Bekanntmachung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990 Zuordnung von Einrichtungen des Landes Thüringen zu den Geschäftsbereichen der Landesregierung
Bekanntmachung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990 Zuordnung von Einrichtungen des Landes Thüringen zu den Geschäftsbereichen der Landesregierung
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Bekanntmachung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990 Zuordnung von Einrichtungen des Landes Thüringen zu den Geschäftsbereichen der Landesregierung | 11.12.1990 |
Eingangsformel | 11.12.1990 |
1.
Einrichtungen des Landes Thüringen
1.1.
Einrichtungen des Landes Thüringen im Sinne dieser Bekanntmachung sind:
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die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege, deren Träger das Land Thüringen ist, insbesondere die Einrichtungen nach Maßgabe des Art. 13 Absätze 1 und 3 des Einigungsvertrages (landesunmittelbare Einrichtungen);
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die Einrichtungen nach Maßgabe des Art. 14 des Einigungsvertrages (gemeinsame Einrichtungen der Länder);
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die rechtlich selbständigen Träger öffentlicher Verwaltungen im Verfassungsraum des Landes (Träger mittelbarer Landesverwaltung, z. B. Landkreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden).
1.2.
Für juristische Personen des privaten Rechts, bei denen das Land Mitglied ist, an denen es beteiligt ist oder bei denen ihm in sonstiger Weise Einwirkungsmöglichkeiten zustehen, finden die Regelungen über die Zuordnung zu den Geschäftsbereichen entsprechende Anwendung.
2.
Zuordnung der Einrichtungen zu den Geschäftsbereichen
2.1.
Die Einrichtungen des Landes Thüringen werden vorläufig dem Ministerpräsidenten oder den Geschäftsbereichen (Ressorts) des
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Innenministers,
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Finanzministers,
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Justizministers,
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Kultusministers,
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Ministers für Wissenschaft und Kunst,
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Ministers für Wirtschaft und Technik,
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Umweltministers,
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Ministers für Soziales und Gesundheit,
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Ministers für Landwirtschaft und Forsten
nach Maßgabe der Geschäftsverteilung der Landesregierung zugeordnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2.
Landesunmittelbare Feinrichtungen, die Aufgaben wahrnehmen, welche mehrere Geschäftsbereiche betreffen. sind gemeinsame Einrichtungen dieser Ressorts. Die Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden sowie Einrichtungen, bei denen eine Zuordnung nach der Geschäftsverteilung nicht möglich ist, unterstehen dem Innenministerium.
2.3.
Bei gemeinsamen Einrichtungen der Länder üben die zuständigen Ministerien die Aufsicht im Auftrag, des Ministerpräsidenten aus. Erfüllen gemeinsame Einrichtungen Aufgaben, die mehrere Geschäftsbereiche betreffen, so üben sie die Aufsicht gemeinsam aus, soweit nicht durch den Ministerpräsidenten anderes bestimmt ist.
2.4.
Betreffen die Aufgaben von Trägern mittelbarer Staatsverwaltung oder die Tätigkeit von Einrichtungen des privaten Rechts die Aufgaben mehrerer Ressorts, so vereinbaren die zuständigen Minister, welches Ressort die Aufsicht ausübt oder die Einwirkungsrechte wahrnimmt.
Abschnitt 5 bleibt unberührt.
3.
Oberste Landesbehörden
Die Staatskanzlei und die Ministerien sind oberste Landesbehörden, denen die landesunmittelbaren Einrichtungen unterstehen. Sie sind oberste Aufsichtsbehörden gegenüber Trägern unmittelbarer Landesverwaltung.
4.
Gemeinsame Einrichtungen der Ressorts
4.1.
Bei gemeinsamen Einrichtungen der Ressorts führen die obersten Landesbehörden, deren Aufgaben betroffen sind, gemeinsam die Organisationsaufsicht. Sie sollen vereinbaren, daß die Aufsicht durch eine oberste Landesbehörde ausgeübt wird. Die rechtliche und fachliche ;Auf steht über die Tätigkeit der gemeinsamen Einrichtungen führen die obersten Landesbehörden nach Maßgabe der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
4.2.
