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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Leimbach und der Stadt Bad Salzungen Vom 25. Januar 1995

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden
Gemeinde zwischen der Gemeinde Leimbach und der Stadt Bad Salzungen
Vom 25. Januar 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Leimbach und der Stadt Bad Salzungen vom 25. Januar 199501.03.1995
Eingangsformel01.03.1995
§ 1 - Erfüllende Gemeinde01.03.1995
§ 2 - Inkrafttreten01.03.1995
Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:

§ 1 Erfüllende Gemeinde

Die Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Salzungen und der Gemeinde Leimbach, Wartburgkreis, daß die Stadt Bad Salzungen für die Gemeinde Leimbach die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 25. Januar 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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