Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Herpf, Rippershausen, Sülzfeld und Untermaßfeld und der Stadt Meiningen Vom 16. Juni 1995
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung
einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Herpf, Rippershausen,
Sülzfeld und Untermaßfeld und der Stadt Meiningen
Vom 16. Juni 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Herpf, Rippershausen, Sülzfeld und Untermaßfeld und der Stadt Meiningen vom 16. Juni 1995 | 28.07.1995 |
Eingangsformel | 28.07.1995 |
§ 1 - Erfüllende Gemeinde | 28.07.1995 |
§ 2 - Inkrafttreten | 28.07.1995 |
Aufgrund des
§ 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit
§ 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:
§ 1 Erfüllende Gemeinde
Die Vereinbarung zwischen der Stadt Meiningen und den Gemeinden Herpf, Rippershausen, Sülzfeld und Untermaßfeld, Landkreis Schmalkalden-Meiningen, daß die Stadt Meiningen für die Gemeinden Herpf, Rippershausen, Sülzfeld und Untermaßfeld die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 16. Juni 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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