Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Breternitz-Fischersdorf, Hockeroda und Weischwitz und ihre Eingliederung in die Gemeinde Kaulsdorf Vom 21. März 1994
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Breternitz-Fischersdorf, Hockeroda und Weischwitz und ihre Eingliederung in die Gemeinde Kaulsdorf Vom 21. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 17. Juni 1994 (GVBl. S. 774) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Breternitz-Fischersdorf, Hockeroda und Weischwitz und ihre Eingliederung in die Gemeinde Kaulsdorf vom 21. März 1994 | 30.06.1994 |
Eingangsformel | 30.06.1994 |
§ 1 - Auflösung und Eingliederung | 30.06.1994 |
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung | 30.06.1994 |
§ 3 - Übergangsbestimmungen | 30.06.1994 |
§ 4 - Gesetzesvorbehalt | 30.06.1994 |
§ 5 - Inkrafttreten | 30.06.1994 |
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Eingliederung
Die Gemeinden Breternitz-Fischersdorf, Hockeroda und Weischwitz, Landkreis Saalfeld, werden aufgelöst und in die Gemeinde Kaulsdorf, Landkreis Saalfeld, eingegliedert.
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
(1) Die aufnehmende Gemeinde Kaulsdorf ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Breternitz-Fischersdorf, Hockeroda und Weischwitz.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Kaulsdorf um vier Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Breternitz-Fischersdorf, um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Hockeroda und um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Weischwitz erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.
§ 3 Übergangsbestimmungen
(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 4 Gesetzesvorbehalt
Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.
Erfurt, den 21. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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