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DE - Landesrecht Thüringen

Anordnung der Landesregierung über die Errichtung der Thüringer Landeszentrale für politische Bildung Vom 26. Februar 1991

Anordnung der Landesregierung über die Errichtung der Thüringer Landeszentrale für politische Bildung Vom 26. Februar 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung der Landesregierung über die Errichtung der Thüringer Landeszentrale für politische Bildung vom 26. Februar 199115.04.1991
§ 115.04.1991
§ 215.04.1991
§ 315.04.1991
§ 415.04.1991
§ 515.04.1991
§ 615.04.1991
§ 715.04.1991

§ 1

Bei der Staatskanzlei wird die Landeszentrale für politische Bildung Thüringen errichtet.

§ 2

(1) Grundlage und Rahmen dieser Tätigkeit ist die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Thüringen niedergelegte politische Grundordnung.
(2) Die Landeszentrale wirkt als parteipolitisch unabhängige Institution politischer Bildung.

§ 3

Aufgabe der Landeszentrale ist es,
a)
die politische Bildungsarbeit der im Lande Thüringen vorhandenen Einrichtungen und Organisationen anzuregen und zu fördern.
b)
die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch unter den öffentlichen Einrichtungen und freien Vereinigungen, die sich der politischen Bildung widmen, zu verbessern mit dem Ziel, das Bildungsangebot zu erweitern.
c)
zur politischen Bildung der Bürger des Landes durch eigene Maßnahmen - vor allem solche modellhaften Charakters - sowie durch Erarbeitung und Bereitstellung von Informations- und Lehrmaterial und durch Publikationen beizutragen.

§ 4

(1) Inhaltliche Schwerpunkte der Arbeit der Landeszentrale sind:
a)
die Entwicklung des freiheitlichen demokratischen Bewußtseins durch politische Bildungsarbeit zu fördern;
b)
das Verhältnis zwischen dem Bürger und seinem Bundesland durch Informationen über die landeskundlichen und landesgeschichtlichen Gegebenheiten des Landes Thüringen zu festigen sowie das Verständnis für die föderalistische Struktur der Bundesrepublik zu fördern;
c)
über zeitgeschichtliche Vorgänge und deren historische Voraussetzungen zu unterrichten;
d)
Kenntnisse über internationale politische Zusammenhänge zu vermitteln;
e)
die Rolle der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Einigungsprozeß zu bestimmen und mit den Nachbarn in Ost und West eine gemeinsame friedliche Zukunft zu entwickeln;
f)
die geistig-politische Auseinandersetzung mit antidemokratischen Bestrebungen, besonders solchen in den Formen des politischen Extremismus, zu führen;
g)
das Verständnis für den wirtschaftlichen, technischen und sozialen Entwicklungsprozeß zu fördern sowie soziale Konflikte friedlich zu regeln.
(2) Grundlage und Rahmen dieser Tätigkeit ist die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Thüringen niedergelegte politische Grundordnung.

§ 5

Der Leiter der Landeszentrale wird vom Ministerpräsidenten im Benehmen mit den Vorsitzenden der Fraktionen im Thüringer Landtag bestellt.

§ 6

(1) Bei der Landeszentrale wird ein Kuratorium gebildet. Es hat die Aufgabe,
a)
die politische Ausgewogenheit der Arbeit der Landeszentrale zu sichern und
b)
an der mittel- und langfristigen Zielsetzung der Tätigkeit der Landeszentrale mitzuwirken.
(2) Das Kuratorium besteht aus zehn vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Abgeordneten. Die Besetzung des Kuratoriums erfolgt in entsprechender Anwendung des § 9a der Vorläufigen Geschäftsordnung des Thüringer Landtags vom 25. Oktober 1990 (Landtagsdrucksache 1/20 zu Drucksache 1/2 vom 15. 11. 1990).
(3) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen ein Beauftragter der Staatskanzlei sowie der Leiter und die Referenten der Landeszentrale teil.

§ 7

Die Landeszentrale nimmt ihre Tätigkeit am 15. April 1991 auf.
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