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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Mehla und ihre Eingliederung in die Stadt Triebes Vom 1. März 1994

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Mehla und ihre Eingliederung in die Stadt Triebes Vom 1. März 1994
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Mehla und ihre Eingliederung in die Stadt Triebes vom 1. März 199406.04.1994
    Eingangsformel06.04.1994
    § 1 - Auflösung und Eingliederung06.04.1994
    § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung06.04.1994
    § 3 - Übergangsbestimmungen06.04.1994
    § 4 - Gesetzesvorbehalt06.04.1994
    § 5 - Inkrafttreten06.04.1994
    Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

    § 1 Auflösung und Eingliederung

    Die Gemeinde Mehla, Landkreis Zeulenroda, wird aufgelöst und in die Stadt Triebes, Landkreis Zeulenroda, eingegliedert.

    § 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

    (1) Die aufnehmende Stadt Triebes ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Mehla.
    (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Triebes um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Mehla erweitert.
    (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

    § 3 Übergangsbestimmungen

    (1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
    (2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

    § 4 Gesetzesvorbehalt

    Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 1. März 1994
    Der Innenminister
    Schuster
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