Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen Vom 30. Januar 1991
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen Vom 30. Januar 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 30. Januar 1991 | 03.10.1990 |
Eingangsformel | 03.10.1990 |
§ 1 | 03.10.1990 |
§ 2 | 03.10.1990 |
§ 3 | 03.10.1990 |
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das Wappen des Landes Thüringen bildet ein aufrecht stehender, achtfach rot-silbern gestreifter, goldgekrönter und goldbewehrter Löwe auf blauem Grund, umgeben von acht silbernen Sternen. Die Urzeichnung des Wappens wird im Thüringischen Staatsarchiv aufbewahrt.
(2) Die Landesfarben sind weiß-rot.
§ 2
Regelungen über die Gestaltung und Führung des Landeswappens, der Landesflagge, des Landessiegels und des Amtsschildes trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
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