WünchensuhlAuflV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Wünschensuhl und ihre Eingliederung in die Stadt Berka/Werra Vom 27. Juni 1995

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Wünschensuhl und ihre
Eingliederung in die Stadt Berka/Werra
Vom 27. Juni 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Wünschensuhl und ihre Eingliederung in die Stadt Berka/Werra vom 27. Juni 199528.07.1995
Eingangsformel28.07.1995
§ 1 - Auflösung und Eingliederung28.07.1995
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung28.07.1995
§ 3 - Inkrafttreten28.07.1995
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Wünschensuhl im Wartburgkreis wird aufgelöst und in die Stadt Berka/Werra im Wartburgkreis eingegliedert.

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

(1) Die aufnehmende Stadt Berka/Werra ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Wünschensuhl.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Berka/Werra um zwei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Wünschensuhl erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Wünschensuhl geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Stadt wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2 ThürKO .

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 27. Juni 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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