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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Waldstedt und Wiegleben und ihre Eingliederung in die Stadt Bad Langensalza Vom 1. April 1993

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Waldstedt und Wiegleben und ihre Eingliederung in die Stadt Bad Langensalza Vom 1. April 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Waldstedt und Wiegleben und ihre Eingliederung in die Stadt Bad Langensalza vom 1. April 199306.05.1993
Eingangsformel06.05.1993
§ 1 - Auflösung und Eingliederung06.05.1993
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung06.05.1993
§ 3 - Übergangsbestimmungen06.05.1993
§ 4 - Gesetzesvorbehalt06.05.1993
§ 5 - Inkrafttreten06.05.1993
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Waldstedt und Wiegleben, Landkreis Bad Langensalza, werden aufgelöst und in die Stadt Bad Langensalza, Landkreis Bad Langensalza, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Bad Langensalza ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Waldstedt und Wiegleben.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Bad Langensalza um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen Waldstedt und Wiegleben erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 1. April 1993
Der Innenminister
Schuster
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