Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Leimbach und der Stadt Bad Salzungen Vom 25. Januar 1995
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden
Gemeinde zwischen der Gemeinde Leimbach und der Stadt Bad Salzungen
Vom 25. Januar 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Leimbach und der Stadt Bad Salzungen vom 25. Januar 1995 | 01.03.1995 |
Eingangsformel | 01.03.1995 |
§ 1 - Erfüllende Gemeinde | 01.03.1995 |
§ 2 - Inkrafttreten | 01.03.1995 |
Aufgrund des
§ 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit
§ 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:
§ 1 Erfüllende Gemeinde
Die Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Salzungen und der Gemeinde Leimbach, Wartburgkreis, daß die Stadt Bad Salzungen für die Gemeinde Leimbach die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 25. Januar 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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