Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Großstöbnitz und ihre Eingliederung in die Stadt Schmölln Vom 5. Oktober 1995
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Großstöbnitz
und ihre Eingliederung in die Stadt Schmölln
Vom 5. Oktober 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Großstöbnitz und ihre Eingliederung in die Stadt Schmölln vom 5. Oktober 1995 | 01.01.1996 |
Eingangsformel | 01.01.1996 |
§ 1 - Auflösung und Eingliederung | 01.01.1996 |
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung | 01.01.1996 |
§ 3 - Austritt | 01.01.1996 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.01.1996 |
Aufgrund des
§ 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3
sowie des
§ 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Eingliederung
Die Gemeinde Großstöbnitz im Landkreis Altenburger Land wird aufgelöst und in die Stadt Schmölln im Landkreis Altenburger Land eingegliedert.
§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung
(1) Die aufnehmende Stadt Schmölln ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Großstöbnitz.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Schmölln um zwei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Großstöbnitz erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Großstöbnitz geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Stadt wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2
und
§ 45 Abs. 8 ThürKO
.
§ 3 Austritt
Die Gemeinde Großstöbnitz tritt aus der Verwaltungsgemeinschaft "Saara" aus.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Erfurt, den 5. Oktober 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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