Für die innere Organisation der gemeinsamen Einrichtungen wird bestimmt:
4.2.1
Die Einrichtungen sind so zu gestalten, daß die Fachaufgaben der einzelnen Ressorts in gesonderten Organisationseinheiten zusammengefaßt werden. Diese Organisationseinheiten sind so unterzugliedern, daß Aufgaben, die weiterzuführen sind, und Aufgaben, die künftig entfallen, getrennten Organisationseinheiten zugeordnet werden. Die Organisationsentscheidungen dürfen nicht zu Änderungen in der Vergütung von Mitarbeitern führen, es sei denn, daß die fachlich zuständige oberste Landesbehörde eine Ausnahme zuläßt.
4.2.2
Organisationseinheiten, die Querschnittsaufgaben für die Einrichtung (z. B. innere Dienste) oder ressortübergreifend (z. B. Personalverwaltungsaufgaben, Haushalt) wahrnehmen, dürfen nur im unbedingt erforderlichen Umfang eingerichtet bzw. aufrechterhalten werden.
4.2.3
Die Mitarbeiter werden den Organisationseinheiten nach Maßgabe der von ihnen zuletzt wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet.
4.2.4
Mitarbeiter in Organisationseinheiten, die Fachaufgaben wahrnehmen (4.2.1), gehören den Geschäftsbereichen an, denen die jeweiligen Aufgaben zugeordnet sind. Erfüllt ein Mitarbeiter Aufgaben in mehreren Organisationseinheiten verschiedener Geschäftsbereiche, dann gehört er dein Geschäftsbereich an, dessen Aufgaben er zum größeren Teil wahrnimmt.
4.2.5
Mitarbeiter in Organisationseinheiten, die Querschnittsaufgaben für die Einrichtung wahrnehmen, gehören dem Geschäftsbereich an, dem die größte Zahl der Mitarbeiter nach Abschnitt 4.2.4 zugeordnet ist. Mitarbeiter, die ressortübergreifende Querschnittsaufgaben wahrnehmen, gehören dem Geschäftsbereich an, bei dem der fachliche Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt (z. B. Personalverwaltung im Geschäftsbereich Inneres, Haushalt im Geschäftsbereich Finanzen).
4.2.6
Die Leiter der gemeinsamen Einrichtungen berichten den Ministerien, deren Aufgaben sie wahrnehmen, unverzüglich zum Stichtag 15.12.1990 über die getroffenen organisatorischen Maßnahmen (Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan) und über die Zuordnung der Mitarbeiter zu den Geschäftsbereichen (Namen, Geburtsdatum, Bezügegruppe). Die obersten Landesbehörden mitgemeinsamen nachgeordneten Einrichtungen überprüfen die von den Behördenleitern getroffenen Festlegungen und treffen eine abschließende Feststellung.
5.
Aufsichtsbefugnisse gegenüber Trägern mittelbarer Landesverwaltung
5.1.
Die Träger mittelbarer Staatsverwaltung unterliegen der Rechtsaufsicht von Landesbehörden. Weitergehende Aufsichtsbefugnisse bestehen nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften.
5.2.
Die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte wird vom Innenministerium ausgeübt. Oberste Fachaufsichtsbehörden sind die obersten Landesbehörden, deren Aufgaben von den Landkreisen und Städten im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen werden. jeweils für die Aufgaben ihres Geschäftsbereiches. Die obersten Landesbehörden können die Ausübung fachaufsichtlicher Befugnisse nachgeordneten Behörden übertragen. Soweit nichts anderes bestimmt ist. Rechts- und Fachaufsichtsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden sind die Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden.
6.
Bestehende Zuständigkeiten
Bestehende Zuständigkeiten bleiben unberührt, es sei denn, daß sie auf die obersten Landesbehörden übergegangen oder anderweitige Regelungen getroffen sind.
7.
Künftige Entscheidungen
Künftige Entscheidungen über die Überführung oder Abwicklung der bestehenden Einrichtungen ( Art. 13 Abs. I Satz 4 Einigungsvertrag) bleiben unberührt.
Erfurt. den 11. Dezember 1990
gez. Duchac
Ministerpräsident
des Landes Thüringen
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