MosenAuflV TH
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Mosen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wünschendorf/Elster Vom 21. Juli 1995

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Mosen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wünschendorf/Elster Vom 21. Juli 1995
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Mosen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wünschendorf/Elster vom 21. Juli 199502.09.1995
    Eingangsformel02.09.1995
    § 1 - Auflösung und Eingliederung02.09.1995
    § 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung02.09.1995
    § 3 - Inkrafttreten02.09.1995
    Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

    § 1 Auflösung und Eingliederung

    Die Gemeinde Mosen im Landkreis Greiz wird aufgelöst und in die Gemeinde Wünschendorf/Elster im Landkreis Greiz eingegliedert.

    § 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

    (1) Die aufnehmende Gemeinde Wünschendorf/Elster ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Mosen.
    (2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Wünschendorf/Elster um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Mosen erweitert.
    (3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Mosen geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
    (4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
    (5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 21. Juli 1995
    Der Innenminister
    Dr. Dewes
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren