RüdigershagenAuflV TH
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Rüdigershagen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Niederorschel Vom 28. August 1995

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Rüdigershagen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Niederorschel
    Vom 28. August 1995
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Rüdigershagen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Niederorschel vom 28. August 199501.01.1996
    Eingangsformel01.01.1996
    § 1 - Auflösung und Eingliederung01.01.1996
    § 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung01.01.1996
    § 3 - Inkrafttreten01.01.1996
    Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
    vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

    § 1 Auflösung und Eingliederung

    Die Gemeinde Rüdigershagen im Landkreis Eichsfeld wird aufgelöst und in die Gemeinde Niederorschel im Landkreis Eichsfeld eingegliedert.

    § 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

    (1) Die aufnehmende Gemeinde Niederorschel ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Rüdigershagen.
    (2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Niederorschel um drei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Rüdigershagen erweitert.
    (3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Rüdigershagen geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Der noch nicht rechtsverbindliche Bauleitplan der Gemeinde wird im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
    (4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
    (5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
    § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
    .

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
    Erfurt, den 28. August 1995
    Der Innenminister
    Dr. Dewes
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