GemRef132V TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Neustädt und Sallmannshausen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Gerstungen Vom 20. Januar 1994

Thüringer Verordnung über die
Auflösung der Gemeinden Neustädt und Sallmannshausen
und ihre Eingliederung in die Gemeinde Gerstungen
Vom 20. Januar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Neustädt und Sallmannshausen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Gerstungen vom 20. Januar 199408.03.1994
Eingangsformel08.03.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung08.03.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung08.03.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen08.03.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt08.03.1994
§ 5 - Inkrafttreten08.03.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Neustädt und Sallmannshausen, Landkreis Eisenach, werden aufgelöst und in die Gemeinde Gerstungen, Landkreis Eisenach, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Gerstungen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Neustädt und Sallmannshausen.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Gerstungen um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Neustädt und um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Sallmannshausen erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. Januar 1994
Der Innenminister
Schuster
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