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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Diedorf" Vom 15. Juni 1993

Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Diedorf" Vom 15. Juni 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Diedorf" vom 15. Juni 199314.07.1993
Eingangsformel14.07.1993
§ 1 - Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft14.07.1993
§ 2 - Gesetzesvorbehalt14.07.1993
§ 3 - Inkrafttreten14.07.1993
Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1 Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

Die Verwaltungsgemeinschaft "Diedorf" im Landkreis Mühlhausen wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO um die Gemeinde Faulungen
erweitert.
Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Diedorf" und hat ihren Sitz in Diedorf.

§ 2 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 15. Juni 1993
Der Innenminister
Schuster
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