
2.
ab dem 1. Juli 2018 in Höhe von 91,20 Euro
monatlich. Taubblinde Menschen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen oder entsprechend Satz 1 untergebracht sind, erhalten das Sinnesbehindertengeld nach Satz 1 in doppelter Höhe.

§ 3 Ausgeschlossener Personenkreis

Keinen Anspruch nach diesem Gesetz haben Personen, die Leistungen wegen Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. Entsprechendes gilt:
1.
für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die wegen Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit gewährt werden, oder
2.
für Leistungen wegen Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit nach ausländischen Rechtsvorschriften.

§ 4 Anrechnung anderer Leistungen

(1) Leistungen, die blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, auf das Sinnesbehindertengeld angerechnet. Entsprechendes gilt auch für Leistungen wegen Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit nach ausländischen Rechtsvorschriften.
(2) Erhalten blinde oder taubblinde Menschen Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI), der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI, beträgt das Sinnesbehindertengeld nach § 2 Abs. 1:
1.
bei dem Pflegegrad 2:
a)
ab dem 1. Juli 2017 164,20 Euro und
b)
ab dem 1. Juli 2018 182,40 Euro oder
2.
bei den Pflegegraden 3 bis 5 jeweils:
a)
ab dem 1. Juli 2017 114,80 Euro und
b)
ab dem 1. Juli 2018 127,50 Euro
monatlich. § 2 Abs. 1 Satz 2 bleibt davon unberührt.
(3) Erhalten blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum, für den Sinnesbehindertengeld geleistet worden ist, nachgezahlt, sind die überzahlten Beträge des Sinnesbehindertengeldes zurückzuerstatten.

§ 5 Versagung oder Kürzung des Sinnesbehindertengeldes

(1) Das Sinnesbehindertengeld ist zu versagen oder angemessen zu kürzen, wenn blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zustehende Leistungen, die dem gleichen Zweck wie das Blindengeld dienen, nicht in Anspruch nehmen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Sinnesbehindertengeld kann versagt oder angemessen gekürzt werden, soweit eine bestimmungsgemäße Verwendung des Sinnesbehindertengeldes durch oder für den Berechtigten nicht möglich ist.

§ 6 Unveräußerlichkeit

(1) Der Anspruch auf das Sinnesbehindertengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Der Anspruch ist nicht vererblich. Eine Sonderrechtsnachfolge ist ausgeschlossen. Ist beim Tode des Berechtigten das Sinnesbehindertengeld noch nicht ausgezahlt, so erlischt der Anspruch.

§ 7 Verfahren

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
(3) § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.

§ 8 Zuständigkeit, Aufsicht, Kostenerstattung

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten jeweils im übertragenen Wirkungskreis, soweit nicht durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung des für Sinnesbehindertengeld zuständigen Ministeriums etwas anderes geregelt ist. Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern der Berechtigte eine Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch von einem in Thüringen zuständigen Sozialhilfeträger erhält, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung des Sinnesbehindertengeldes nach der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung des Sinnesbehindertengeldes richtet sich abweichend von Satz 2 nach der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn der Berechtigte
1.
ausschließlich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von einem in Thüringen zuständigen Träger der Eingliederungshilfe oder
2.
neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichzeitig eine Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
erhält. Für die Gewährung des Sinnesbehindertengeldes an Berechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezogen haben und die ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, bleibt die nach Satz 3 begründete örtliche Zuständigkeit bestehen.
(2) Oberste Fachaufsichtsbehörde über die für den Vollzug zuständigen Behörden nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das für das Sinnesbehindertengeld zuständige Ministerium.
(3) Das Land erstattet den für den Vollzug zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten die Leistungen aufgrund dieses Gesetzes bei Vorlage geeigneter Nachweise jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres. Zuständige Behörde für die Erstattung ist das Landesverwaltungsamt.

§ 8 a Mehrbelastungsausgleich

Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land zum Ausgleich der durch den Vollzug dieses Gesetzes hinsichtlich des Sinnesbehindertengeldes für gehörlose Menschen entstehenden Mehrbelastungen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 42,18 Euro je Antrag auf Sinnesbehindertengeld für gehörlose Menschen, die entsprechend § 8 Abs. 3 zu erstatten ist.

§ 9 Antragsverfahren

(1) Sinnesbehindertengeld wird auf Antrag gewährt. Die zusätzliche Leistung für taubblinde Menschen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 wird auf gesonderten Antrag gewährt. Der Nachweis der medizinischen Voraussetzungen ist durch Vorlage eines Feststellungsbescheids nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu führen. Bei Personen, denen Blindengeld nach der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes gewährt wurde, kann auf diesen Nachweis verzichtet werden. Die §§ 20 und 21 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Sinnesbehindertengeld wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch von Beginn des Monats an, in dem der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gestellt worden ist. Das Sinnesbehindertengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird Sinnesbehindertengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ab dem 1. Juli 2016 geleistet, wenn ein früherer Antrag auf Gewährung des Sinnesbehindertengeldes für taubblinde Menschen vor dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes
[1]
abgelehnt worden ist und der neue Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, in welchem das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes
[1]
im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden ist; frühestens jedoch von Beginn des Monats an, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 7 erfüllt sind. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird Sinnesbehindertengeld nach § 2 Abs. 2 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes
[1]
geleistet, wenn der Antrag auf Gewährung des Sinnesbehindertengeldes für gehörlose Menschen innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, in welchem das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes
[1]
im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden ist; frühestens jedoch von Beginn des Monats an, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Eine Änderung der Tatsachen, die eine Herabsetzung oder eine Einstellung des Sinnesbehindertengeldes bewirken, ist vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Tatsachen sich geändert haben.
Fußnoten
[1])
[Red. Anm.: Gesetz vom 10.4.2018 (GVBl. S. 69)]
[Red. Anm.: Gesetz vom 10.4.2018 (GVBl. S. 69)]
[Red. Anm.: Gesetz vom 10.4.2018 (GVBl. S. 69)]
[Red. Anm.: Gesetz vom 10.4.2018 (GVBl. S. 69)]

§ 10 Anzeigepflichten

Empfänger von Sinnesbehindertengeld haben jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des Sinnesbehindertengeldes maßgebend sind, unverzüglich der nach § 8 Abs 1 zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 11 Übergangsbestimmungen für blinde Menschen unter 27 Jahren

(1) Leben blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben, sowie Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben, in einer stationären Einrichtung, so beträgt das Sinnesbehindertengeld bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 150 Euro monatlich. Taubblinde Menschen erhalten zusätzlich die Leistung nach § 2 Abs. 3 Satz 1.
(2) Erhalten blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben, sowie Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben, Leistungen der häuslichen Pfleg nach den §§ 36 bis 38 SGB XI, der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI, so beträgt das Sinnesbehindertengeld bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei dem Pflegegrad 2 238 Euro monatlich und bei den Pflegegraden 3 bis 5 jeweils 218 Euro monatlich. Satz 1 gilt entsprechend für blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben sowie für Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben und Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten oder wenn derartige Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden. Taubblinde Menschen erhalten zusätzlich die Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 2.

§ 12 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
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