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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Unstrut-Hainich" Vom 1. Juli 1993

    Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Unstrut-Hainich" Vom 1. Juli 1993
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Unstrut-Hainich" vom 1. Juli 199320.08.1993
    Eingangsformel20.08.1993
    § 1 - Bildung der Verwaltungsgemeinschaft20.08.1993
    § 2 - Gesetzesvorbehalt20.08.1993
    § 3 - Inkrafttreten20.08.1993
    Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

    § 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

    (1) Folgende Gemeinden bilden auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsgemeinschaft:
    Großengottern,
    Altengottern,
    Flarchheim und
    Heroldishausen aus dem Landkreis Mühlhausen sowie
    Mülverstedt und
    Weberstedt aus dem Landkreis Bad Langensalza.
    (2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Unstrut-Hainich" und hat ihren Sitz in Großengottern.

    § 2 Gesetzesvorbehalt

    Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 1. Juli 1993
    Der Innenminister
    Schuster
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