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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Bad Colberg, Lindenau, Gellershausen, Völkershausen, Holzhausen und Heldburg Vom 1. Februar 1993

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Bad Colberg, Lindenau, Gellershausen, Völkershausen, Holzhausen und Heldburg Vom 1. Februar 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Bad Colberg, Lindenau, Gellershausen, Völkershausen, Holzhausen und Heldburg vom 1. Februar 199323.03.1993
Eingangsformel23.03.1993
§ 1 - Auflösung und Zusammenlegung von Gemeinden23.03.1993
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung23.03.1993
§ 3 - Übergangsbestimmungen23.03.1993
§ 4 - Gesetzesvorbehalt23.03.1993
§ 5 - Inkrafttreten23.03.1993
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Zusammenlegung von Gemeinden

Die Gemeinden Bad Colberg, Lindenau, Gellershausen, Völkershausen, Holzhausen und Heldburg, Landkreis Hildburghausen, werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Bad Colberg - Heldburg.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die neugebildete Gemeinde Bad Colberg - Heldburg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Bad Colberg, Lindenau, Gellershausen, Völkershausen, Holzhausen und Heldburg.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird eine neue Gemeindevertretung gebildet; sie besteht aus 21 Mitgliedern.
(3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 2 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 1. Februar 1993
Der Innenminister
Schuster
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