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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Struth-Helmershof und ihre Eingliederung in die Gemeinde Floh-Seligenthal Vom 4. Dezember 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Struth-Helmershof
und ihre Eingliederung in die Gemeinde Floh-Seligenthal
Vom 4. Dezember 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Struth-Helmershof und ihre Eingliederung in die Gemeinde Floh-Seligenthal vom 4. Dezember 199401.01.1996
Eingangsformel01.01.1996
§ 1 - Auflösung und Eingliederung01.01.1996
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung01.01.1996
§ 3 - Inkrafttreten01.01.1996
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Struth-Helmershof im Landkreis Schmalkalden-Meiningen wird aufgelöst und in die Gemeinde Floh-Seligenthal im Landkreis Schmalkalden-Meiningen eingegliedert.

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Floh-Seligenthal ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Struth-Helmershof.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Floh-Seligenthal um fünf Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Struth-Helmershof erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Struth-Helmershof geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Der noch nicht rechtsverbindliche Bauleitplan der Gemeinde wird im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Erfurt, den 4. Dezember 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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