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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Hohenwarte und der Gemeinde Kaulsdorf und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Saale-Loquitz" Vom 20. September 1995

    Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung
    einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Hohenwarte
    und der Gemeinde Kaulsdorf und über die Auflösung
    der Verwaltungsgemeinschaft "Saale-Loquitz"
    Vom 20. September 1995
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Hohenwarte und der Gemeinde Kaulsdorf und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Saale-Loquitz" vom 20. September 199520.10.1995
    Eingangsformel20.10.1995
    § 1 - Erfüllende Gemeinde20.10.1995
    § 2 - Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft20.10.1995
    § 3 - Inkrafttreten20.10.1995
    Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2
    in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung
    vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:

    § 1 Erfüllende Gemeinde

    Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Kaulsdorf und der Gemeinde Hohenwarte, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, daß die Gemeinde Kaulsdorf für die Gemeinde Hohenwarte die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

    § 2 Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft

    Die Verwaltungsgemeinschaft "Saale-Loquitz" wird aufgelöst.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 20. September 1995
    Der Innenminister
    Dr. Dewes
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