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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Ettenhausen an der Nesse und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wenigenlupnitz Vom 16. Februar 1994

Thüringer Verordnung über die
Auflösung der Gemeinde Ettenhausen an der Nesse
und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wenigenlupnitz
Vom 16. Februar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Ettenhausen an der Nesse und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wenigenlupnitz vom 16. Februar 199408.03.1994
Eingangsformel08.03.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung08.03.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung08.03.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen08.03.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt08.03.1994
§ 5 - Inkrafttreten08.03.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Ettenhausen an der Nesse, Landkreis Eisenach, wird aufgelöst und in die Gemeinde Wenigenlupnitz, Landkreis Eisenach, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Wenigenlupnitz ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Ettenhausen an der Nesse.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Wenigenlupnitz um drei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Ettenhausen an der Nesse erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 16. Februar 1994
Der Innenminister
Schuster
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