GemRef39V TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Falken und Schnellmannshausen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Treffurt Vom 15. Juni 1993

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Falken und Schnellmannshausen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Treffurt Vom 15. Juni 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Falken und Schnellmannshausen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Treffurt vom 15. Juni 199314.07.1993
Eingangsformel14.07.1993
§ 1 - Auflösung und Eingliederung14.07.1993
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung14.07.1993
§ 3 - Übergangsbestimmungen14.07.1993
§ 4 - Gesetzesvorbehalt14.07.1993
§ 5 - Inkrafttreten14.07.1993
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Falken und Schnellmannshausen, Landkreis Eisenach, werden aufgelöst und in die Gemeinde Treffurt, Landkreis Eisenach, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Treffurt ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Falken und Schnellmannshausen.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Treffurt um sieben Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Schnellmannshausen und um acht Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Falken erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemein-de wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 15. Juni 1993
Der Innenminister
Schuster
Markierungen
Leseansicht