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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Diedorf" Vom 15. Juni 1993

    Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Diedorf" Vom 15. Juni 1993
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Diedorf" vom 15. Juni 199314.07.1993
    Eingangsformel14.07.1993
    § 1 - Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft14.07.1993
    § 2 - Gesetzesvorbehalt14.07.1993
    § 3 - Inkrafttreten14.07.1993
    Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

    § 1 Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

    Die Verwaltungsgemeinschaft "Diedorf" im Landkreis Mühlhausen wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO um die Gemeinde Faulungen
    erweitert.
    Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Diedorf" und hat ihren Sitz in Diedorf.

    § 2 Gesetzesvorbehalt

    Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 15. Juni 1993
    Der Innenminister
    Schuster
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