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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gernewitz und ihre Eingliederung in die Stadt Stadtroda Vom 21. September 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gernewitz und ihre Eingliederung in die Stadt Stadtroda Vom 21. September 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gernewitz und ihre Eingliederung in die Stadt Stadtroda vom 21. September 199412.10.1994
Eingangsformel12.10.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung12.10.1994
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung12.10.1994
§ 3 - Inkrafttreten12.10.1994
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Gernewitz im Saale-Holzlandkreis wird aufgelöst und in die Stadt Stadtroda eingegliedert.

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

(1) Die aufnehmende Stadt Stadtroda ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Gernewitz.
(2) Eine Erweiterung des Stadtrats der Stadt Stadtroda erfolgt nicht.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Gernewitz geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1996. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der städtischen Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Stadt wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 ThürKO.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 21. September 1994
Der Innenminister
Schuster
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