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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Crock, Oberland und Wiedersbach Vom 5. Oktober 1995

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung
der Gemeinden Crock, Oberland und Wiedersbach
Vom 5. Oktober 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Crock, Oberland und Wiedersbach vom 5. Oktober 199501.01.1996
Eingangsformel01.01.1996
§ 1 - Auflösung und Zusammenlegung01.01.1996
§ 2 - Rechtsfolgen der Zusammenlegung01.01.1996
§ 3 - Übergangsbestimmungen01.01.1996
§ 4 - Inkrafttreten01.01.1996
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Zusammenlegung

Die Gemeinden Crock, Oberland und Wiedersbach im Landkreis Hildburghausen werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Auengrund.

§ 2 Rechtsfolgen der Zusammenlegung

(1) Die neugebildete Gemeinde Auengrund ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Crock, Oberland und Wiedersbach.
(2) In der neugebildeten Gemeinde Auengrund wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters der neuen Gemeinde Auengrund statt.
(3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(3) Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats der Gemeinde Auengrund setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Auengrund aus allen nach
§ 23 Abs. 2 ThürKO gewählten Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für die Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Erfurt, den 5. Oktober 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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