Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Gehaus und der Stadt Stadtlengsfeld Vom 15. Februar 1995
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer
erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Gehaus und der Stadt Stadtlengsfeld
Vom 15. Februar 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Gehaus und der Stadt Stadtlengsfeld vom 15. Februar 1995 | 17.03.1995 |
Eingangsformel | 17.03.1995 |
§ 1 - Erfüllende Gemeinde | 17.03.1995 |
§ 2 - Inkrafttreten | 17.03.1995 |
Aufgrund des
§ 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit
§ 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:
§ 1 Erfüllende Gemeinde
Die Vereinbarung zwischen der Stadt Stadtlengsfeld und der Gemeinde Gehaus, Wartburgkreis, daß die Stadt Stadtlengsfeld für die Gemeinde Gehaus die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 15. Februar 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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