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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Kieselbach und Merkers Vom 20. Januar 1994

    Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Kieselbach und Merkers Vom 20. Januar 1994
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 6. April 1994 (GVBl. S. 410)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Kieselbach und Merkers vom 20. Januar 199430.06.1994
    Eingangsformel30.06.1994
    § 1 - Auflösung und Zusammenlegung30.06.1994
    § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung30.06.1994
    § 3 - Übergangsbestimmungen30.06.1994
    § 4 - Gesetzesvorbehalt30.06.1994
    § 5 - Inkrafttreten30.06.1994
    Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

    § 1 Auflösung und Zusammenlegung

    Die Gemeinden Kieselbach und Merkers, Landkreis Bad Salzungen, werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Merkers-Kieselbach.

    § 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

    (1) Die neugebildete Gemeinde Merkers-Kieselbach ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Kieselbach und Merkers.
    (2) Für die laufende Amtsperiode wird eine neue Gemeindevertretung gebildet, die sich aus allen Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretungen zusammensetzt.
    (3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 2 und 3 VKO.

    § 3 Übergangsbestimmungen

    (1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
    (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

    § 4 Gesetzesvorbehalt

    Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.
    Erfurt, den 20. Januar 1994
    Der Innenminister
    Schuster
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